kundig: „Über das eigentliche sogenannte gute Guth, oder ganz ohne Mangel seyende por-
celain, soll auch der Factor das Mittel- und brac-Guth. . . zu vertreiben suchen, damit der
diesfalls zu Meißen vorhandene Vorrath nach und nach vermindert“ wird (aus einer Instruk
tion an den Faktor Chladni in Dresden, zitiert nach Just 1970/71, S. 209), Walcha (1973, S.
458) verweist auf die Gütebezeichnungen „Gut“, „Mittelgut”, „Brac” und „Rommelhux“,
die 1723 eingeführt wurden.
Die letzte Kategorie „Rommelhux” wurde vernichtet. Aber auch „Brack” sollte nicht mehr in
den Verkauf gelangen. Im Jahre 1725 (Böhmert 1880, S. 66; Berling 1900, S. 33; Rückert
1966, S. 15) wurde verfügt, daß „Brack” nicht verkauft, sondern nur an die Porzellanarbeiter
abgegeben werden dürfe. Von diesen wurde es abertrotz Verbotes weiterverkauft. Kaendler
schlug zwar einmal vor, auch den „Brack” zu zerschlagen, um den Plandel damit zu unter
binden, doch drang er mit diesem Vorschlag nicht durch.
Ab 1740 erhielten auch „Manufacturverwandte und andere sichere Personen, bei denen es
zu nothdürftigen Gebrauche verbleibt“ (Berling 1900, S. 33) Porzellan der Kategorie
„Brack”.
Von großem Interesse sind in diesem Zusammenhang die Bemerkungen, die Böhmert
(1880, S. 66-67, 91) über das sogenannte „Brackbenefiz” macht: „Im Jahre 1725 wurde die
Bestimmung eingeführt, nach welcher der sog. Brack, das ist das geringere Ausschusspor
zellan, nicht verkauft werden, sondern zur Vertheilung an das Manufacturpersonale gelan
gen solle. Dieses Brackbenefiz nahm nach und nach die Form eines Emoluments an, wel
ches vorzüglich zur Unterstützung von Kranken, Wittwen und Waisen der Manufacturarbeiter
verwendet wurde . . . Zufolge des Hauptrescriptes vom 13. Mai 1764 wurde aber diese Na-
turalvertheilung aufgehoben und die Verauctionirung des Bracks angeordnet, laut höchster
Marginalresolution vom 15. December 1764 aber zu demselben Zwecke eine Geldentschä
digung von zehn Prozent des Auctionsbetrages bewilligt, welche nachmals den Namen des
Brackbenefizes erhielt und seit 1766 den Wittwen- und Waisenkassen zufloss. Vom Jahre
1776 an wurden den Kassen anstatt dieser Procente jährlich 300 Thlr. ausgezahlt. 1785 wur
de dies Summe auf 400 Thlr. erhöht.“
Die Unterscheidung von „Gut, Mittelgut und Brack” (Berling 1900, S. 33) dürfte nicht konse
quent befolgt worden sein, da am 22. 1.1740 eine Verfügung ausdrücklich bestimmte, diese
drei Arten von Porzellan seien genau zu unterscheiden, das „Mittelgut“ sei um fünf Prozent
billiger zu verkaufen und „Brack” dürfe überhaupt nicht in den Handel gelangen.
Gegen Ende der zwanziger Jahre des 18. Jahrhunderts dürfte ein Befehl erlassen worden
sein, überhaupt kein weißes Porzellan mehr zu verkaufen (Berling 1900, S. 55). Über die Tä
tigkeit des Bartholomäus Seuter berichtet der Reiseschriftsteller Johann Georg Keyssler in
seinem 1740 gedruckten Buch, das auch einen Besuch in Dresden am 23. 10. 1729 er
wähnt: „Seuter verkauft die schönsten Porzellanwerke, von denen er viele ganz in weiß von
Dresden kommen läßt und durch nette Gemählde und Email noch viel kostbarer gemacht hat
Seit anderthalb Jahren ist verbothen gantz weißes Porzellan zu verkauften, sondern den
jenigen Profit, welchen außwärtige Künstler mit Verguldung und Anmahlung desselben
machten, im Lande selbst zu ziehen, und werden zu solchem Ende vierzig Mahler unterhal
ten, welche gute Arbeit en mignature liefern . . ." (Walcha 1973, S. 166; Rückert 1966, S.
16).
Aber auch dieser Befehl dürfte nicht ausnahmslos befolgt worden sein, und Walcha (1973,
S. 166) nimmt an, daß „noch reichlich Weißporzellan, wenn auch vielfach von minderer Qua
lität, meist über Nordböhmen an die privaten Veredelungbetriebe“ gelangte und die Haus
malerei damit keineswegs beendet gewesen sei.
Im Jahre 1731 fragte die Kommission bereits wieder an ob es der König bei der alten
Bestimmung über die Ausschussware lassen wolle, oder ob ,zu mehreren debit diese Sorten
derer Geschirre wieder verloset werden sollen’“ (Berling 1900, S. 55).
Auch das sogenannte „Mittelgut” häufte sich manchmal zu beträchtlichen Mengen an und
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