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bestellten Privaten, und wird die Verhandlung erst dann wieder
aufgenommen, wenn die bezüglichen Berichte eingelaufen sind;
braucht das Tribunal irgend ein amtliches Certificat von irgend
einer Behörde, so wendet es sich mittelst eines Requisitions
schreibens an dieselbe; wird zur Prüfung von Rechnungen, wie
es das Gesetz namentlich bei Rechnungsdifferenzen zwischen
Gesellschaftern vorschreibt, eine Commission ernannt, so werden
die Parteien aufgefordert, Mitglieder ihrerseits vorzuschlagen,
welchen dann das Tribunal, wenn Sie nicht einig werden sollten,
einen Obmann bestimmt; die zu erstattenden Berichte werden
in der nächsten Verhandlungvorgelesen und darüber entschieden.
Ergibt sich die Nothwendigkeit der Beeidigung eines der strei
tenden Theile, so wendet sich das Tribunal, wenn der zu Beei
dende der christlichen Religion angehört, an das bezügliche
Patriarchat, wo nicht, je nach Umständen bei Muselmanen an
das geistliche Gericht, bei Israeliten an das Grossrabbinat und
theilt diesen Behörden die Punkte mit, über welche in Gegen
wart der Parteien der Eid geleistet zu werden hat. Hiebei kommt
zu erwähnen, dass die vom Handelstribunale angeordnete Be
eidigung von Muselmanen oft auf die grössten Schwierigkeiten
Seitens der geistlichen Gerichtshöfe stosst, welche immer sich
vorerst eine Prüfung über die Frage Vorbehalten wollen, ob der
Eid im gegebenen Falle zulässig und nothwendig sei, um so die
Entscheidung des ganzen Processes in das Bereich ihrer Wirk
samkeit zu ziehen. Auf Zeugenbeweis wird beim Handelsgerichte
niemals erkannt.
Mit der Abfassung des Sitzungs-Protokolles, wie der auf
Grund dessen allfällig mit anderen Behörden einzuleitenden
Correspondenz ist der Greffier beauftragt, und zwar wird dieses
Protokoll bei ganz einfachen Fällen alsogleich nach der Sitzung
redigirt und von allen Richtern mitunterzeichnet ; meistens jedoch,
und bei sehr schwierigen Fällen immer, erfolgt die Redigirung
desselben durch den Greffier einige Tage, oft einige Wochen
später.
Ist bei einer solchen mündlichen Verhandlung ein förmliches
Urtheil vom Tribunale geföllt worden, so tritt der Greffier das
mit den Unterschriften der Richter versehene bezügliche Sitzungs-
Protokoll mit dem ganzen Convolute der vorgewiesenen Docu-