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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Aehnlieh sind die Normen bei den Deutschen und bei den 
Franzosen. Die ausgedehntesten Befugnisse hat das englische 
Konsulat, respective der englische oberste Consular-Gerichtshof 
in Constantinopel, welcher mit Geschwornen selbst über die 
schwersten Verbrechen das Urtheil fällen kann. Ueberhaupt aber 
wird die Consular-Strafgerichtsbarkeit nur in jenen Fällen aus- 
geübt, welche nicht unter die Eingangs erwähnten, der türkischen 
Justiz vorbehaltenen strafbaren Handlungen gehören. Nur die 
österreichisch-ungarischen Consulate sollen auch in diesen letz 
teren Fällen sich womöglich die Competenz wahren und wenig 
stens den Strafvollzug Vorbehalten. Findet das k. und k. Con- 
sulat die Verurteilung nicht dem österreichischen Gesetze ent 
sprechend, so muss es eigentlich die Strafverhandlung selbst 
ständig wieder aufnehmen und eventuell (bei Verbrechen) das 
V eitere den inländischen österreichischen oder ungarischen 
Gerichten überlassen, welche aber oft wegen Mangels der for 
mellen Vorbedingungen nicht entsprechend Amt handeln können, 
denn die türkischen Protokolle genügen nicht immer unsern 
Gesetzesvorschriften und eine erneuerte Vernehmung der türki 
schen Zeugen stösst häufig auf Schwierigkeiten. So herrscht in 
dei Strafjustiz bezüglich der Ausländer und zwar besonders be 
züglich der österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen, eine 
grosse Verwirrung und Unbestimmtheit. Eine Regelung dieser 
Frage wäre, bei dem Streben der hohen Pforte nach Erweiterung 
ihrer Hoheitsrechte, wohl nur durch das Aufgeben einiger Vor 
rechte zu erreichen.
	        
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