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Full text: Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

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der hiemit verbundenen Vermehrung der Geschäfte, für die Besorgung derselben mit der 
Allerhöchsten Entschließung vom 18. März 18/0 unter dem Titel: „k. l. direction der 
Güter des griechisch-orientalischen Religionssondes" eine eigene Behörde errichtet wurde. 
Bald darauf erfolgte auch auf Grund der Allerhöchsten Entschließung vom 12. Mai 1872 
die Ausscheidung der Verwaltung des Religionssondes aus dem Ressort des Ministeriums 
für Cultus und Unterricht und deren Überweisung an das Ackerbauministerium; doch 
wurde dem Cultusministerium auch fernerhin die Einsichtnahme in die Gebarung der 
Fondsgüterverwaltung, sowie eine meritorische Jngerenz in Betreff der einschlägigen 
wichtigeren Angelegenheiten Vorbehalten, soweit dieselben dem Wirkungskreise der Güter- 
direction entrückt und nicht ausschließlich wirthschaftlicher Natur sind. 
Schon kurze Zeit nach ihrer Errichtung wurde die Güterdirection einer einschneidenden 
Reorganisirung unterworfen. Dem neuen Statute zufolge, welches mit dem Erlasse des 
Ackerbanministeriums vom 19. Mai 1875 kundgemacht wurde, wird die oberste Leitung 
und Überwachung der Verwaltung der Bukowiner griechisch-orientalischen Religions 
fondsgüter nach den von Seiner Majestät dem Kaiser festgestellten Grundsätzen vom 
Ackerbauministerium innerhalb des Wirkungskreises der Ministerien ausgeübt. Der Aller 
höchsten Schlußfassung sind außer jenen Gegenständen, welche den allgemeinen und speciellen 
Wirkungskreis des Ackerbauministeriums überschreiten, noch insbesondere Vorbehalten: die 
Genehmigung der Jahresvoranschläge und die Genehmhaltung der jährlichen Rechnungs 
abschlüsse für sämmtliche Zweige der Güterverwaltung. Unter der Oberleitung und Aufsicht 
des Ackerbaumiuisteriums wird die Verwaltung derGüter von einer eigenenDirection besorgt, 
welche in der Landeshauptstadt Czernowitz ihren Sitz hat und den Titel: „k. k. Direction 
der Güter des Bukowiner griechisch-orientalischen Religionssondes" führt. Der politische 
Landeschef der Bukowina ist zugleich Präsident der Güterdirection. Die Güterdirection 
besteht aus einem Güterdirector, den Fachreferenten und der erforderlichen Anzahl Hilfs 
arbeiter. Die Direction verwaltet sämmtliche Fondsgüter (Forste, Domänen, industrielle 
Unternehmungen, trockene Gefälle, Zinshäuser, Montanwerke u. s. w.), sie leitet und 
überwacht den gesummten technischen Betrieb und den ganzen administrativen Dienst der 
ihr untergeordneten Organe in allen Zweigen der Güterverwaltung nach den besonderen 
Instructionen und hat das Bestreben im Allgemeinen dahin zu richten, daß einerseits der 
Ertrag der Güter durch eine möglichst rationelle, den von der fortgeschrittenen Wissenschaft 
aufgestellten und bewährten Regeln entsprechende Bewirthschaftungsweise stetig und 
dauernd gehoben, anderseits aber der Verwaltungsaufwand nach Zulässigkeit vermindert 
werde. Ihr obliegt auch die Obsorge für die Erhaltung der Substanz der griechisch 
orientalischen Religionsfondsgüter, sowie für die Sicherheit und Ordnung der Geld- 
gebarnng. Das Vermögen des griechisch-orientalischen Religionssondes in Werthpapieren
	        
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