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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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meisten  Fällen  Percentualgebühren  zu  entrichten,  so  ist,  bei
einer  Sequesterlegung  %  der  zu  sequestrirenden  Summe  oder
des  Werthes  des  Sequester-Objectes  zu  erlegen.
Nachdem  die  fremden  Gesandtschaften  den  bezüglichen
Tarif  als  für  fremde  Unterthanen  nicht  gütig  ansehen,  so  begnügt
sich  das  Handelstribunal  namentlich  bei  grösseren  Summen  sehr
häufig  mit  der  Hälfte  der  vorgeschriebenen  Taxe.
Diess  ist  also  in  grossen  Zügen  das  Bild  der  türkischen
Handelstribunale,  ihrer  Einrichtung  und  ihres  Wirkens.  Es  sind
nicht  Tribunale  des  Islams  mit  dem  patriarchalischen  Wesen
echt  türkischen  Geistes  -  es  sind  aber  auch  nicht  Tribunale,
die  mit  den  Gerichtshöfen  des  Oecidcntes  verglichen  werden
können.

Anhang.
Leber  das  Verfahren  in  (Joneursen.
Fallirt  ein  türkischer  Unterthan,  so  wird  sein  Concurs  von
einem  eigenen  türkischen  Concurs-Comite  verhandelt,  welches
nicht  wie  das  Handelsgericht  in  gemischten  Streitsachen  theilweise
  aus  fremden  Beirichtern,  sondern  nur  aus  Mitgliedern
türkischer  Unterthanschaft  bestellt,  und  bei  welchem  auch  die
Intervention  der  Gesandtschafts-Dolmetscher  nicht  zugelassen
wird.
Die  Consulate  verfahren  bei  Concnrsen  nach  den  Concurs-Ordnungen
  ihrer  respectiven  Staaten;  das  türkische  Concurs-Comite
  soll  nach  den  bezüglichen  Bestimmungen  des  Code  de
commerce  Vorgehen.  Aber  die  Anwendung  dieses  Gesetzes  ist
hier  eine  sehr  oberflächliche.  Die  vom  Tribunale  ernannten
.luges-commissaires  trachten  in  den  meisten  Fällen  die  Liquidirung
  so  lange  hinauszuschieben,  bis  die  einzelnen  Gläubiger
ermüden,  und,  um  dem  Zeitverluste  und  den  wachsenden  Auslagen ­
  zu  entgehen,  sich  mit  den  ihnen  angebotenen  Percenten
zufriedenstellen,  so  dass  ein  förmliches  Erkenntniss  des  Tribunales
  oft  erst  nach  Jahren  und  sehr  oft  gar  nicht  erfolgt.
In  den  meisten  Fällen  wird  der  Fallit,  auch  wenn  schwere
Indicien  des  Betruges  gegen  ihn  vorliegen,  nicht  in  Haft  genommen, ­
  sondern  gegen  Stellung  eines  Bürgen  auf  freiem  Fusse
belassen  und  ihm  so  noch  Gelegenheit  gegeben,  mit  den  von  ihm
            
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