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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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bestellten Privaten, und wird die Verhandlung erst dann wieder 
aufgenommen, wenn die bezüglichen Berichte eingelaufen sind; 
braucht das Tribunal irgend ein amtliches Certificat von irgend 
einer Behörde, so wendet es sich mittelst eines Requisitions 
schreibens an dieselbe; wird zur Prüfung von Rechnungen, wie 
es das Gesetz namentlich bei Rechnungsdifferenzen zwischen 
Gesellschaftern vorschreibt, eine Commission ernannt, so werden 
die Parteien aufgefordert, Mitglieder ihrerseits vorzuschlagen, 
welchen dann das Tribunal, wenn Sie nicht einig werden sollten, 
einen Obmann bestimmt; die zu erstattenden Berichte werden 
in der nächsten Verhandlungvorgelesen und darüber entschieden. 
Ergibt sich die Nothwendigkeit der Beeidigung eines der strei 
tenden Theile, so wendet sich das Tribunal, wenn der zu Beei 
dende der christlichen Religion angehört, an das bezügliche 
Patriarchat, wo nicht, je nach Umständen bei Muselmanen an 
das geistliche Gericht, bei Israeliten an das Grossrabbinat und 
theilt diesen Behörden die Punkte mit, über welche in Gegen 
wart der Parteien der Eid geleistet zu werden hat. Hiebei kommt 
zu erwähnen, dass die vom Handelstribunale angeordnete Be 
eidigung von Muselmanen oft auf die grössten Schwierigkeiten 
Seitens der geistlichen Gerichtshöfe stosst, welche immer sich 
vorerst eine Prüfung über die Frage Vorbehalten wollen, ob der 
Eid im gegebenen Falle zulässig und nothwendig sei, um so die 
Entscheidung des ganzen Processes in das Bereich ihrer Wirk 
samkeit zu ziehen. Auf Zeugenbeweis wird beim Handelsgerichte 
niemals erkannt. 
Mit der Abfassung des Sitzungs-Protokolles, wie der auf 
Grund dessen allfällig mit anderen Behörden einzuleitenden 
Correspondenz ist der Greffier beauftragt, und zwar wird dieses 
Protokoll bei ganz einfachen Fällen alsogleich nach der Sitzung 
redigirt und von allen Richtern mitunterzeichnet ; meistens jedoch, 
und bei sehr schwierigen Fällen immer, erfolgt die Redigirung 
desselben durch den Greffier einige Tage, oft einige Wochen 
später. 
Ist bei einer solchen mündlichen Verhandlung ein förmliches 
Urtheil vom Tribunale geföllt worden, so tritt der Greffier das 
mit den Unterschriften der Richter versehene bezügliche Sitzungs- 
Protokoll mit dem ganzen Convolute der vorgewiesenen Docu-
	        
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