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Aehnlieh sind die Normen bei den Deutschen und bei den
Franzosen. Die ausgedehntesten Befugnisse hat das englische
Konsulat, respective der englische oberste Consular-Gerichtshof
in Constantinopel, welcher mit Geschwornen selbst über die
schwersten Verbrechen das Urtheil fällen kann. Ueberhaupt aber
wird die Consular-Strafgerichtsbarkeit nur in jenen Fällen aus-
geübt, welche nicht unter die Eingangs erwähnten, der türkischen
Justiz vorbehaltenen strafbaren Handlungen gehören. Nur die
österreichisch-ungarischen Consulate sollen auch in diesen letz
teren Fällen sich womöglich die Competenz wahren und wenig
stens den Strafvollzug Vorbehalten. Findet das k. und k. Con-
sulat die Verurteilung nicht dem österreichischen Gesetze ent
sprechend, so muss es eigentlich die Strafverhandlung selbst
ständig wieder aufnehmen und eventuell (bei Verbrechen) das
V eitere den inländischen österreichischen oder ungarischen
Gerichten überlassen, welche aber oft wegen Mangels der for
mellen Vorbedingungen nicht entsprechend Amt handeln können,
denn die türkischen Protokolle genügen nicht immer unsern
Gesetzesvorschriften und eine erneuerte Vernehmung der türki
schen Zeugen stösst häufig auf Schwierigkeiten. So herrscht in
dei Strafjustiz bezüglich der Ausländer und zwar besonders be
züglich der österreichisch-ungarischen Staatsangehörigen, eine
grosse Verwirrung und Unbestimmtheit. Eine Regelung dieser
Frage wäre, bei dem Streben der hohen Pforte nach Erweiterung
ihrer Hoheitsrechte, wohl nur durch das Aufgeben einiger Vor
rechte zu erreichen.