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Full text : Perlen aus Gablonz

Die  Glasspinnerei  war  in  den  Jahren  1850-1870  in  ihrer  Glanzperiode.  Heute  wird  der  Artikel  nur
in  sehr  bescheidenem  Maasstabe  fabricirt  und  das  Product  einzig  und  allein  für  chemische
Zwecke  verwendet.
Die  Glasschneidekunst  oder  Steinschneiderei  wurde  seinerzeit  von  Turnau  nach  Liebenau  und
von  dort  in  die  Gablonzer  Gegend  verpflanzt,  und  zwar  berichtet  die  Chronik,  dass  dies  vor  1734
geschah.  In  Gablonz  befasst  sich  die  Familie  Benda  mit  diesem  Zweige  der  Industrie.  Als  Hauptort ­
  derselben  gilt  jetzt  Reichenau.  Die  Glasschneidekunst  wird  im  allgemeinen  nur  noch  sehr  wenig ­
  ausgeübt,  da  sie  durch  das  Aetzen  des  Glases  stark  in  den  Hintergrund  gedrängt  worden  ist.
Eine  wichtige  Rolle  in  der  Gablonzer  Glas-Industrie  spielt  unter  anderem  auch  die  Glasschleiferei. ­
  Die  Anzahl  der  bei  diesem  Industriezweige  beschäftigten  Personen  ist  eine  sehr  ansehnliche. ­
  Schleifereien,  in  welchen  je  6-50  Personen  beschäftigt  sind,  gibt  es  circa  400.  In  dem  Gablonz-Tannwalder
  Bezirke  dominiren  zunächst  die  Schleifereien  für  Knöpfe,  sowie  Krystallwaaren
  und  Glassteine.  Letztere  werden  jedoch  auch  viel  in  den  benachbarten  tschechischen  Gegenden ­
  geschliffen,  woselbst  die  Perlenschleiferei  ihren  ausschliesslichen  Sitz  hat.
Die  gewerberechtlichen  Formen  des  Schleifereibetriebes  sind  äusserst  mannigfaltig  und  vielfach
sehr  complicirt.  Der  Schleifer  arbeitet  entweder  in  seiner  eigenen  Wohnstätte  allein  oder  mit  Frau
und  Kind  an  einem  mit  dem  Fusse  (Trampelzeug)  oder  mit  Wasserkraft  betriebenen  Radstuhl
(Oertel)  oder  auch  mit  Hilfsarbeitern.  Zumeist  aber  findet  die  Schleiferei  ausserhalb  der  Wohnstätte ­
  der  Arbeiter  statt,  und  zwar  geschieht  dies  in  der  Weise,  dass  der  Besitzer  einer  Wasserkraft ­
  diese  zum  Betriebe  von  einzelnen  Radstühlen  verwendet,  beziehungsweise  vermiethet,
wobei  er  auch  gewöhnlich  der  Eigenthümer  des  für  die  Schleiferei  bestimmten  Raumes,  des
Mühlrades  oder  der  Turbine,  der  Transmission  und  -  dies  jedoch  nicht  immer  -  der  Radstühle  ist.
Dieser  Schleifmühlenbesitzer  oder  sein  Pächter  vermiethet  nun  die  einzelnen  Stühle  oder  auch
nur  den  Platz  für  dieselben,  in  welchem  Falle  der  Schleifer  sein  Werkzeug  selbst  beizustellen
hat,  sammt  der  Kraft  an  einzelne  Schleifer,  beziehungsweise  auch  mehrere  Stühle  an  einen  Meister ­
  -  auch  Lieferanten  oder  Exporteur  -  welcher  Hilfsarbeiter  beschäftigt.
Der  Gewerbe-Inspector  erklärt  die  grossen  Schleifereien  für  Fabriken;  alle  Momente  eines  Fabriksbetriebes ­
  seien  vorhanden,  Zahl  der  Arbeiter,  Motoren  und  Maschinen,  arbeitstheiliges  Verfahren ­
  etc.  Von  dem  einen  Umstande,  dass  ein  Unternehmer  fehlt,  der  gewissermassen  der  Repräsentant ­
  der  ganzen  Productionsstätte  ist,  sieht  der  Gewerbe-Inspector  aus  praktischen  Gründen ­
  ab,  um  eben  die  Forderungen  nach  der  Unfallversicherung  der  in  der  Schleiferei  beschäftigten ­
  Arbeiter  und  verschiedene  sanitäre  und  hygienische  Forderungen  aufstellen  zu  können,  indem ­
  er  für  die  Erfüllung  dieser  Forderungen  den  Schleifmühlenbesitzer,  beziehungsweise  Pächter ­
  haftbar  macht.
Sind  die  Leute  stark  beschäftigt,  so  arbeiten  sie,  besonders  in  den  kleineren  Schleifereien,  welchen ­
  die  Gewerbebehörde  keine  Vorschriften  betreffs  einzuhaltender  maximaler  Arbeitszeit  machen ­
  kann,  häufig  bis  in  die  späte  Nacht  hinein.  Ist  wenig  Arbeit  vorhanden,  so  kommt  es  vor,
dass  sie  ganze  Tage  nicht  in  der  Schleifmühle  zu  sehen  sind.
In  der  Regel  fügen  sich  die  Schleifmühlenbesitzer  den  Forderungen  der  Behörde.  Sie  melden
ihre  Miether  für  die  Unfallversicherung  und  bei  der  Krankencasse  an,  ja  sie  stellen  ihnen  sogar
Arbeitsbücher  aus,  die  sie  in  Verwahrung  behalten,  obwohl  sie  in  der  grössten  Mehrzahl  nichts
weniger  als  die  Arbeitsgeber  sind,  sondern  rein  und  lediglich  Vermiether  von  Kraft,  Local,  Radstuhl ­
  u.  s.  w.  Die  Arbeitsgeber  sind  ganz  andere  Leute.  In  den  meisten  Fällen  aber  ist  von  einem
Arbeitsgeber  in  dem  Sinne,  dass  die  Schleifer  zu  ihnen  im  Verhältnis  von  Hilfsarbeitern  im  Sinne
der  Gewerbeordnung  stünden,  gar  nicht  die  Rede,  sondern  die  Schleifer  sind  selbständige  Arbeiter, ­
  deren  nähere  Qualification  als  Gewerbetreibende  oder  als  Haus-Industrielle  von  Fall  zu  Fall
verschieden  und  vielfach  sehr  schwer  festzustellen  ist.  Freilich  besteht  diese  Selbständigkeit
auch  nur  in  Bezug  auf  die  Abgrenzung  von  gewerblichen  Hilfsarbeitern  der  Gewerbeordnung,
ökonomisch  ist  keine  Spur  von  Selbständigkeit  vorhanden  und  sind  die  Schleifer  in  der  Regel
nichts  anderes  als  Hilfsarbeiter  von  Lieferanten  oder  Exporteuren.  Man  findet  unter  ihnen  alle  die
Differenzirungen,  welche  die  Theorie  für  ausserhalb  der  Gewerbeordnung  stehende  Arbeiter
aufgestellt  hat,  theils  mehr  oder  minder  genau  von  einander  getrennt  oder  in  einander  übergehend, ­
  mehrere  Formen  mit  einander  combinirt  und  je  nach  der  Zeit  der  geschäftlichen  Conjunctur
  und  Art  der  gangbaren  Waare  bei  denselben  Personen  wechselnd.
Sucht  man  die  in  der  Gablonzer  Glas-Industrie  und  hier  speciell  die  in  der  Schleiferei  beschäftig-420


            
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