Gehört der zu exequirende ottomanische Unterthan der
niederen Volksclasse an, so wird in der Regel über Ansuchen
des gewinnenden Theiles die Personal-Exeeution über denselben
verhängt. Beide Tlieile erscheinen nämlich vor dem Secretär
des Ministeriums des Aeussern, welcher trachtet, einen Vergleich
über die Modalität der Vollziehung des Urtheiles zu Stande zu
bringen. Erbietet sich der saehfällige Theil in bestimmten Raten
und in einem angemessenen Theile, z. B. einem halben Jahre,
seiner Verpflichtung nachzukommen, und stellt er hiefür einen
Zahlungsbttigen, so wird in der Regel der Kläger g'ar nicht
mein geiragt, ob er einen solchen Vergleich eingehen will oder
nicht, sondern mit der Weisung verständigt, dass er sich mit
den behördlich für gut befundenen Modalitäten zufrieden zu
stellen habe. Kommt kein solcher Ausgleich zu Stande, so
wird der Personal-Arrest unmittelbar in Vollzug gesetzt. Hiebei
ist jedoch zu bemerken, dass nur Personen des männlichen
Geschlechts demselben unterzogen werden können. Dieser Per
sonal-Arrest dauert 90 Tage; nach Ablauf dieser Frist hat der
die Execution begehrende Theil die allfälligen Güter seines
Gegners namhaft zu machen und kann den Verkauf derselben
begehren. Der executive Verkauf derselben ist jedoch, den Fall
eines Concurses ausgenommen, und bezüglich der Häuser selbst
in diesem Falle schwer zu erreichen, wenn nicht eine formelle
Verpfändung vorliegt. Besteht jedoch das unbewegliche Ver
mögen des Schuldners in sogenanntem Wakuf oder Kirchengut,
so treten selbst, wenn die Forderung, so weit es eben nach
hierländigem Gesetze möglich, hypothekarisch sichergestellt ist,
die grössten Hindernisse entgegen, da nur über Entschliessung
des Sultans selbst dergleichen Güter verkauft und die Gläubiger
aus deren Erlös zaldhaft gemacht werden können.