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Rede sein; höchstens wird der Nachweis juridischer Studien
verlangt. So beim österreichisch-ungarischen, beim italienischen,
beim deutschen Consulate. Der deutsche Consul hat das Recht,
eine bestimmte Anzahl von Advocaten für sein Consulargericht
festzusetzen und zu ernennen. Der italienische und der öster
reichisch-ungarische Consul lassen die Advocaturs-Bewerber
mittelst Decret zu, wenn sie sich von ihrer Tauglichkeit zur
Parteien-Vertretung überzeugt haben und können Winkel
schreiber von der Parteien-Vertretung ausschliessen. Das fran
zösische, das griechische, das niederländische Consulat u. s. w.
stellen gar keine Bedingungen und lassen in der Regel Jeden
als Parteien-Vertreter fuugiren.
Es hat sich übrigens in Constantinopel eine Societe du
Barreau gebildet, zu welcher nur solche Advocaten zugelassen
werden, welche das Doctor-Diplom oder ein analoges Diplom
besitzen, dass sie auch in ihrer Heimat zurAdvocatur berechtigt
wurden. Die Mitglieder (circa 30) sind grösstentheils Engländer,
Franzosen, Griechen und Italiener.
Was die Competenzen der Advocaten betrifft, so lässt sich
darüber nur sagen, dass sie in Constantinopel sehr hoch, viel
fach höher als z. B. in Oesterreich sind.