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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Handels-Tractate,  Zoll-  und  Monopol-Gesetzgebung,
Von  Consul  Sax,  mit  Beiträgen  des  Legationsrathes  Ritter  v.  Kosjek.
Die  Handels-und  Zollgesetzgebung  des  osmanischen  Reiches
stützt  sich,  insofern  sie  den  internationalen  Verkehr  betrifft,  auf
die  Handelsverträge  mit  den  auswärtigen  Staaten  und  die  einschlägigen ­
  Zolltarife.
Im  Jahre  1862  hat  die  hohe  Pforte  mit  den  meisten  europäischen ­
  Mächten,  auch  mit  der  öst.-ung.  Monarchie  einen
Handelsvertrag  auf  die  Dauer  von  21  Jahren  abgeschlossen.
Die  Hauptbestimmungen  desselben  lassen  sich  in  folgenden
Puncten  zusammenfassen.
Im  Allgemeinen  wurden  sämmtliehe  Rechte,  Privilegien  und
Freiheiten,  welche  dem  öst.-ung.  Handel  bereits  durch  die  früheren ­
  Tractate  zugesichert  waren,  von  neuem  bestätigt,  und  dabei
wurde  auch  vor  Allem  die  Aufrechthaltung  des  Grundsatzes  der
Gleichstellung  mit  den  übrigen  meistbegünstigten  Nationen
neuerdings  ausgesproch  en.
Der  Artikel  III  garantirt  die  vollständige  Freiheit  des  Einund
  Ausfuhrhandels  und  es  wurde  bezüglich  des  ersten  nur
insoweit  eine  Einschränkung  stipulirt,  als  es  sich  um  die  Monopols  -
Artikel  Tabak  und  Salz  handelt.
Der  Ausfuhrzoll  wurde  in  Jahre  1862  für  das  erste  Jahr
mit  8  Percent  festgesetzt,  jedoch  mit  der  Bedingung,  dass  dasselbe ­
  jedes  Jahr  um  1  Percent  verringert  und  daher  nach  Ablauf
von  7  Jahren  bis  zur  bleibenden  Taxe  von  1  Percent  ermässigt
werde,  und  beträgt  daher  gegenwärtig  nur  1  Percent.
Der  Einfuhrzoll  wurde  mit  8  Percent  festgesetzt,  gleichzeitig
aber  auch  bestimmt,  dass  in  dem  Falle,  als  eine  aus  Oesterreich-Ungarn
  in  der  Türkei  eingeführte  Waare,  ohne  für  denVerbrauch
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