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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

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vom Jahre 1863 angestrebt wurde, erfloß im Jahre 1869 die Allerhöchste Entschließung 
vom 10. December, in welcher Seine Majestät Folgendes zu eröffnen geruhten: „Es ist 
Mein Wille, daß die von Meinem Vorfahren, weiland Kaiser Josef II., dem Landesfürsten 
vorbehaltene Schutzherrschaft über den von Ihm für griechisch-orientalische Cnltus- und 
Schnlzwecke gewidmeten griechisch-orientalischen Religionsfond, sowie auch der Grundsatz, 
daß bei genauer Festhaltung der widmungsmäßigen Zwecke dieses Fondes die Verwaltung, 
Aufbewahrung und Verwendung desselben blos von der Anordnung des Landesfürsten 
abzuhängen habe, auch fortan erhalten werde. Hiedurch soll jedoch der Fortbestand des 
bisher eingehaltenen Grundsatzes, vermöge dessen dem Cvnsistorium die Einsichtnahme in 
die Gebarung der Fondsverwaltung offengehalten, und dasselbe über Fragen von größerer 
Tragweite vor deren Entscheidung einvernommen werde, durchaus nicht alterirt werden." 
Neben den kirchlichen Zwecken förderte der Religionsfond auch jene der Schulen, 
und zwar nicht nur das Mittelschul-, sondern auch das Volksschulwesen. Letzteres hatte 
seit den Sechziger-Jahren auch in der Bukowina einen erfreulichen Fortgang genominen. 
Da aber die meisten Gemeinden nicht in der Lage waren, die gesetzlichen Erhaltungskosten 
allein zu tragen, kam ihnen der Religionssond zu Hilfe, zumal die Volksschulen anfangs 
einen confessionellen Charakter hatten. Aber auch als die Volksschulen dieses Charakters 
entkleidet wurden, blieb die Hilfe des Religionsfondes nicht aus. Um nämlich die rasche 
Activirung der Volksschulen, die Vermehrung des Lehrpersonals und die zeitgemäße 
Regelung der Bezüge desselben zu ermöglichen und zu fördern, geruhten Seine Majestät 
mit der Allerhöchsten Entschließung vom 27. October 1872 zu genehmigen, daß vom 
1. Januar 1873 angefangen durch fünf Jahre dem Landesschulfonde für die Zwecke des 
öffentlichen Volksschulwesens in der Bukowina ein Jahresbeitrag von 50.000 Gulden 
aus den Mitteln des griechisch-orientalischen Religionsfondes geleistet werde. Dieser Beitrag 
wurde auch auf die folgenden Jahre ausgedehnt und mit der Allerhöchsten Entschließung 
vom 19. Januar 1895 für das folgende Quinquennium aus 80.000 Gulden erhöht. 
Endlich griff der Religionsfond auch der Industrie helfend unter die Arme. Schon 
zu Ende des vorigen Jahrhunderts hatte nämlich eine im Lande gebildete Gesellschaft 
Eisenbergwerke in Jakvbeny angelegt, während der Staat, wenn auch mit geringem 
Erfolge, ein Kupferbergwerk in Pozoritta, betrieb. Diese Unternehmungen wurden bald 
in der Hand der aus Ungarn stammenden Familie Manz vereinigt und nahmen, vielfach 
vom Staate unterstützt, einen sehr raschen Aufschwung, welchem jedoch vom Jahre 1848 
ein eben so rascher Verfall folgte. Um die Unternehmung zu stützen, gewährte der 
griechisch-orientalische Religionsfond, welcher über bedeutende Geldmittel verfügte, 
dem Unternehmer im Jahre 1859 auf die mit 5,454.923 Gulden geschätzten Werke 
wiederholt Darlehen bis zum Gesammtbetrage von 525.000 Gulden Conventions-Münze.
	        
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