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bisher nicht entrichtet, obgleich die hohe Pforte fortwährend
darnach strebt, sie denselben gleichwie den eigenen Unterthanen
aufzuerlegen.
Dagegen müssen die WergU-Steuern für Haus- und Grund
besitz, der Zehent (Aschar), die Zinssteuer, Contractsteuer, Aus-
schanksteuer, Fabrikationssteuer, eventuell auch die Essnaf- oder
Zunftsteuern (wenn ein Ausländer in eine Zunft eintreten sollte),
und ähnliche Abgaben von den Ausländern in gleicher Weise
wie von den Inländern entrichtet werden.
8. Gewissermassen auch die Handelsfreiheit, insofern
sie durch die internationalen Handelsverträge gewährleistet ist,
worüber das Nähere in einer besonderen Abhandlung besprochen
wurde.