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Volltext: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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genügte jedoch nicht, um dem abusiven Treiben Einhalt zu thun, 
so dass die Regierung sich genöthigt sah, die Keuche-Sarrafi 
unter ein sehr strenges Regime zu stellen. 
Organisation der Keuche- (Köscheh-) Sarrafi. 
Während alle anderen Zünfte das Recht besitzen, ihre Chefs 
selbst zu wählen, wird der aus vier Mitgliedern bestehende 
Vorstand („Londja") der Keuche- (Köscheh-) Sarrafs durch das 
Handelsministerium, unter acht von der Zunft vorgeschlagenen 
Candidaten ernannt. Den Kehaya oder Vorsteher bestimmt die 
Regierung selbst; blos den Huissier (Yit-Baschi) darf die Cor 
poration und auch diesen nur unter Genehmigung der Regierung 
selbst einsetzen. 
Die Ausübung des Wechslerbestandes schliesst kein Privi 
legium in sich. Jedermann, der die vorgeschriebene Bürgschaft 
bietet und sein Patent bezahlt, kann dieses Geschäft betreiben. 
Dieses Patent—einem Juxtabuch entnommen — lautet auf die 
Namen des Inhabers und bezeichnet genau, wo sich dessen Bou 
tique oder dessen Bureau befindet. Die freie Ausübung dieses 
Gewerbes auf den Strassen ist seit langer Zeit verboten und 
sonach gegenwärtig der Ausdruck „Keuche-Sarrafi“ Strassengeld 
wechsler blos eine Reminiscenz ihrer Vergangenheit. Diese 
Patente müssen jedes halbe Jahr erneuert und können in der 
Zwischenzeit annullirt oder bei Erneuerung verweigert werden, 
falls der Inhaber sich einer Verletzung des Reglements, z. B. un 
regelmässiger Führung seines Journales, schuldig gemacht hat. 
Der Vorstand muss eine gehörige Ueberwachung übersämmt- 
liche Mitglieder ausüben; einer grossen Verantwortlichkeit und 
harter Strafen setzen sich Jene aus, welche falsche, gefälschte 
oder beschnittene Münzen empfangen oder ausgeben. Nament 
lich sind den „Keuche-Sarrafi“ alle Credit-Operationen untersagt, 
zu welchen die „Mallieh-Sarrafs 1 ' ausschlieslich berechtigt sind. 
Organisation der Malieh-Sarraf s. 
Dieselben stehen bei der Regierung in grossem Ansehen und 
werden als Staatsbeamte betrachtet. Es gibt unter den Mallieh- 
Sarraf’s einige, welche sogar den hohen Rang „Sanie“ (Functio- 
när II. Classe) bekleiden.
	        
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