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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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5. Das Executionsrecht der Consulate in allen 
Fällen, nicht nur, wenn ein Ausländer dem Consu- 
late selbst, sondern auch wenn er von einem türkischen 
Gerichte in einer Civil-Angelegenheit verurtheilt 
wurde, und bei Strafurtheilen nicht nur (jedenfalls), 
wenn dieselben von den Consulaten selbst gefällt 
wurden, sondern bisweilen auch, wenn die Verurthei- 
lung durch das türkische Gericht erfolgte, nämlich 
im Falle der Auslieferung des Verurtheilten. 
Gewöhnlich wird das Begehren der Execution Seitens des 
General-feecretärs des Ministeriums des Aeussern mittelst Note 
dem Consulate vorgebracht und letzteres bewilligt und vollzieht 
hierauf die Execution, wenn der gesetzliche Termin seit der 
Zustellung des Urtheils verstrichen ist. 
Die Consulate sollen hiebei nach ihren Heimatsgesetzen 
vorgehen, wogegen die türkische Regierung die Consulate bei 
der Execution türkischer Urtheile nur als ihre Delegirten be 
trachten will. Daher fordert sie z. B. den Vollzug der Schuldhaft, 
wenn dieselbe auch nach den Heimatsgesetzen des betreffenden 
Ausländers nicht zulässig ist. 
Die anderen fremden Regierungen haben auch in diesem 
Puncte nachgegeben, damit ihre eigenen Schutzbefohlenen nicht 
unter der angedrohten Reciprocität leiden; die österreichisch 
ungarischen Consulate dürfen aber die Schuldhaft niemals voll 
ziehen, sondern müssen den Gläubiger auf andere Executions- 
mittel verweisen. 
Bei Strafsachen vollziehen die Consulate ihre eigenen 
Urtheile zum Theile in den Consular-Gefängnissen, zum Theile 
lassen sie dieselben durch die türkischen Localbehörden auf 
eigene Kosten vollziehen; die österreichisch-ungarischen Consu 
late und bisweilen noch andere Consulate vollziehen auch die 
türkischen Urtheile im Consular-Gefängnisse, wenn sie nicht die 
Verurtheilten an das betreffende Heimatsgericht zur weiteren 
Behandlung absenden. 
6. Ein ausserordentliches Appellationsrecht. 
Nach den Staatsverträgen hat jeder fremde Unterthan im 
Principe das Recht, alle Processe mit ottomanischen Unterthanen, 
wo die Klagesumme den Betrag von 4000 Asper übersteigt, von
	        
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