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meisten Fällen Percentualgebühren zu entrichten, so ist, bei
einer Sequesterlegung % der zu sequestrirenden Summe oder
des Werthes des Sequester-Objectes zu erlegen.
Nachdem die fremden Gesandtschaften den bezüglichen
Tarif als für fremde Unterthanen nicht gütig ansehen, so begnügt
sich das Handelstribunal namentlich bei grösseren Summen sehr
häufig mit der Hälfte der vorgeschriebenen Taxe.
Diess ist also in grossen Zügen das Bild der türkischen
Handelstribunale, ihrer Einrichtung und ihres Wirkens. Es sind
nicht Tribunale des Islams mit dem patriarchalischen Wesen
echt türkischen Geistes - es sind aber auch nicht Tribunale,
die mit den Gerichtshöfen des Oecidcntes verglichen werden
können.
Anhang.
Leber das Verfahren in (Joneursen.
Fallirt ein türkischer Unterthan, so wird sein Concurs von
einem eigenen türkischen Concurs-Comite verhandelt, welches
nicht wie das Handelsgericht in gemischten Streitsachen theilweise
aus fremden Beirichtern, sondern nur aus Mitgliedern
türkischer Unterthanschaft bestellt, und bei welchem auch die
Intervention der Gesandtschafts-Dolmetscher nicht zugelassen
wird.
Die Consulate verfahren bei Concnrsen nach den Concurs-Ordnungen
ihrer respectiven Staaten; das türkische Concurs-Comite
soll nach den bezüglichen Bestimmungen des Code de
commerce Vorgehen. Aber die Anwendung dieses Gesetzes ist
hier eine sehr oberflächliche. Die vom Tribunale ernannten
.luges-commissaires trachten in den meisten Fällen die Liquidirung
so lange hinauszuschieben, bis die einzelnen Gläubiger
ermüden, und, um dem Zeitverluste und den wachsenden Auslagen
zu entgehen, sich mit den ihnen angebotenen Percenten
zufriedenstellen, so dass ein förmliches Erkenntniss des Tribunales
oft erst nach Jahren und sehr oft gar nicht erfolgt.
In den meisten Fällen wird der Fallit, auch wenn schwere
Indicien des Betruges gegen ihn vorliegen, nicht in Haft genommen,
sondern gegen Stellung eines Bürgen auf freiem Fusse
belassen und ihm so noch Gelegenheit gegeben, mit den von ihm