101
dem der Geklagte untersteht, so muss er seine Klage bei seinem
eigenen Consulate einreichen und durch dasselbe dem compe-
tenten Consulate transmittiren lassen. Die zur Verhandlung
competenten Consulate verlangen dann zuerst eine baar zu
erlegende Caution vom ausländischen Kläger, damit die Gerichts
und Processkosten gedeckt sind.
Die Consular-Gerichtsgebühren sind im Allgemeinen hoch,
bei den meisten Consulaten noch höher als bei den österreichisch
ungarischen.
Die Consulate verfahren sowol in Civilstreitsachen, als in
Verlassenschafts-Abhandlungen, in Concursen und in Strafsachen
nach den in ihren Staatsgebieten geltenden Gesetzen; jedoch ist
das materielle Verfahren bei den Consulargerichten in manchen
Puncten davon abweichend. Einige Staaten haben besondere
Consulargesetze (am vollkommensten ist das italienische); andere
haben einzelne darauf bezügliche Verordnungen, wie die öster
reichische vom Jahre 1850, und theilweise ist der Usus: das
actenmässig erweisliche Herkommen dabei massgebend. Die
nordamerikanischen Vereinigten Staaten haben ihren Gesandten
das Recht ertkeilt, für den Consularbezirk eigene Processord-
nungen auszuarbeiten; gewöhnlich wird die Vorgefundene von
den neuen Gesandten bestätigt.
Die Consulate fungiren theils als Einzelgerichte, theils
als Gerichtshöfe (Tribunale). Diess hängt bei den meisten
Consulaten vom Betrage der eingeklagten Forderung ab. So
richtet der italienische Consul als Einzelrichter bis zum Betrage
von 500 Lire ital. (Francs) der französische ebenso, der grie
chische, der deutsche und der russische überhaupt in Bagatell
sachen, der englische General-Consul inConstantinopel, zugleich
Consular-Oberrichter für die Levante, fungirt in der Regel als
Einzelrichter, wenn nicht die Parteien auf der Bildung eines
Gerichtshofes bestehen, insbesondere wenn nicht der Kläger ein
fremder Unterthan ist und sich nicht ausdrücklich mit Einwilli
gung seines eigenen Consulates der Gerichtsbarkeit des engli
schen Einzelrichters unterwirft. Beim österreichisch-ungarischen
Consulate richtet der Consul oder der delegirte Vice-Consul in
der Regel allein, wenn nicht der Kläger oder der Geklagte
nach geschlossenem Verfahren die Einsetzung eines Commissions-