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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

Das  türkische  Justizwesen.
(Die  türkische  Justizgesetzgebung  im  Allgemeinen  und  in  Bez.ttg  auf  das
Handelsrecht;  die  Organisation  und  Procedur  der  türkischen  Handelsgerichte; ­
  das  türkische  Executionsverfahren.)
Von  Consul  Sax,  mit  Beiträgen  des  Legationsrathes  Ritter  v.  Kosjek.

A.  Die  türkische  Justizgesetzgebung  im  Allgemeinen
und  in  Bezug  auf  das  Handelsrecht.
Der  Koran,  das  zwölfhundertjährige,  heilig  gehaltene  Universal
Gesetzbuch  der  Mohamcdaner,  bildet  noch  die  Hauptgrundlage
vieler  Rechtsverhältnisse,  so  namentlich  in  Angelegenheiten  des
unbeweglichen  Eigenthumes  und  des  Erbrechtes,  sowie  theilweise
  in  der  Beweisführung  bei  Civil-  und  Criminal-Processen.
Er  ist  aber  seit  einer  Reihe  von  Jahren  nicht  mehr  die  einzige
Rechtsquelle,  welche  er  nur  so  lange  bleiben  konnte,  als  die
Rechtsverhältnisse  nicht  weit  über  jenen  Culturzustand  hinausschritten, ­
  welchen  er  ursprünglich  voraussetzte.  Der  dem  Islamismus ­
  ganz  heterogene  Geist  der  europäischen  Civilisation  hat
die  mohamedanischen  Culturbegriffe  nicht  ganz  überwunden,
aber  er  hat  sich  neben  ihnen  im  türkischen  Staate  festgesetzt.
So  sind  auch  neben  den  sogenannten  geistlichen  Gerichten  (Mehkemes),
  wo  der  Kadi  nach  dem  göttlichen  Gesetze  des  Propheten
Recht  spricht,  weltliche  Gerichte,  zunächst  Handelsgerichte  und
Untersuchungsgerichte  u.  s.  w.  entstanden,  wo  neuere  Gesetze
nach  europäischem  Muster  als  Richtschnur  gelten.
Hier  kommt  zunächst  das  Handelsrecht  in  Betracht.  Das
massgebende  Gesetz  ist  der  Code  de  commerce  ottoman  vom
Jahre  1847.  Er  ist  dem  Code  Napoleon  entlehnt,  und  zwar
wurden  bei  seiner  Compilation  alle  auf  commerzielle  Angelegen-
            
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