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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Massregeln zugesagt. Dieses Exterritorialitätsrecht gemessen 
jedoch niemals die den Ausländern gehörigen Schanklocale. 
2. Die Auslieferung der durch die türkischen 
Behörden verhafteten Ausländer an ihr Consulat 
in gewissen Fällen. Diese Hebung gilt allgemein nur mehr 
bei einfachen polizeilichen Arretirungen und bei Verbrechen und 
Vergehen, durch welche blos Ausländer und keine türkischen 
Unterthanen beschädigt wurden, für andere Fälle wird dieses 
Privilegium fast nur den österreichisch-ungarischen Staatsange 
hörigen noch gewöhnlich zugestanden. — Ursprünglich galten 
die türkischen Behörden als niehtcompetent zur Verurtheilung 
und zur Bestrafung der fremden Unterthanen überhaupt. Auf 
diesem Standpunete steht auch noch die österreichische Con- 
sular-Gesetzgebung, welche die gesammte Strafjustiz über die 
eigenen Staatsangehörigen in der Levante den k. und k. Con- 
sulaten und den k. und k. Gerichten des Inlandes vorbehält 
Der factische Usus hat sich aber schon lange in anderer Eich 
tling entwickelt. Die türkische Regierung reelamirt ihr Terri 
toriairecht bezüglich der Strafjustiz und die Nothwendigkeif 
zwang die Vertretungsbehörden zur Nachgiebigkeit. Das Unter 
suchungsverfahren und die formelle Urtheilsfällung findet nun 
unter Intervention des Botschaft^- oder Consulatsdolmetsches 
beim türkischen Gerichte statt, so oft der Beschädigte türkischer 
Unterthan ist. Während der Untersuchung bleibt der Beschul 
digte, wenn er nicht gegen Bürgschaft auf freiem Fusse belassen 
wird, in der Regel in türkischer Haft; nur aus besonderer Gefäl 
ligkeit wird er bisweilen dem k. und k. Consulate vor der 
Urtheilsfällung ausgeliefert; und nach der Urtheilsfällung wird 
der Verurtheilte, wenn er österreichisch-ungarischer Staats 
angehöriger ist, gewöhnlich dem k. und k. Consulate zur Bestra 
fung übergeben; andere Unterthanen werden nur ausnahmsweise 
ihrem Consulate ausgeliefert, Griechen und Perser niemals und 
auch England reelamirt nicht seine Staatsangehörigen. 
3. Die Befreiung von der türkischen Civil- und 
Strafgerichtsbarkeit in Fällen, wo keine türkischen 
Unterthanen, sondern nur Ausländer betheilt sind, 
und, diesem Privilegium entsprechend, dieCompetenz der 
Consulate zur Ausübung der Civil- und Strafjustiz
	        
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