97
einem Gerichtshöfe der Hauptstadt entscheiden zu lassen, selbst
dann, wenn der geklagte ottomanische Unterthan in der Provinz
ansässig wäre. Dieses Recht hat seine Begründung in der
geringen Zahl geregelter Tribunale, die zur Zeit des Abschlusses
in den Provinzen bestanden. Heutzutage ist wohl durch die
Errichtung von Handelsgerichten in den Provinzen der Grund
dieser Bestimmung geschwunden und andererseits durch die
Organisirung dieser Tribunale und ihres Instanzenzuges jene
Begünstigung der Fremden gewissermassen indirect im legislatorischen
Wege aufgehoben. Nichtsdestoweniger besteht noch
als letzter Rest dieses Privilegiums die Befugniss der fremden
Unterthanen, gegen jedes Urtheil, das von einem Tribunale der
Provinz erflossen, zu recurriren und die Vornahme eiuer neuen
Verhandlung im Revisionswege vor dem Handelsgerichte
erster Instanz in Constantinopel zu begehren — natürlich gegen
Leistung einer entsprechenden Bürgschaft für die Auslagen und
den eventuellen Schaden der Gegenpartei, im Falle, als letztere
obsiegen würde.
Da die meisten Gesandtschaften, worunter auch die österreichisch-ungarische
Botschaft, das neu errichtete Appellationsgericht,
welches in Constantinopel als II. Instanz des Handelsgerichtes
fungirt, und bei welchen weder ausländische Beisitzer
noch Gesandtschaftsdolmetsche zugelassen werden, nicht anerkannt
haben, so fehlt ihren Staatsangehörigen das Rechtsmittel
der Appellation gegen Urtheile des Constantinopler Handelsgerichtes,
und es erübrigt dafür nur die Requete civile (Revisions-
oder Nullitäts-Beschwerde) oder bei Contumaz-Urtheilen
die „Opposition“ (Itiras).
7. Die Befreiung von allen persönlichen und
auch von den sonstigen directen, aber nicht auf
unbewegliche Güter bezüglichen Steuern.
Unzweifelhaft ist dieses Recht in Betreff der Kopfsteuer
(Charadseh) und der Militär-Befreiungssteuer (Bedel-i-Askeri),
welche von allen männlichen christlichen Unterthanen der Pforte
(welche zum Militärdienste nicht zugelassen sind) entrichtet
wird.
Auch die Erwerbsteuer (Temettü wergüssy), welche auf
sehr willkürlichen Grundlagen beruht, wird von den Ausländern
fConstantinopel.] 7