ALLGEMEINE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN.
Für die Durchführung der durch Beschluss des Stadtrates vom 8. Jänner 1915 festgesetzten
Wettbewerbe gelten folgende allgemeine Bestimmungen:
Zur Teilnahme am Wettbewerbe sind nur in Wien ansässige selbständige Architekten
deutscher Volksangehörigkeit berechtigt. Bei dem Wettbewerb für die Grabkreuze sind auch eben
solche Bildhauer zugelassen.
Die Zeichnungen sind mit Bleistift in einfachster Darstellungsart auf starkem Zeichenpapier
anzufertigen. Im Schnitt dargestellte Teile sind durch Anlegen mit Farbe zu kennzeichnen. Schau
bilder und Kostenberechnungen werden nicht verlangt und bei der Bewertung des Entwurfes auch
nicht berücksichtigt. Die Zeichnungen sind im ungerollten Zustande, ohne Glas und Rahmen ab
zuliefern. Jeder Entwurf ist mit einem Kennworte zu versehen, ln der linken oberen Ecke der
Bildseite, bezw. Titelseite, jedes Behelfes ist ausserdem der Vermerk: Wettbewerb („Benennung“)
anzubringen, ln einem gesondert beigegebenen geschlossenen Briefumschlag, welcher aussen mit
dem Kennworte und dem oben erwähnten Vermerk versehen ist, ist der Name und der Wohnort
des Verfassers bekanntzugeben.
Alle nicht mit Preisen ausgezeichneten Entwürfe sind von den Verfassern längstens binnen
einem Monate nach Schluss der Ausstellung gegen Empfangsbestätigung bei der Magistrats
abteilung XXII zu beheben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die nicht abgeholten Arbeiten ohne
weitere Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde Wien über.
Dem Preisgerichte steht es frei, die ausgezeichneten Arbeiten insoferne zu werten, als die
Reihenfolge der Preiszuerkennung festgelegt wird.
Die Auszahlung der Preise erfolgt längstens nach Ablauf von 8 Tagen nach deren Zu
erkennung durch die städtische Hauptkassa Wien I,‘ Neues Rathaus, Stiege 5, Hochparterre, auf
Grund einer Anweisung der Magistratsabteilung XXII, bei welcher die Legitimierung zur Behebung
nachzuweisen ist.
Dem Preisgerichte gehören an: 1. der Herr Bürgermeister als Vorsitzender oder einer der
Herren Vizebürgermeister als sein Stellvertreter, 2. ein Mitglied des Stadtrates, 3. der Magistrats
direktor, bezw. sein Stellvertreter, 4. der Stadtbau-Direktor, bezw. sein Stellvertreter, 5. der Direktor
der städtischen Sammlungen, bezw. sein Stellvertreter, 6. Herr k. k. Oberbaurat Ludwig Baumann,
7. Herr k. k. Professor Oberbaurat Leopold Bauer, 8. Herr Architekt Anton Drexler, 9. Herr
k. k. Oberbaurat Ferdinand Fellner, 10. Herr k. k. Oberbaurat Hermann Helmer, 11. Herr k. k.
Professor Franz Freiherr von Krauss.
Das Preisgericht besteht auch dann zurecht, wenn es von irgend einer Seite nicht beschickt
werden sollte. Das Preisgericht wird für die Durchführung seiner Verhandlungen unter Bedacht-
nahme auf die vom Oesterr. Ingenieur- und Architekten-Vereine aufgestellten Grundsätze für das
Verfahren bei Wettbewerben eine besondere Geschäftsordnung festsetzen. Nach erfolgter Ent
scheidung des Preisgerichtes werden alle eingesendeten Entwürfe durch acht Tage im Rathause
oder in einem anderen städtischen Gebäude öffentlich ausgestellt werden. Das Preisgericht hat
sein Urteil zu begründen. Diese Begründung wird im Amtsblatte der Stadt Wien veröffentlicht.
Durch die Zuerkennung eines Preises erwirbt die Stadt Wien das Eigentumsrecht an dem
Entwürfe. Das Vervielfältigungsrecht steht auch dem Künstler zu.
o o o
Inhaltsverzeichnis:
Vorwort
1. Wettbewerb für Gartenbänke . . . Seite 3
2. „ „ Beleuchtungsmaste . „ 7
3. „ „ einen Donausteg . „11
4. „ „ eine Untergrundbahn-
Haltestelle .... „17
5. „ „ Grabkreuze ... „25
6. Wettbewerb für die Endigung des
Schottenringes . . Seite 41
7. „ „ den event. Umbau
des Kursalons im
Stadtpark ... „ 47
8. „ „ eine österr. Völker-
und Ruhmeshalle . „ 55
2