168
vom Jahre 1863 angestrebt wurde, erfloß im Jahre 1869 die Allerhöchste Entschließung
vom 10. December, in welcher Seine Majestät Folgendes zu eröffnen geruhten: „Es ist
Mein Wille, daß die von Meinem Vorfahren, weiland Kaiser Josef II., dem Landesfürsten
vorbehaltene Schutzherrschaft über den von Ihm für griechisch-orientalische Cnltus- und
Schnlzwecke gewidmeten griechisch-orientalischen Religionsfond, sowie auch der Grundsatz,
daß bei genauer Festhaltung der widmungsmäßigen Zwecke dieses Fondes die Verwaltung,
Aufbewahrung und Verwendung desselben blos von der Anordnung des Landesfürsten
abzuhängen habe, auch fortan erhalten werde. Hiedurch soll jedoch der Fortbestand des
bisher eingehaltenen Grundsatzes, vermöge dessen dem Cvnsistorium die Einsichtnahme in
die Gebarung der Fondsverwaltung offengehalten, und dasselbe über Fragen von größerer
Tragweite vor deren Entscheidung einvernommen werde, durchaus nicht alterirt werden."
Neben den kirchlichen Zwecken förderte der Religionsfond auch jene der Schulen,
und zwar nicht nur das Mittelschul-, sondern auch das Volksschulwesen. Letzteres hatte
seit den Sechziger-Jahren auch in der Bukowina einen erfreulichen Fortgang genominen.
Da aber die meisten Gemeinden nicht in der Lage waren, die gesetzlichen Erhaltungskosten
allein zu tragen, kam ihnen der Religionssond zu Hilfe, zumal die Volksschulen anfangs
einen confessionellen Charakter hatten. Aber auch als die Volksschulen dieses Charakters
entkleidet wurden, blieb die Hilfe des Religionsfondes nicht aus. Um nämlich die rasche
Activirung der Volksschulen, die Vermehrung des Lehrpersonals und die zeitgemäße
Regelung der Bezüge desselben zu ermöglichen und zu fördern, geruhten Seine Majestät
mit der Allerhöchsten Entschließung vom 27. October 1872 zu genehmigen, daß vom
1. Januar 1873 angefangen durch fünf Jahre dem Landesschulfonde für die Zwecke des
öffentlichen Volksschulwesens in der Bukowina ein Jahresbeitrag von 50.000 Gulden
aus den Mitteln des griechisch-orientalischen Religionsfondes geleistet werde. Dieser Beitrag
wurde auch auf die folgenden Jahre ausgedehnt und mit der Allerhöchsten Entschließung
vom 19. Januar 1895 für das folgende Quinquennium aus 80.000 Gulden erhöht.
Endlich griff der Religionsfond auch der Industrie helfend unter die Arme. Schon
zu Ende des vorigen Jahrhunderts hatte nämlich eine im Lande gebildete Gesellschaft
Eisenbergwerke in Jakvbeny angelegt, während der Staat, wenn auch mit geringem
Erfolge, ein Kupferbergwerk in Pozoritta, betrieb. Diese Unternehmungen wurden bald
in der Hand der aus Ungarn stammenden Familie Manz vereinigt und nahmen, vielfach
vom Staate unterstützt, einen sehr raschen Aufschwung, welchem jedoch vom Jahre 1848
ein eben so rascher Verfall folgte. Um die Unternehmung zu stützen, gewährte der
griechisch-orientalische Religionsfond, welcher über bedeutende Geldmittel verfügte,
dem Unternehmer im Jahre 1859 auf die mit 5,454.923 Gulden geschätzten Werke
wiederholt Darlehen bis zum Gesammtbetrage von 525.000 Gulden Conventions-Münze.