MAK

Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

101 
dem der Geklagte untersteht, so muss er seine Klage bei seinem 
eigenen Consulate einreichen und durch dasselbe dem compe- 
tenten Consulate transmittiren lassen. Die zur Verhandlung 
competenten Consulate verlangen dann zuerst eine baar zu 
erlegende Caution vom ausländischen Kläger, damit die Gerichts 
und Processkosten gedeckt sind. 
Die Consular-Gerichtsgebühren sind im Allgemeinen hoch, 
bei den meisten Consulaten noch höher als bei den österreichisch 
ungarischen. 
Die Consulate verfahren sowol in Civilstreitsachen, als in 
Verlassenschafts-Abhandlungen, in Concursen und in Strafsachen 
nach den in ihren Staatsgebieten geltenden Gesetzen; jedoch ist 
das materielle Verfahren bei den Consulargerichten in manchen 
Puncten davon abweichend. Einige Staaten haben besondere 
Consulargesetze (am vollkommensten ist das italienische); andere 
haben einzelne darauf bezügliche Verordnungen, wie die öster 
reichische vom Jahre 1850, und theilweise ist der Usus: das 
actenmässig erweisliche Herkommen dabei massgebend. Die 
nordamerikanischen Vereinigten Staaten haben ihren Gesandten 
das Recht ertkeilt, für den Consularbezirk eigene Processord- 
nungen auszuarbeiten; gewöhnlich wird die Vorgefundene von 
den neuen Gesandten bestätigt. 
Die Consulate fungiren theils als Einzelgerichte, theils 
als Gerichtshöfe (Tribunale). Diess hängt bei den meisten 
Consulaten vom Betrage der eingeklagten Forderung ab. So 
richtet der italienische Consul als Einzelrichter bis zum Betrage 
von 500 Lire ital. (Francs) der französische ebenso, der grie 
chische, der deutsche und der russische überhaupt in Bagatell 
sachen, der englische General-Consul inConstantinopel, zugleich 
Consular-Oberrichter für die Levante, fungirt in der Regel als 
Einzelrichter, wenn nicht die Parteien auf der Bildung eines 
Gerichtshofes bestehen, insbesondere wenn nicht der Kläger ein 
fremder Unterthan ist und sich nicht ausdrücklich mit Einwilli 
gung seines eigenen Consulates der Gerichtsbarkeit des engli 
schen Einzelrichters unterwirft. Beim österreichisch-ungarischen 
Consulate richtet der Consul oder der delegirte Vice-Consul in 
der Regel allein, wenn nicht der Kläger oder der Geklagte 
nach geschlossenem Verfahren die Einsetzung eines Commissions-
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.