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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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des Widerspruches einiger Mächte, welche in der Einführung der 
Regie, insoweit sie den Ausfuhrhandel treffen sollte, eine Be 
schränkung des tractatmässigen Rechtes der freien Ausfuhr 
erblickten, theils in Folge von Bedenken, welche sich hei der 
türkischen Regierung den verschiedenen vorgelegten Projecten 
gegenüber, grossen Theils der unsichern statistischen Grundlage 
halber, geltend machte, ist nun die Pforte von der Einfühlung dei 
Regie für das ganze Reich abgegangen, und hat dieselbe nui lüi 
den Bereich der Hauptstadt, ohne Beeinträchtigung der Ausfuhr 
freibeit eingeführt. 
Der Zolltarif ist kein einheitlicher für das osmanlsche Reich, 
sondern für jeden Staat, der mit der Türkei einen Handelsver 
trag geschlossen hat, gilt ein eigener Tarif. Man kann nicht 
sagen, dass der eine oder der andere Tarif vortheilbafter sei, es 
hat eben jeder Staat für die wichtigsten Specialitäten seines 
Handels die günstigste Tarifirung zu erlangen getrachtet. M o 
eine angemessene Tarifirung nicht zu erreichen war, da wurde 
der betreffende Handelsartikel ad valorem belassen, das heisst 
der Zoll ist von demselben nach dem jeweiligen Werthe der 
Waaren am Ausschiffungsplatze , und zwar nach ihrem 
Schätzungspreise, oder, wenn sich Kaufmann und Mauth - 
ner darüber nicht einigen, in natura mit 8 Percent zu ent 
richten. 
Das Mauthwesen lässt bezüglich seiner Manipulation noch 
sehr Vieles zu wünschen übrig; doch ist diess mehr die Schuld 
der ausführenden Organe als der Gesetzgebung. 
Bei der Ankunft eines Schiffes im Hafen hat der Capitän 
vor Ausschiffung der Waaren der Mauth sein Ladungs-Manifest 
vorzuweisen und zwei Copien desselben zu übergeben; Abgänge, 
die sich bei der Ausschiffung zeigen, sind binnen 24 Stunden, 
respective binnen 6 Monaten zu rechtfertigen, d. h. wenn die 
Rechtfertigung nicht binnen 24 Stunden erfolgt, so hat der Capi 
tän den Betrag des Zolles für die fehlenden Waaren samint 
eventueller Geldstrafe bei der Mauth zu deponiren, oder wenig 
stens einen Bürgen dafür zu stellen, oder wenn es sich um ein 
Schiff einer im Hafen repräsentirten Dampfschiffahrts-Compagnie 
handelt, so hat deren Agent eine die entsprechende Verpflichtung 
enthaltende Erklärung auszustellen.
	        
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