Maasse, Gewichte und Münzen.
Bearbeitet von M. Czikann,
k. u. k. Viceconsul.
1. Maasse und Gewichte.
Mit dem Gesetze vom 20. Djemazi ul-Akhir 1286 (14./26. Sep
tember 1869) wurde von der türkischen Regierung statt der
bisher in der Türkei bestehenden, zur Zeit der Münzreform vom
Jahre 1844 festgestellten Maasse und Gewichte das Metersystem
nach dem Muster Frankreichs, mit türkischen oder arabischen
Benennungen, adoptirt und angeordnet, dass dieses System,
welchem ein aus Platina anzufertigender und im kaiserlichen
Schatze als Muster aufzubewahrender Meter oder Zirai- (sprich:
Sir Ai) aschary, und ein eben solchesKilogramm oderVekyei-aschary
als Grundlage zu dienen hat, vom 1./13. März 1871 (1. März
1287) an von allen türkischen Regierungsbehörden und Aemtern
in allen ihren betreffenden Verhandlungen ausschliesslich ange
wendet werde, dass auch das Publicum in den vom 1./13. März
1871 bis 1./13. März 1874 gütigen Privatverträgen nebst den
bisher bestehenden Maassen und Gewichten das Acquivalent
derselben nach dem Metersystem angeben, in den über den
1./13. März 1874 hinaus gütigen Acten oder Verträgen aber
ausschliesslich das letztere System gebrauchen müsse, und
dass endlich vom 1./13. März 1874 (1. März 1290) an für Jeder
mann in der Türkei der Gebrauch des Metersystems obligato
risch, jener der alten Maasse und Gewichte hingegen gänzlich
untersagt sei.
I. Nach diesem Systeme ist bei den Längenmaasseu
(Taul): 1 Meter oder Zirai-aschary als Einheit ange-