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5. Das Executionsrecht der Consulate in allen
Fällen, nicht nur, wenn ein Ausländer dem Consu-
late selbst, sondern auch wenn er von einem türkischen
Gerichte in einer Civil-Angelegenheit verurtheilt
wurde, und bei Strafurtheilen nicht nur (jedenfalls),
wenn dieselben von den Consulaten selbst gefällt
wurden, sondern bisweilen auch, wenn die Verurthei-
lung durch das türkische Gericht erfolgte, nämlich
im Falle der Auslieferung des Verurtheilten.
Gewöhnlich wird das Begehren der Execution Seitens des
General-feecretärs des Ministeriums des Aeussern mittelst Note
dem Consulate vorgebracht und letzteres bewilligt und vollzieht
hierauf die Execution, wenn der gesetzliche Termin seit der
Zustellung des Urtheils verstrichen ist.
Die Consulate sollen hiebei nach ihren Heimatsgesetzen
vorgehen, wogegen die türkische Regierung die Consulate bei
der Execution türkischer Urtheile nur als ihre Delegirten be
trachten will. Daher fordert sie z. B. den Vollzug der Schuldhaft,
wenn dieselbe auch nach den Heimatsgesetzen des betreffenden
Ausländers nicht zulässig ist.
Die anderen fremden Regierungen haben auch in diesem
Puncte nachgegeben, damit ihre eigenen Schutzbefohlenen nicht
unter der angedrohten Reciprocität leiden; die österreichisch
ungarischen Consulate dürfen aber die Schuldhaft niemals voll
ziehen, sondern müssen den Gläubiger auf andere Executions-
mittel verweisen.
Bei Strafsachen vollziehen die Consulate ihre eigenen
Urtheile zum Theile in den Consular-Gefängnissen, zum Theile
lassen sie dieselben durch die türkischen Localbehörden auf
eigene Kosten vollziehen; die österreichisch-ungarischen Consu
late und bisweilen noch andere Consulate vollziehen auch die
türkischen Urtheile im Consular-Gefängnisse, wenn sie nicht die
Verurtheilten an das betreffende Heimatsgericht zur weiteren
Behandlung absenden.
6. Ein ausserordentliches Appellationsrecht.
Nach den Staatsverträgen hat jeder fremde Unterthan im
Principe das Recht, alle Processe mit ottomanischen Unterthanen,
wo die Klagesumme den Betrag von 4000 Asper übersteigt, von