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des Widerspruches einiger Mächte, welche in der Einführung der
Regie, insoweit sie den Ausfuhrhandel treffen sollte, eine Be
schränkung des tractatmässigen Rechtes der freien Ausfuhr
erblickten, theils in Folge von Bedenken, welche sich hei der
türkischen Regierung den verschiedenen vorgelegten Projecten
gegenüber, grossen Theils der unsichern statistischen Grundlage
halber, geltend machte, ist nun die Pforte von der Einfühlung dei
Regie für das ganze Reich abgegangen, und hat dieselbe nui lüi
den Bereich der Hauptstadt, ohne Beeinträchtigung der Ausfuhr
freibeit eingeführt.
Der Zolltarif ist kein einheitlicher für das osmanlsche Reich,
sondern für jeden Staat, der mit der Türkei einen Handelsver
trag geschlossen hat, gilt ein eigener Tarif. Man kann nicht
sagen, dass der eine oder der andere Tarif vortheilbafter sei, es
hat eben jeder Staat für die wichtigsten Specialitäten seines
Handels die günstigste Tarifirung zu erlangen getrachtet. M o
eine angemessene Tarifirung nicht zu erreichen war, da wurde
der betreffende Handelsartikel ad valorem belassen, das heisst
der Zoll ist von demselben nach dem jeweiligen Werthe der
Waaren am Ausschiffungsplatze , und zwar nach ihrem
Schätzungspreise, oder, wenn sich Kaufmann und Mauth -
ner darüber nicht einigen, in natura mit 8 Percent zu ent
richten.
Das Mauthwesen lässt bezüglich seiner Manipulation noch
sehr Vieles zu wünschen übrig; doch ist diess mehr die Schuld
der ausführenden Organe als der Gesetzgebung.
Bei der Ankunft eines Schiffes im Hafen hat der Capitän
vor Ausschiffung der Waaren der Mauth sein Ladungs-Manifest
vorzuweisen und zwei Copien desselben zu übergeben; Abgänge,
die sich bei der Ausschiffung zeigen, sind binnen 24 Stunden,
respective binnen 6 Monaten zu rechtfertigen, d. h. wenn die
Rechtfertigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, so hat der Capi
tän den Betrag des Zolles für die fehlenden Waaren samint
eventueller Geldstrafe bei der Mauth zu deponiren, oder wenig
stens einen Bürgen dafür zu stellen, oder wenn es sich um ein
Schiff einer im Hafen repräsentirten Dampfschiffahrts-Compagnie
handelt, so hat deren Agent eine die entsprechende Verpflichtung
enthaltende Erklärung auszustellen.