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Volltext: Wettbewerb-Ausschreibungen der K.K. Reichshaupt- und Residenzstadt Wien im Jahre 1915

ALLGEMEINE WETTBEWERBSBESTIMMUNGEN. 
Für die Durchführung der durch Beschluss des Stadtrates vom 8. Jänner 1915 festgesetzten 
Wettbewerbe gelten folgende allgemeine Bestimmungen: 
Zur Teilnahme am Wettbewerbe sind nur in Wien ansässige selbständige Architekten 
deutscher Volksangehörigkeit berechtigt. Bei dem Wettbewerb für die Grabkreuze sind auch eben 
solche Bildhauer zugelassen. 
Die Zeichnungen sind mit Bleistift in einfachster Darstellungsart auf starkem Zeichenpapier 
anzufertigen. Im Schnitt dargestellte Teile sind durch Anlegen mit Farbe zu kennzeichnen. Schau 
bilder und Kostenberechnungen werden nicht verlangt und bei der Bewertung des Entwurfes auch 
nicht berücksichtigt. Die Zeichnungen sind im ungerollten Zustande, ohne Glas und Rahmen ab 
zuliefern. Jeder Entwurf ist mit einem Kennworte zu versehen, ln der linken oberen Ecke der 
Bildseite, bezw. Titelseite, jedes Behelfes ist ausserdem der Vermerk: Wettbewerb („Benennung“) 
anzubringen, ln einem gesondert beigegebenen geschlossenen Briefumschlag, welcher aussen mit 
dem Kennworte und dem oben erwähnten Vermerk versehen ist, ist der Name und der Wohnort 
des Verfassers bekanntzugeben. 
Alle nicht mit Preisen ausgezeichneten Entwürfe sind von den Verfassern längstens binnen 
einem Monate nach Schluss der Ausstellung gegen Empfangsbestätigung bei der Magistrats 
abteilung XXII zu beheben. Nach Ablauf dieses Zeitraumes gehen die nicht abgeholten Arbeiten ohne 
weitere Entschädigung in das Eigentum der Gemeinde Wien über. 
Dem Preisgerichte steht es frei, die ausgezeichneten Arbeiten insoferne zu werten, als die 
Reihenfolge der Preiszuerkennung festgelegt wird. 
Die Auszahlung der Preise erfolgt längstens nach Ablauf von 8 Tagen nach deren Zu 
erkennung durch die städtische Hauptkassa Wien I,‘ Neues Rathaus, Stiege 5, Hochparterre, auf 
Grund einer Anweisung der Magistratsabteilung XXII, bei welcher die Legitimierung zur Behebung 
nachzuweisen ist. 
Dem Preisgerichte gehören an: 1. der Herr Bürgermeister als Vorsitzender oder einer der 
Herren Vizebürgermeister als sein Stellvertreter, 2. ein Mitglied des Stadtrates, 3. der Magistrats 
direktor, bezw. sein Stellvertreter, 4. der Stadtbau-Direktor, bezw. sein Stellvertreter, 5. der Direktor 
der städtischen Sammlungen, bezw. sein Stellvertreter, 6. Herr k. k. Oberbaurat Ludwig Baumann, 
7. Herr k. k. Professor Oberbaurat Leopold Bauer, 8. Herr Architekt Anton Drexler, 9. Herr 
k. k. Oberbaurat Ferdinand Fellner, 10. Herr k. k. Oberbaurat Hermann Helmer, 11. Herr k. k. 
Professor Franz Freiherr von Krauss. 
Das Preisgericht besteht auch dann zurecht, wenn es von irgend einer Seite nicht beschickt 
werden sollte. Das Preisgericht wird für die Durchführung seiner Verhandlungen unter Bedacht- 
nahme auf die vom Oesterr. Ingenieur- und Architekten-Vereine aufgestellten Grundsätze für das 
Verfahren bei Wettbewerben eine besondere Geschäftsordnung festsetzen. Nach erfolgter Ent 
scheidung des Preisgerichtes werden alle eingesendeten Entwürfe durch acht Tage im Rathause 
oder in einem anderen städtischen Gebäude öffentlich ausgestellt werden. Das Preisgericht hat 
sein Urteil zu begründen. Diese Begründung wird im Amtsblatte der Stadt Wien veröffentlicht. 
Durch die Zuerkennung eines Preises erwirbt die Stadt Wien das Eigentumsrecht an dem 
Entwürfe. Das Vervielfältigungsrecht steht auch dem Künstler zu. 
o o o 
Inhaltsverzeichnis: 
Vorwort 
1. Wettbewerb für Gartenbänke . . . Seite 3 
2. „ „ Beleuchtungsmaste . „ 7 
3. „ „ einen Donausteg . „11 
4. „ „ eine Untergrundbahn- 
Haltestelle .... „17 
5. „ „ Grabkreuze ... „25 
6. Wettbewerb für die Endigung des 
Schottenringes . . Seite 41 
7. „ „ den event. Umbau 
des Kursalons im 
Stadtpark ... „ 47 
8. „ „ eine österr. Völker- 
und Ruhmeshalle . „ 55 
2
	        
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