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heiten Bezug habenden Capiteln mit Berücksichtigung der levan-
tinisehen Handels-Usancen aus jenem französischen Gesetze
herüber genommen. Ausser diesem Code de commerce besteht
noch der im Jahre 1860 publicirte Appendice au Code de com
merce, der eigentlich ein Gemisch von formellen Bestimmungen
und von materiellen Gesetzen ist, worunter insbesondere die
Verfügung, dass die gewinnende Partei die Gerichtskosten bei
Behebung des Urtheils vollständig zu bezahlen hat, dieselben
aber von dem sachfälligenTheile zurückzuerhalten berechtigt ist.
WaS das Concursverfahren betrifft, so besteht darüber kein eigenes
Gesetz, sondern es gelten die bezüglichen, dem französischen
Code entlehnten und in den türkischen Code de commerce auf
genommenen Bestimmungen.
Im Jahre 1869 wurde auch eine Processordnung für die
Handelsgerichte herausgegeben, aber die europäischen Gesandt
schaften haben deren Giltigkeit in Bezug auf ihre Schutzgenossen
angefochten, und erst in neuester Zeit wurden einige Theile jenes
„Code de Procedure“, wie die Capiteln über die Requete civile
(Revisionsklage) und das Jugement par defaut (Contumazurtheil)
von den meisten Gesandtschaften anerkannt.
Seit 1864 besteht auch ein ottomanisehes Seegesetz, eine
Compilation aus den Seerechten Frankreichs, Hollands, Sardiniens
und anderer Staaten.
In den letzten Jahren hat die Pforte ihre Aufmerksamkeit
auf die Organisirung von Civil-Tribunalen und auf die Abfassung
eines Civil-Codex und einer Civil-Processordnung gelenkt. Hie
bei wurde namentlich der Grundsatz der Trennung der Admini
stration von der Justiz zur Geltung gebracht. Dieser neue
Organismus fungirt bereits im ganzen türkischen Reiche. Einige
Bände des vor einigen Jahren erschienenen Code civil, eine Com
pilation von Fetwäs (Richtersprüchen und Rechtsgutachten) und
eine im vorigen Jahre herausgegebene Processordnung sind die
Gesetze, welche dabei in Anwendung kommen. Ausländer
kommen selten in die Lage, sich diesem Civil-Tribunale zu unter
werfen, weil ihre Processe meist kaufmännischer Natur sind und
zur Competenz des Handelsgerichtes gehören, und weil die euro
päischen Vertretungsbehörden auch noch jetzt dahin streben,
dass die Competenz der gemischten Handels-Tribunale auch auf