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Czernowitz mit einem Kostenaufwande von 60.000 Gulden vollendet wurde. Dieser ersten
in der Landeshauptstadt aus solidem Materiale aufgesührten Kirche folgte im Jahre 1864
die Vollendung der bereits seit dem Jahre 1844 im Bau begriffenen Kathedralkirche nach,
welche einen Aufwand von nahezu 200.000 Gulden erforderte. Ferner übernahm der
Religionsfond im Jahre 1866, als infolge wiederholter Mißernten die Bukowiner
Bevölkerung sich der höchsten Noth preisgegeben sah und der Landesausschuß zur
Behebung derselben ein Darlehen von 500.000 Gulden von der Nationalbank aufzunehmen
gezwungen war, durch Verpfändung der Herrschaft Kuczurmare die Garantie für dieses
Darlehen und ermöglichte derart eine rasche Hilfeleistung. Desgleichen widmeten Bischof
und Consistorium im Jahre 1866 mit Rücksicht auf die im Lande wüthende, von Typhus uud
Cholera begleitete Hungersnoth und die Folgen des unglücklichen Krieges 100.000 Gulden
und sodann weitere 10.000 Gulden für die Pflege der Kranken. Dessenungeachtet und
trotz der im Jahre 1862 erfolgten Aufbesserung der Dotation der Seelsorgegeistlichkeit
war der Religionsfond in der Lage, im Jahre 1869 auch die Cameralgüter Zuczka und
Kimpolung um den Kaufschilling von 1,450.100 Gulden zu erwerben und bald daraus
auch die Privatgüter Toporoutz und Styrcze um 363.353 Gulden, beziehungsweise um
291.295 Gulden anzukaufen.
Neben den materiellen Erfolgen trat auch in organisatorischer Beziehung ein
Fortschritt insoferne ein, als der Mangel einer Geschäftsordnung des Consistoriums
beseitigt und mit der Allerhöchsten Entschließung vom Februar 1869 eine Norm geschaffen
wurde, der zufolge dem Consistorium die Übersicht über das Vermögen des Religions-
fondes, die Wahrung der Interessen desselben, die Begutachtung der beabsichtigten
Veränderungen der Substanz durch Verkauf, Tausch, Belastung, die Wahrnehmung von
Gefahren, und Schäden, welche den Religionsfond treffen könnten, die Äußerung über
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fondes, ferner die Erstattung von Gutachten
über die Gewährung von Darlehen und Vorschüssen aus dem Religionsfonde, über die
Verwaltungsart der Religionsfondsgüter, über die Systemisirung von bleibenden Ausgabs
posten und über nicht systemisirte Ausgaben aus dem Religionsfonde eingeräumt wurde.
Ferner wurden unter die besondere Fürsorge des Kirchenökvnomats die Evidenzbücher
gestellt, von denen das erste, über den Religionsfond, die Abschriften sämmtlicher
landtäflichen und grundbücherlichen Eintragungen, welche die einzelnen Fondsgüter und
das sonstige Vermögen der Diöcese zum Gegenstände haben und die Ergebnisse der
jährlichen Rechnungsabschlüsse zu enthalten hat.
Als über diese Bestimmungen hinaus die Realisirung der kirchlichen Autonomie und
speciell die Übergabe des griechisch-orientalischen Religionsfondes, in kirchliche Verwaltung
durch mehrmalige Petitionen des Bischofs und durch eine Adresse des Bukowiner Landtages