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Von der Mautli aus werden die Waaren durch Lastträger
in die Magazine geschafft, weil die engen und steilen Strassen
eine Beförderung zu Wagen verbieten. Diese Art des Transpor
tes vertheuert die Waare neuerdings. Ein C'ollo von 2 Centnern
Gewicht wird um etwa 2 fl. in ein nicht entferntes Magazin
gebracht. Grössere Colli und weitere Entfernungen verursachen
noch höhere Spesen, unter Umständen werden dieselben höher
als die Frachtgebühr, welche das Dampfschiff selbst verlangt.
Eingeführte und verzollte Güter erhalten, wenn sie inner
halb sechs Monaten, vom Tage der Verzollung au gerechnet,
zurückgehen, 6®/ 0 der gezahlten Mautli vergütet. Nach Ablauf
der genannten Frist findet keine Rückvergütung mehr statt.
Durchfuhrzoll für zur directen Ueberladung bestimmte
Transitgüter wird nicht behoben. Dafür erscheint der Transit
verkehr, von dem wir nun zu sprechen haben, in anderer Weise
von der Regierung geschädigt.
Der Transithandel, so weit er sich auf diese Gruppe
bezieht, umfasst eine Reihe von Artikeln, worunter rohe, ge
bleichte und gedruckte Catonnaden, Tuche, Seidenstoffe u. s. w.
den ersten Rang einnehmen.
Die nach Persien und dem Kaukasus Absatz findenden
Erzeugnisse werden von England, Deutschland (Sachsen und
die Rheinprovinzen) und der Schweiz geliefert.
Alle Transitwaaren nehmen ihren Weg über Constantinopel
und kommen hier theils schon in der geeigneten Verpackung an.
In diesem Falle werden die Colli gewöhnlich sofort auf die nach
Trapezunt oder Poti abgehenden Dampfer verladen, weil hier
keine Entrepots und öffentlichen Lagerhäuser existiren, und die
Räumlichkeiten des hiesigen Zollhauses, wie schon erwähnt,
weder hinreichend sind, noch die nöthige Sicherheit bieten.
Die Importeurs von nach Persien bestimmten Artikeln sind
demnach genöthigt, in Trapezunt ein Lager zu unterhalten und
einen Vertreter zu bestellen, welcher die hier auf Grundlage von
Mustern verkauften Waaren dort abliefert.
Obwol nun die Kaufleute hierzu nur durch die unzureichen
den Anstalten gezwungen sind, gestattet ihnen die Regierung
doch nicht, die Waaren länger als sechs Monate in Trapezunt
lagern zu lassen.