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Full text : Die österreichisch-ungarische Monarchie in Wort und Bild: Bukowina

'  Besonders  in  den  Dörfern  am  Dniestr.

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Mitgift  (rvlno)  abhängt,  welche  die  Grundlage  der  selbständigen  Wirtschaft  des  jungen
Paares  bildet.  Als  Regel  gilt  in  der  Bukowina,  daß  ein  Bursch  nicht  früher,  als  nach
vollendetem  24.,  das  Mädchen  aber  schon  mit  dem  14?  oder  17.  Lebensjahre  verheiratet
werde.  Nie  darf  ferner  ein  jüngeres  der  Geschwister  vor  dem  älteren  eine  Ehe  eingehen,
doch  bilden  in  dieser  Beziehung  Burschen  und  Mädchen  getrennte  Reihen;  Blödsinnige
und  Krüppel  sind  ebenfalls  aus  diesen  Reihen  ausgeschlossen.
„Anu,  ich  möchte  gerne  meinen  Sohn  verheiraten  (oLsnzck^,  ^akmlatzsi"  beräth  der
alte  Vater  mit  seiner  Gattin  und  sobald  dieselben  für  ihren  heiratsfähigen  Sohn  (parubolr,
tsKin)  eine  Wahl  getroffen  haben,  laden  sie  Verwandte  und  Nachbarn  zu  einem  Familienrathe
  ein,  aus  deren  Mitte  der  Werber  (8taroska)  gewählt  wird.  In  der  Regel  ist  es  ein
naher  Verwandter  des  Burschen  (sein  älterer  Bruder  oder  sein  Schwager,  seltener  übernimmt
der  Vater  die  Werbung).  Ein  Zeuge,  welcher  fälschlich  ebenfalls  ,s1aroZ1a°  genannt  wird,
begleitet  den  eigentlichen  Werber  in  das  Haus  des  Vaters  der  Auserwählten.  Hier  wird
jedoch  nicht  sofort  auf  den  Zweck  losgesteuert,  sondern  unter  langandauernden  einleitenden
Gesprächen  über  Wetter,  künftige  Ernte  rc.  blos  darauf  hingedeutet,  welch  ein  schönes
Paar  der  Bursch  und  die  Tochter  des  Hauses  ausmachen  würden.  Der  Vater  bittet  sich
eine  Bedenkzeit  von  wenigen  Tagen  aus  und  ersucht  die  Werber,  dann  wiederzukommen,
was  schon  als  Zeichen  gilt,  daß  die  Werbung  eine  willkommene  war.  Ist  diese  Bedenkzeit
verstrichen,  so  erscheinen  abermals  dieselben  Werber,  um  „Umschau  zu  halten"  (na  ob^oi-Mzsi
nach  der  künftigen  Mitgift,  halten  um  die  Hand  des  Mädchens  an,  erhalten  in  der  Regel
einen  günstigen  Bescheid  und  nun  wird  auch  formell  das  Mädchen  um  seine  Einwilligung
befragt,  welches  vorher  die  Mutter  in  der  kleinen  Stube  mit  guten  Worten,  seltener  mit
Drohungen  überredet  hat,  ihr  Jawort  zu  geben.
Schon  in  den  nächsten  Tagen  kommen  mit  den  Werbern  auch  die  Eltern  des  Burschen
in  das  Heim  des  Mädchens;  cs  wird  nun  daselbst  das  ,slovvo",  das  heißt,  das
Ehrenwort,  die  Zusage  getrunken,  was  zugleich  auch  die  Verlobung  nach  der  Anschauung
des  Volkes  ausmacht.  Hier  werden  die  Mitgift,  sowie  die  Geschenke  vereinbart,  welche  Braut
und  Bräutigam  an  die  gegenseitigen  Verwandten  zu  vertheilen  haben,  ferner  wird
ausgemacht,  daß  zwei  Musikbanden  gesondert  für  Braut  und  Bräutigam  gemiethet  werden,
auch  die  Anzahl  der  beiderseitigen  Hochzeitsgäste  festgesetzt.  Wird  endlich  auch  der  Tag
der  Hochzeit  anberaumt,  so  erscheint  die  Verlobung  als  unumstößlich  abgeschlossen.  Willkürliches ­
  Brechen  des  ,slorvo^  rächt  sich  oft  schwer;  denn  einerseits  kann  der  schuldige  Theil
vom  Dorfrichter  zu  Schadenersätze  verurtheilt  werden,  anderseits  hüten  sich  dann  andere
Väter,  mit  demselben  eine  Verlobung  einzngehen.
            
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