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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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einem  Gerichtshöfe  der  Hauptstadt  entscheiden  zu  lassen,  selbst
dann,  wenn  der  geklagte  ottomanische  Unterthan  in  der  Provinz
ansässig  wäre.  Dieses  Recht  hat  seine  Begründung  in  der
geringen  Zahl  geregelter  Tribunale,  die  zur  Zeit  des  Abschlusses
in  den  Provinzen  bestanden.  Heutzutage  ist  wohl  durch  die
Errichtung  von  Handelsgerichten  in  den  Provinzen  der  Grund
dieser  Bestimmung  geschwunden  und  andererseits  durch  die
Organisirung  dieser  Tribunale  und  ihres  Instanzenzuges  jene
Begünstigung  der  Fremden  gewissermassen  indirect  im  legislatorischen ­
  Wege  aufgehoben.  Nichtsdestoweniger  besteht  noch
als  letzter  Rest  dieses  Privilegiums  die  Befugniss  der  fremden
Unterthanen,  gegen  jedes  Urtheil,  das  von  einem  Tribunale  der
Provinz  erflossen,  zu  recurriren  und  die  Vornahme  eiuer  neuen
Verhandlung  im  Revisionswege  vor  dem  Handelsgerichte
erster  Instanz  in  Constantinopel  zu  begehren  —  natürlich  gegen
Leistung  einer  entsprechenden  Bürgschaft  für  die  Auslagen  und
den  eventuellen  Schaden  der  Gegenpartei,  im  Falle,  als  letztere
obsiegen  würde.
Da  die  meisten  Gesandtschaften,  worunter  auch  die  österreichisch-ungarische ­
  Botschaft,  das  neu  errichtete  Appellationsgericht, ­
  welches  in  Constantinopel  als  II.  Instanz  des  Handelsgerichtes ­
  fungirt,  und  bei  welchen  weder  ausländische  Beisitzer
noch  Gesandtschaftsdolmetsche  zugelassen  werden,  nicht  anerkannt ­
  haben,  so  fehlt  ihren  Staatsangehörigen  das  Rechtsmittel
der  Appellation  gegen  Urtheile  des  Constantinopler  Handelsgerichtes, ­
  und  es  erübrigt  dafür  nur  die  Requete  civile  (Revisions-
  oder  Nullitäts-Beschwerde)  oder  bei  Contumaz-Urtheilen
die  „Opposition“  (Itiras).
7.  Die  Befreiung  von  allen  persönlichen  und
auch  von  den  sonstigen  directen,  aber  nicht  auf
unbewegliche  Güter  bezüglichen  Steuern.
Unzweifelhaft  ist  dieses  Recht  in  Betreff  der  Kopfsteuer
(Charadseh)  und  der  Militär-Befreiungssteuer  (Bedel-i-Askeri),
welche  von  allen  männlichen  christlichen  Unterthanen  der  Pforte
(welche  zum  Militärdienste  nicht  zugelassen  sind)  entrichtet
wird.
Auch  die  Erwerbsteuer  (Temettü  wergüssy),  welche  auf
sehr  willkürlichen  Grundlagen  beruht,  wird  von  den  Ausländern
fConstantinopel.]  7
            
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