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k. k. Appellationsgericht in Wien, von jenen in Bosnien an das
von Zara) und eventuell bei widersprechenden Entscheidungen
an den obersten Gerichtshof in Wien
Für die italienischen Consulate, deren Urtheile erst von
1500 Francs an appellabel sind, ist die zweite Instanz in Ancona,
für die französischen in Aix (bei welchen beiden Obergerichten
die Processe nochmals schriftlich oder mündlich verhandelt wer
den), für die deutschen in Stettin, für die in den türkischen Pro
vinzen residirenden russischen Consulate bei dem im Namen der
russischen Botschaft Recht sprechenden General-Consulate m
Constantinopel und für dieses selbst in St. Petersburg (was aber
demnächst geändert werden soll), für die englischen Consulate
der ganzen Levante bei dem als oberstes Consulargericht iun-
girenden General-Consulate in Constantinopel und für dieses
selbst in London, jedoch nur in Rechtsstreiten Uber mehr als
500 Pfd. Sterling.
Iu Seesachen wird nach den heimatlichen Seegesetzen
verfahren. Oesterreich und Ungarn besitzen kein eigentliches
Seerecht, und die k. und k. Consulate richten sich daher nach
einzelnen Verordnungen, nach dem französischen See-Codex und
nach dem Herkommen. Sie verfahren in Seerechtsfällen immer
mit sachverständigen Beisitzern, gleichwie die übrigen Consulate.
In Strafsachen ist die Competenz der Consulate sehr
verschieden. Die österreichisch - ungarischen Consulate fun-
giren da nur als Einzelgerichte; sie sind mehr als politische,
wie als gerichtliche Behörden, nur in Uebertretungsfällen zum
ganzen Verfahren und zur Urtheilsfällung competent, und da
bildet die k. und k. Botschaft in Constantinopel die zweite In
stanz. Bei Vergehen und Verbrechen haben sie nur die Vor
untersuchung zu führen, und das weitere Verfahren dein
k. k. Landesgerichte in Triest oder dem Heimatsgerichte des
Inculpaten zu überlassen.
Die fremden Consulate haben meistens grössere Befugnisse.
Die italienischen und deutschen z. B. richten in Uebertretungs
fällen allein und ohne Appell; bei Vergehen urtheilen sie mit
zwei Beirichtern, unter Vorbehalt der Appellation (nach Ancona,
resp. nach Stettin), und nur Verbrechen liegen ausserhalb ihrer
Competenz.