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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Gehört der zu exequirende ottomanische Unterthan der 
niederen Volksclasse an, so wird in der Regel über Ansuchen 
des gewinnenden Theiles die Personal-Exeeution über denselben 
verhängt. Beide Tlieile erscheinen nämlich vor dem Secretär 
des Ministeriums des Aeussern, welcher trachtet, einen Vergleich 
über die Modalität der Vollziehung des Urtheiles zu Stande zu 
bringen. Erbietet sich der saehfällige Theil in bestimmten Raten 
und in einem angemessenen Theile, z. B. einem halben Jahre, 
seiner Verpflichtung nachzukommen, und stellt er hiefür einen 
Zahlungsbttigen, so wird in der Regel der Kläger g'ar nicht 
mein geiragt, ob er einen solchen Vergleich eingehen will oder 
nicht, sondern mit der Weisung verständigt, dass er sich mit 
den behördlich für gut befundenen Modalitäten zufrieden zu 
stellen habe. Kommt kein solcher Ausgleich zu Stande, so 
wird der Personal-Arrest unmittelbar in Vollzug gesetzt. Hiebei 
ist jedoch zu bemerken, dass nur Personen des männlichen 
Geschlechts demselben unterzogen werden können. Dieser Per 
sonal-Arrest dauert 90 Tage; nach Ablauf dieser Frist hat der 
die Execution begehrende Theil die allfälligen Güter seines 
Gegners namhaft zu machen und kann den Verkauf derselben 
begehren. Der executive Verkauf derselben ist jedoch, den Fall 
eines Concurses ausgenommen, und bezüglich der Häuser selbst 
in diesem Falle schwer zu erreichen, wenn nicht eine formelle 
Verpfändung vorliegt. Besteht jedoch das unbewegliche Ver 
mögen des Schuldners in sogenanntem Wakuf oder Kirchengut, 
so treten selbst, wenn die Forderung, so weit es eben nach 
hierländigem Gesetze möglich, hypothekarisch sichergestellt ist, 
die grössten Hindernisse entgegen, da nur über Entschliessung 
des Sultans selbst dergleichen Güter verkauft und die Gläubiger 
aus deren Erlös zaldhaft gemacht werden können.
	        
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