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Massregeln zugesagt. Dieses Exterritorialitätsrecht gemessen
jedoch niemals die den Ausländern gehörigen Schanklocale.
2. Die Auslieferung der durch die türkischen
Behörden verhafteten Ausländer an ihr Consulat
in gewissen Fällen. Diese Hebung gilt allgemein nur mehr
bei einfachen polizeilichen Arretirungen und bei Verbrechen und
Vergehen, durch welche blos Ausländer und keine türkischen
Unterthanen beschädigt wurden, für andere Fälle wird dieses
Privilegium fast nur den österreichisch-ungarischen Staatsange
hörigen noch gewöhnlich zugestanden. — Ursprünglich galten
die türkischen Behörden als niehtcompetent zur Verurtheilung
und zur Bestrafung der fremden Unterthanen überhaupt. Auf
diesem Standpunete steht auch noch die österreichische Con-
sular-Gesetzgebung, welche die gesammte Strafjustiz über die
eigenen Staatsangehörigen in der Levante den k. und k. Con-
sulaten und den k. und k. Gerichten des Inlandes vorbehält
Der factische Usus hat sich aber schon lange in anderer Eich
tling entwickelt. Die türkische Regierung reelamirt ihr Terri
toriairecht bezüglich der Strafjustiz und die Nothwendigkeif
zwang die Vertretungsbehörden zur Nachgiebigkeit. Das Unter
suchungsverfahren und die formelle Urtheilsfällung findet nun
unter Intervention des Botschaft^- oder Consulatsdolmetsches
beim türkischen Gerichte statt, so oft der Beschädigte türkischer
Unterthan ist. Während der Untersuchung bleibt der Beschul
digte, wenn er nicht gegen Bürgschaft auf freiem Fusse belassen
wird, in der Regel in türkischer Haft; nur aus besonderer Gefäl
ligkeit wird er bisweilen dem k. und k. Consulate vor der
Urtheilsfällung ausgeliefert; und nach der Urtheilsfällung wird
der Verurtheilte, wenn er österreichisch-ungarischer Staats
angehöriger ist, gewöhnlich dem k. und k. Consulate zur Bestra
fung übergeben; andere Unterthanen werden nur ausnahmsweise
ihrem Consulate ausgeliefert, Griechen und Perser niemals und
auch England reelamirt nicht seine Staatsangehörigen.
3. Die Befreiung von der türkischen Civil- und
Strafgerichtsbarkeit in Fällen, wo keine türkischen
Unterthanen, sondern nur Ausländer betheilt sind,
und, diesem Privilegium entsprechend, dieCompetenz der
Consulate zur Ausübung der Civil- und Strafjustiz