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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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k. k. Appellationsgericht in Wien, von jenen in Bosnien an das 
von Zara) und eventuell bei widersprechenden Entscheidungen 
an den obersten Gerichtshof in Wien 
Für die italienischen Consulate, deren Urtheile erst von 
1500 Francs an appellabel sind, ist die zweite Instanz in Ancona, 
für die französischen in Aix (bei welchen beiden Obergerichten 
die Processe nochmals schriftlich oder mündlich verhandelt wer 
den), für die deutschen in Stettin, für die in den türkischen Pro 
vinzen residirenden russischen Consulate bei dem im Namen der 
russischen Botschaft Recht sprechenden General-Consulate m 
Constantinopel und für dieses selbst in St. Petersburg (was aber 
demnächst geändert werden soll), für die englischen Consulate 
der ganzen Levante bei dem als oberstes Consulargericht iun- 
girenden General-Consulate in Constantinopel und für dieses 
selbst in London, jedoch nur in Rechtsstreiten Uber mehr als 
500 Pfd. Sterling. 
Iu Seesachen wird nach den heimatlichen Seegesetzen 
verfahren. Oesterreich und Ungarn besitzen kein eigentliches 
Seerecht, und die k. und k. Consulate richten sich daher nach 
einzelnen Verordnungen, nach dem französischen See-Codex und 
nach dem Herkommen. Sie verfahren in Seerechtsfällen immer 
mit sachverständigen Beisitzern, gleichwie die übrigen Consulate. 
In Strafsachen ist die Competenz der Consulate sehr 
verschieden. Die österreichisch - ungarischen Consulate fun- 
giren da nur als Einzelgerichte; sie sind mehr als politische, 
wie als gerichtliche Behörden, nur in Uebertretungsfällen zum 
ganzen Verfahren und zur Urtheilsfällung competent, und da 
bildet die k. und k. Botschaft in Constantinopel die zweite In 
stanz. Bei Vergehen und Verbrechen haben sie nur die Vor 
untersuchung zu führen, und das weitere Verfahren dein 
k. k. Landesgerichte in Triest oder dem Heimatsgerichte des 
Inculpaten zu überlassen. 
Die fremden Consulate haben meistens grössere Befugnisse. 
Die italienischen und deutschen z. B. richten in Uebertretungs 
fällen allein und ohne Appell; bei Vergehen urtheilen sie mit 
zwei Beirichtern, unter Vorbehalt der Appellation (nach Ancona, 
resp. nach Stettin), und nur Verbrechen liegen ausserhalb ihrer 
Competenz.
	        
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