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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Einwendung zu machen, so erklärt der Präsident die Sitzung 
für geschlossen. Die Parteien oder die Richter ziehen sich zurück, 
und es erfolgt die Abstimmung und Beschlussfassung. Hat der 
Geklagte Einwendungen zu machen, so werden dieselben ange 
hört, die von ihm vorzuweisenden Beweisstücke ebenfalls depo- 
nirt, und die Parteien fahren nun fort, je nach Umständen an 
zuführen, was sie für nothwendig halten, um die von dem Geg 
ner gemachten Behauptungen zu entkräften. Jeder Richter stellt 
an die eine oder andere Partei die Frage, die er zu seiner Auf 
klärung für nothwendig hält, und diese Art des Verhandelns 
dauert so lange fort, bis sämmtliche Richter sich für hinlänglich 
unterrichtet halten. Der Präsident fragt nun, ob und was der 
Kläger und der Geklagte hinzuzufügen haben und lässt sie dann 
abtreten. 
Es beginnt nun die Debatte der Richter. Ergibt sich während 
derselben für einen oder den anderen Richter die Nothwendigkeit 
an einen oder den anderen der streitenden Theile noch weitere 
Fragen zu stellen, so wird der bezügliche Theil oder beide vor- 
gerufen, wieder von Neuem vernommen und hierauf wieder abge- 
führt. Glaubt nun der Präsident, dass durch die abgehaltenen Be 
rathungen oder eigentlich gegenseitigen Bekämpfungen endlich ein 
Moment gekommen ist, wo sich eine absolute Majorität zu Gunsten 
der einen oder anderen Ansicht ergeben könnte, so lässt er ab 
stimmen ; kommt ein Majoritätsbeschluss zu Stande, so hat er 
selbst keine Stimme, bei gleichgetheilten Stimmen aber gibt ei 
sern decisives Votum ab. 
Der so gefasste Beschluss wird dem Präsidenten mit 
kurzer Angabe der Motive der Parteien, welche neuerdings vorge 
rufen werden, verkündet. Er kann nun entweder ein Vertagungs 
beschluss sein, oder eine interloeutorische Entscheidung, oder 
ein definitives Urtheil. Wird auf Vorbringung neuer Urkunden 
erkannt, so wird dem bezüglichen Theile der Auftrag ertheilt, in 
einem gewissen Termine dieselben beizubringen, und von Neuem 
beim Tribunale zu erscheinen; doch ist der Termin selten ein 
peremptorischer und kann willkürlich überschritten werden. 
Wird auf Beweis durch Experten erkannt, so wendet sich das 
Tribunal aut Grund des gefassten Beschlusses mit einer kurzen 
schriftlichen Einladung an die betreffende Behörde oder die dazu
	        
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