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Gerichtes oder Tribunales verlangt und die Gebühren für die Bei
richter erlegt. Diese Letzteren erhalten für die Sitzung gewöhn
lich jeder 10 fl. Sie werden vom k. und k. Consulate für jeden
einzelnen Rechtsfall, meistens mit Berücksichtigung des Vor
schlages der beiden Parteien aus den Honoratioren der Colonie,
gewöhnlich aus dem Kaufmannsstande ernannt. Die meisten
andern Consulate, insbesondere das italienische, das französische,
das deutsche, das griechische ernennen jährlich eine grössere
Anzahl von Beirichtern und Ersatzrichtern, welche dann in einem
Turnus von mehreren Monaten den Sitzungen an den wöchent
lichen Gerichtstagen beiwohnen, ohne ein Entgelt zu erhalten.
Diesen Tribunalen präsidirt überall der Consul (oder General-
Consul) oder ein vom Amtschef delegirter Vice-Consul, und als
Protokollführer fnngirt ein subalterner Consulatsbeamter. Beim
österreichisch-ungarischen Consulate wird dasUrtheil dann noch
vom Amtschef homologirt, was noch von den früher üblich
gewesenen Gerichts-Commissionen herrührt, welche aus je einem
von jeder Partei und einem vom Consulate ernannten Richter
aus dem Kaufmannsstande bestanden, und bei denen ein Con
sulatsbeamter oder gewöhnlich ein Advoeat als Protokollsführer
fungirte und der Consul blos das Urtheil homologirte. Dieselben
haben aufgehört und jetzt sind fast bei allen Consulaten jene
andern, vom Consul präsidirten Tribunale emgeführt.
Das Tribunal verhandelt bei den meisten Consulaten die
ganze Streitsache von der Klage an, das österreichische und
das deutsche Consular-Tribunal nimmt Kenntniss von den aus
gewechselten Satzschriften, vernimmt die Parteien noch münd
lich und entscheidet dann wie die andern Consular-Tribunale
mit Stimmenmehrheit.
Gegen die Urtheile, ob sie nun vom Consulate als Einzel
gericht oder als Tribunal geschöpft sind, ist je nach der
Gesetzgebung der verschiedenen Staaten die Appellation
unbedingt oder mit gewissen Beschränkungen (nur bei wichti
geren Fällen) zulässig. Die Urtheile des österreichisch-ungari
schen Consulates sind jedesmal appellabel und zwar geht der
Instanzenzug an das k. k. Oberlandesgericht in Triest (von den
k. und k. Consulaten in Rumänien, Bulgarien und Serbien an das