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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Alle  Transitwaaren  werden  in  der  Weise  visitirt,  dass  Stichproben ­
  bei  jedem  zehnten  Colli  vorgenommen  werden.
Bei  der  Entdeckung  von  Contrebande  wird  unter  Beschlagnahme ­
  der  Waare  sogleich  ein  Protokoll  aufgenommen  und  dem
Consulate,  welchem  das  betreffende  Schiff  untersteht,  in  Abschrift ­
  mitgetheilt.  Wenn  der  Beschuldigte  die  anscheinende
Contrebande  rechtfertigen  will,  so  kann  er  diess  durch  Vermittlung ­
  seines  Consulates  binnen  14  Tagen  bei  der  Mauth  auinelden,
  worauf  die  Sache  beim  Handelsgerichte  verhandelt  wird;;
lässt  er  aber  jene  Frist  verstreichen  oder  wird  er  sachfällig,  so
wird  die  Contrebande  definitiv  confiscirt.
Gegen  die  bezüglichen  Entscheidungen  der  Provinz-Tribunale ­
  können  sowohl  der  Beschuldigte  als  die  Mauth  an  das
Handelsgericht  in  Constantinopel  appelliren.  Die  Mauth  kann,
statt  die  Confiscation  vorzunehmen,  sich  mit  der  Partei  auf  eine
Geldstrafe  abfinden,  welche  nicht  kleiner  als  der  doppelte  Zoll
sein  darf.
Waaren,  welche  nach  einem  Jahre  noch  nicht  aus  der  Mauth
abgeholt  sind,  werden  unter  gewissen  Formalitäten  und  unter
Intervention  der  Consultate  eröffnet  und  verkauft.
            
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