MAK

Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

102 
Gerichtes oder Tribunales verlangt und die Gebühren für die Bei 
richter erlegt. Diese Letzteren erhalten für die Sitzung gewöhn 
lich jeder 10 fl. Sie werden vom k. und k. Consulate für jeden 
einzelnen Rechtsfall, meistens mit Berücksichtigung des Vor 
schlages der beiden Parteien aus den Honoratioren der Colonie, 
gewöhnlich aus dem Kaufmannsstande ernannt. Die meisten 
andern Consulate, insbesondere das italienische, das französische, 
das deutsche, das griechische ernennen jährlich eine grössere 
Anzahl von Beirichtern und Ersatzrichtern, welche dann in einem 
Turnus von mehreren Monaten den Sitzungen an den wöchent 
lichen Gerichtstagen beiwohnen, ohne ein Entgelt zu erhalten. 
Diesen Tribunalen präsidirt überall der Consul (oder General- 
Consul) oder ein vom Amtschef delegirter Vice-Consul, und als 
Protokollführer fnngirt ein subalterner Consulatsbeamter. Beim 
österreichisch-ungarischen Consulate wird dasUrtheil dann noch 
vom Amtschef homologirt, was noch von den früher üblich 
gewesenen Gerichts-Commissionen herrührt, welche aus je einem 
von jeder Partei und einem vom Consulate ernannten Richter 
aus dem Kaufmannsstande bestanden, und bei denen ein Con 
sulatsbeamter oder gewöhnlich ein Advoeat als Protokollsführer 
fungirte und der Consul blos das Urtheil homologirte. Dieselben 
haben aufgehört und jetzt sind fast bei allen Consulaten jene 
andern, vom Consul präsidirten Tribunale emgeführt. 
Das Tribunal verhandelt bei den meisten Consulaten die 
ganze Streitsache von der Klage an, das österreichische und 
das deutsche Consular-Tribunal nimmt Kenntniss von den aus 
gewechselten Satzschriften, vernimmt die Parteien noch münd 
lich und entscheidet dann wie die andern Consular-Tribunale 
mit Stimmenmehrheit. 
Gegen die Urtheile, ob sie nun vom Consulate als Einzel 
gericht oder als Tribunal geschöpft sind, ist je nach der 
Gesetzgebung der verschiedenen Staaten die Appellation 
unbedingt oder mit gewissen Beschränkungen (nur bei wichti 
geren Fällen) zulässig. Die Urtheile des österreichisch-ungari 
schen Consulates sind jedesmal appellabel und zwar geht der 
Instanzenzug an das k. k. Oberlandesgericht in Triest (von den 
k. und k. Consulaten in Rumänien, Bulgarien und Serbien an das
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.