108
Der Präsident ist stets auch einer der 3 Delegirten des
Gemeindevorstandes.
Alle Mitglieder der Handels- und Gewerbekammer werden
stets gleichzeitig mit der Gemeinde-Repräsentanz und für die
Dauer von 3 Jahren gewählt.
Der Wirkungskreis der Handels-und Gewerbe
kammer ist:
a) Gegenüber den Behörden:
1. als berathendes Organ der Botschafts - Commerzkanzlei;
2. als das Organ, durch welches die Wünsche und Bedürf
nisse der Colonie in Handels- und Gewerbe-Angelegenheiten im
Wege der Commerzkanzlei zur Kenntniss der k. und k. Regie
rung gelangen ;
3. als Bericht erstattendes Organ in allen Handels- und
Gewerbe-Angelegenheiten, und
4. als das Organ zur Führung des Handelsregisters.
b) In commerciellen und ge wer blichen Einricht ungen
wird der Kammer das Recht zuerkannt:
1. zur Prüfung und Bestellung der Waaren-, Wechsel- und
Marine-Sensale, unter Mitwirkung der Commerz-Kanzlei und des
Consulates, welches die Ernennung zu vollziehen hat;
2. zur Wahl der Beisitzer und Richter im Tidjaret und beim
Hafenamte ;
3. zur Vorlage einer Liste von vertrauenswürdigen Experten
in allen Angelegenheiten, die sich auf Handel, Gewerbe und See
wesen beziehen:
4. zur Bestellung von Schiedsrichtern.
c) Der Verkehr der Handels- und Gewerbekammer
nach aussen
umfasst den schriftlichen Verkehr sowohl mit allen Handels
kammern der Monarchie, als mit einzelnen nationalen Instituten
und Kaufleuten, die sich um Auskünfte an die Kammer wenden.