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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Der Präsident ist stets auch einer der 3 Delegirten des 
Gemeindevorstandes. 
Alle Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer werden 
stets gleichzeitig mit der Gemeinde-Repräsentanz und für die 
Dauer von 3 Jahren gewählt. 
Der Wirkungskreis der Handels-und Gewerbe 
kammer ist: 
a) Gegenüber den Behörden: 
1. als berathendes Organ der Botschafts - Commerzkanzlei; 
2. als das Organ, durch welches die Wünsche und Bedürf 
nisse der Colonie in Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten im 
Wege der Commerzkanzlei zur Kenntniss der k. und k. Regie 
rung gelangen ; 
3. als Bericht erstattendes Organ in allen Handels- und 
Gewerbe-Angelegenheiten, und 
4. als das Organ zur Führung des Handelsregisters. 
b) In commerciellen und ge wer blichen Einricht ungen 
wird der Kammer das Recht zuerkannt: 
1. zur Prüfung und Bestellung der Waaren-, Wechsel- und 
Marine-Sensale, unter Mitwirkung der Commerz-Kanzlei und des 
Consulates, welches die Ernennung zu vollziehen hat; 
2. zur Wahl der Beisitzer und Richter im Tidjaret und beim 
Hafenamte ; 
3. zur Vorlage einer Liste von vertrauenswürdigen Experten 
in allen Angelegenheiten, die sich auf Handel, Gewerbe und See 
wesen beziehen: 
4. zur Bestellung von Schiedsrichtern. 
c) Der Verkehr der Handels- und Gewerbekammer 
nach aussen 
umfasst den schriftlichen Verkehr sowohl mit allen Handels 
kammern der Monarchie, als mit einzelnen nationalen Instituten 
und Kaufleuten, die sich um Auskünfte an die Kammer wenden.
	        
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