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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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zwischen  Riva  und  Sinope  (längst  der  asiatischen  Küste)
gelegen  sind.
Die  Holzarten  sind  namentlich:  Nadelhölzer,  Buchen,  Eichen,
Kastanien,  Nussbäume,  Platanen  und  Eschen,  die  auf  dem
Markte  als  Bretter,  Bohlen,  Balken  etc.  vertreten  sind.
Buchbaumhölzer  bilden  ,  ausser  einem  geringen  Local-Consum,
einen  hauptsächlichen  Transitartikel  dieser  Gegend,  und  es  wird
desshalb  diese  Holzart  später  entsprechend  berücksichtigt
werden.
Die  Holzausbeute  zwischen  Riva  und  Sinope  beschränkt
sich  nur  auf  die  nördlichen  Abhänge  folgender  Gebirge  und
Thaleinsenkungen,  die  von  Sinope  herwärts  folgendermassen
benannt  werden:  Alahgösdagh,  Ikindjiler-Daghlar,  Kazdagh,
Alfardagh,  Karakajä-dagh,  Itschiler-Daghlari,  Karadagh,  Saila-Daghlari,
  Scheihler  -  Dagh,  Kandra  -  dagli,  Aavanindaghlar,
Katürlüdagh  und  Alemdagh.
Diese  Bezeichnungen  der  Berge  führen  zumeist  die  Namen
der  anliegenden  Ortschaften.  Der  Mangel  der  Forstgemarkungen
ist  hier  ersetzt  durch  die  Namen  jener  Ortschaften,  die  die  Holzausbeute ­
  zu  ihrem  Hauptlebensunterhalte  gemacht  haben.  In
diesen  Districten  herrschen  noch  immer  die  alten  Gebräuche
der  Ausbeute;  ungeachtet  aller  Versuche  der  Regierung,
geordnete  Verhältnisse  einzuführen,  und  ihre  neu  creirten
Forstgesetze  zur  Geltung  zu  bringen,  trotz  der  zu  diesem  Zwecke
ernannten  Beamten  (Daghmemur  oder  Orman-Memur)  konnten
dem  alten  Herkommen  keine  Schranken  gelegt  werden.  —  Die
Waldausbeute  war  nämlich  in  früherer  Zeit  für  die  Bewohner
der  umliegenden  Dörfer  frei,  die  jede  Waldung  als  ein  ihrem
übrigen  Besitze  noch  weiters  zukommendes  und  auszunützendes
Eigenthum  ansahen  ohne  dabei  unbeschränkte  Besitzrechte  für
sich  zu  beanspruchen.  Dennoch  durfte  kein  Anderer  davon  Vortheil ­
  ziehen;  am  wenigsten  die  Fremden  oder  die  Regierung.
Man  gestand  dieser  letzteren  allerdings  die  unbeschränkten
Eigenthumsrechte  zu,  indem  man  diesen  Waldungen  den  Namen:
Imaret  gab,  hinderte  sie  aber  auf  alle  erdenkliche  Weise  in
allen  ihren  Anordnungen  oder  Verboten  der  Holzausbeute.  —
Die  Zahl  der  von  der  Regierung  aufgestellten  Forstbeamten
(meistens  Franzosen,  die  weder  Sprachen  noch  Sitten  des
            
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