Die Glasspinnerei war in den Jahren 1850-1870 in ihrer Glanzperiode. Heute wird der Artikel nur
in sehr bescheidenem Maasstabe fabricirt und das Product einzig und allein für chemische
Zwecke verwendet.
Die Glasschneidekunst oder Steinschneiderei wurde seinerzeit von Turnau nach Liebenau und
von dort in die Gablonzer Gegend verpflanzt, und zwar berichtet die Chronik, dass dies vor 1734
geschah. In Gablonz befasst sich die Familie Benda mit diesem Zweige der Industrie. Als Hauptort
derselben gilt jetzt Reichenau. Die Glasschneidekunst wird im allgemeinen nur noch sehr wenig
ausgeübt, da sie durch das Aetzen des Glases stark in den Hintergrund gedrängt worden ist.
Eine wichtige Rolle in der Gablonzer Glas-Industrie spielt unter anderem auch die Glasschleiferei.
Die Anzahl der bei diesem Industriezweige beschäftigten Personen ist eine sehr ansehnliche.
Schleifereien, in welchen je 6-50 Personen beschäftigt sind, gibt es circa 400. In dem Gablonz-Tannwalder
Bezirke dominiren zunächst die Schleifereien für Knöpfe, sowie Krystallwaaren
und Glassteine. Letztere werden jedoch auch viel in den benachbarten tschechischen Gegenden
geschliffen, woselbst die Perlenschleiferei ihren ausschliesslichen Sitz hat.
Die gewerberechtlichen Formen des Schleifereibetriebes sind äusserst mannigfaltig und vielfach
sehr complicirt. Der Schleifer arbeitet entweder in seiner eigenen Wohnstätte allein oder mit Frau
und Kind an einem mit dem Fusse (Trampelzeug) oder mit Wasserkraft betriebenen Radstuhl
(Oertel) oder auch mit Hilfsarbeitern. Zumeist aber findet die Schleiferei ausserhalb der Wohnstätte
der Arbeiter statt, und zwar geschieht dies in der Weise, dass der Besitzer einer Wasserkraft
diese zum Betriebe von einzelnen Radstühlen verwendet, beziehungsweise vermiethet,
wobei er auch gewöhnlich der Eigenthümer des für die Schleiferei bestimmten Raumes, des
Mühlrades oder der Turbine, der Transmission und - dies jedoch nicht immer - der Radstühle ist.
Dieser Schleifmühlenbesitzer oder sein Pächter vermiethet nun die einzelnen Stühle oder auch
nur den Platz für dieselben, in welchem Falle der Schleifer sein Werkzeug selbst beizustellen
hat, sammt der Kraft an einzelne Schleifer, beziehungsweise auch mehrere Stühle an einen Meister
- auch Lieferanten oder Exporteur - welcher Hilfsarbeiter beschäftigt.
Der Gewerbe-Inspector erklärt die grossen Schleifereien für Fabriken; alle Momente eines Fabriksbetriebes
seien vorhanden, Zahl der Arbeiter, Motoren und Maschinen, arbeitstheiliges Verfahren
etc. Von dem einen Umstande, dass ein Unternehmer fehlt, der gewissermassen der Repräsentant
der ganzen Productionsstätte ist, sieht der Gewerbe-Inspector aus praktischen Gründen
ab, um eben die Forderungen nach der Unfallversicherung der in der Schleiferei beschäftigten
Arbeiter und verschiedene sanitäre und hygienische Forderungen aufstellen zu können, indem
er für die Erfüllung dieser Forderungen den Schleifmühlenbesitzer, beziehungsweise Pächter
haftbar macht.
Sind die Leute stark beschäftigt, so arbeiten sie, besonders in den kleineren Schleifereien, welchen
die Gewerbebehörde keine Vorschriften betreffs einzuhaltender maximaler Arbeitszeit machen
kann, häufig bis in die späte Nacht hinein. Ist wenig Arbeit vorhanden, so kommt es vor,
dass sie ganze Tage nicht in der Schleifmühle zu sehen sind.
In der Regel fügen sich die Schleifmühlenbesitzer den Forderungen der Behörde. Sie melden
ihre Miether für die Unfallversicherung und bei der Krankencasse an, ja sie stellen ihnen sogar
Arbeitsbücher aus, die sie in Verwahrung behalten, obwohl sie in der grössten Mehrzahl nichts
weniger als die Arbeitsgeber sind, sondern rein und lediglich Vermiether von Kraft, Local, Radstuhl
u. s. w. Die Arbeitsgeber sind ganz andere Leute. In den meisten Fällen aber ist von einem
Arbeitsgeber in dem Sinne, dass die Schleifer zu ihnen im Verhältnis von Hilfsarbeitern im Sinne
der Gewerbeordnung stünden, gar nicht die Rede, sondern die Schleifer sind selbständige Arbeiter,
deren nähere Qualification als Gewerbetreibende oder als Haus-Industrielle von Fall zu Fall
verschieden und vielfach sehr schwer festzustellen ist. Freilich besteht diese Selbständigkeit
auch nur in Bezug auf die Abgrenzung von gewerblichen Hilfsarbeitern der Gewerbeordnung,
ökonomisch ist keine Spur von Selbständigkeit vorhanden und sind die Schleifer in der Regel
nichts anderes als Hilfsarbeiter von Lieferanten oder Exporteuren. Man findet unter ihnen alle die
Differenzirungen, welche die Theorie für ausserhalb der Gewerbeordnung stehende Arbeiter
aufgestellt hat, theils mehr oder minder genau von einander getrennt oder in einander übergehend,
mehrere Formen mit einander combinirt und je nach der Zeit der geschäftlichen Conjunctur
und Art der gangbaren Waare bei denselben Personen wechselnd.
Sucht man die in der Gablonzer Glas-Industrie und hier speciell die in der Schleiferei beschäftig-420