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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Von der Mautli aus werden die Waaren durch Lastträger 
in die Magazine geschafft, weil die engen und steilen Strassen 
eine Beförderung zu Wagen verbieten. Diese Art des Transpor 
tes vertheuert die Waare neuerdings. Ein C'ollo von 2 Centnern 
Gewicht wird um etwa 2 fl. in ein nicht entferntes Magazin 
gebracht. Grössere Colli und weitere Entfernungen verursachen 
noch höhere Spesen, unter Umständen werden dieselben höher 
als die Frachtgebühr, welche das Dampfschiff selbst verlangt. 
Eingeführte und verzollte Güter erhalten, wenn sie inner 
halb sechs Monaten, vom Tage der Verzollung au gerechnet, 
zurückgehen, 6®/ 0 der gezahlten Mautli vergütet. Nach Ablauf 
der genannten Frist findet keine Rückvergütung mehr statt. 
Durchfuhrzoll für zur directen Ueberladung bestimmte 
Transitgüter wird nicht behoben. Dafür erscheint der Transit 
verkehr, von dem wir nun zu sprechen haben, in anderer Weise 
von der Regierung geschädigt. 
Der Transithandel, so weit er sich auf diese Gruppe 
bezieht, umfasst eine Reihe von Artikeln, worunter rohe, ge 
bleichte und gedruckte Catonnaden, Tuche, Seidenstoffe u. s. w. 
den ersten Rang einnehmen. 
Die nach Persien und dem Kaukasus Absatz findenden 
Erzeugnisse werden von England, Deutschland (Sachsen und 
die Rheinprovinzen) und der Schweiz geliefert. 
Alle Transitwaaren nehmen ihren Weg über Constantinopel 
und kommen hier theils schon in der geeigneten Verpackung an. 
In diesem Falle werden die Colli gewöhnlich sofort auf die nach 
Trapezunt oder Poti abgehenden Dampfer verladen, weil hier 
keine Entrepots und öffentlichen Lagerhäuser existiren, und die 
Räumlichkeiten des hiesigen Zollhauses, wie schon erwähnt, 
weder hinreichend sind, noch die nöthige Sicherheit bieten. 
Die Importeurs von nach Persien bestimmten Artikeln sind 
demnach genöthigt, in Trapezunt ein Lager zu unterhalten und 
einen Vertreter zu bestellen, welcher die hier auf Grundlage von 
Mustern verkauften Waaren dort abliefert. 
Obwol nun die Kaufleute hierzu nur durch die unzureichen 
den Anstalten gezwungen sind, gestattet ihnen die Regierung 
doch nicht, die Waaren länger als sechs Monate in Trapezunt 
lagern zu lassen.
	        
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