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Volltext: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

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Czernowitz mit einem Kostenaufwande von 60.000 Gulden vollendet wurde. Dieser ersten 
in der Landeshauptstadt aus solidem Materiale aufgesührten Kirche folgte im Jahre 1864 
die Vollendung der bereits seit dem Jahre 1844 im Bau begriffenen Kathedralkirche nach, 
welche einen Aufwand von nahezu 200.000 Gulden erforderte. Ferner übernahm der 
Religionsfond im Jahre 1866, als infolge wiederholter Mißernten die Bukowiner 
Bevölkerung sich der höchsten Noth preisgegeben sah und der Landesausschuß zur 
Behebung derselben ein Darlehen von 500.000 Gulden von der Nationalbank aufzunehmen 
gezwungen war, durch Verpfändung der Herrschaft Kuczurmare die Garantie für dieses 
Darlehen und ermöglichte derart eine rasche Hilfeleistung. Desgleichen widmeten Bischof 
und Consistorium im Jahre 1866 mit Rücksicht auf die im Lande wüthende, von Typhus uud 
Cholera begleitete Hungersnoth und die Folgen des unglücklichen Krieges 100.000 Gulden 
und sodann weitere 10.000 Gulden für die Pflege der Kranken. Dessenungeachtet und 
trotz der im Jahre 1862 erfolgten Aufbesserung der Dotation der Seelsorgegeistlichkeit 
war der Religionsfond in der Lage, im Jahre 1869 auch die Cameralgüter Zuczka und 
Kimpolung um den Kaufschilling von 1,450.100 Gulden zu erwerben und bald daraus 
auch die Privatgüter Toporoutz und Styrcze um 363.353 Gulden, beziehungsweise um 
291.295 Gulden anzukaufen. 
Neben den materiellen Erfolgen trat auch in organisatorischer Beziehung ein 
Fortschritt insoferne ein, als der Mangel einer Geschäftsordnung des Consistoriums 
beseitigt und mit der Allerhöchsten Entschließung vom Februar 1869 eine Norm geschaffen 
wurde, der zufolge dem Consistorium die Übersicht über das Vermögen des Religions- 
fondes, die Wahrung der Interessen desselben, die Begutachtung der beabsichtigten 
Veränderungen der Substanz durch Verkauf, Tausch, Belastung, die Wahrnehmung von 
Gefahren, und Schäden, welche den Religionsfond treffen könnten, die Äußerung über 
Voranschläge und Rechnungsabschlüsse des Fondes, ferner die Erstattung von Gutachten 
über die Gewährung von Darlehen und Vorschüssen aus dem Religionsfonde, über die 
Verwaltungsart der Religionsfondsgüter, über die Systemisirung von bleibenden Ausgabs 
posten und über nicht systemisirte Ausgaben aus dem Religionsfonde eingeräumt wurde. 
Ferner wurden unter die besondere Fürsorge des Kirchenökvnomats die Evidenzbücher 
gestellt, von denen das erste, über den Religionsfond, die Abschriften sämmtlicher 
landtäflichen und grundbücherlichen Eintragungen, welche die einzelnen Fondsgüter und 
das sonstige Vermögen der Diöcese zum Gegenstände haben und die Ergebnisse der 
jährlichen Rechnungsabschlüsse zu enthalten hat. 
Als über diese Bestimmungen hinaus die Realisirung der kirchlichen Autonomie und 
speciell die Übergabe des griechisch-orientalischen Religionsfondes, in kirchliche Verwaltung 
durch mehrmalige Petitionen des Bischofs und durch eine Adresse des Bukowiner Landtages
	        
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