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gewöhnliche civilrechtliche Fälle ausgedehnt werde. Nur in
Streitsachen unter dem Betrage von 1000 Piastern, in Mieth-
streitigkeiten und in Processen über unbewegliche Güter steht
die Competenz der neuen Civilgerichte allgemein fest.
Das Gesetz, welches bei dieser letzteren Gattung von Pro
cessen angewendet wird, ist je nach der Kategorie von unbe
weglichen Gütern, um die es sich handelt, verschieden. Bei dem
sogenannten freien Grundeigenthume (Mülk) wird das religiöse
Gesetz angewendet; bei den Stiftungen (Wakuf. Evkaf), deren
Eigenthümer in ihren Rechten, besonders bezüglich der Ver
erbung, beschränkt sind, wird nebst dem religiösen Gesetze auch
auf die Bestimmungen Rücksicht genommen, welche für die be
treffenden Wakufs theils vom Gesetzgeber, theils von den Stiftern
derselben festgesetzt wurden. Für die Entscheidung über die
Staats-Domänen (Emlak-i-mirie) werden die Bestimmungen des
weltlichen Gesetzes (Erasy-Kanunnamessy) zur Richtschnur ge
nommen.
Als ein wichtiger Umstand ist hervorzuheben, dass Corpo-
rationen, z. B. Actien-Gesellschaften, Banken u. dgl., keine unbe
weglichen Güter auf ihren Namen besitzen können, sondern
solche nur auf den einer bestimmten Person einschreiben lassen
dürfen. Ebenso können jene fremden Unterthanen, deren
Regierungen nicht die von der hohen Pforte bei Erlassung des
Gesetzes vom 7. Sefer 1284/1868 gestellten Bedingungen ange
nommen haben, auf ihren Namen kein Grundeigenthum besitzen.
Die öst.-ung., sowie die Unterthanen der meisten euro
päischen Staaten überhaupt haben dieses Recht in der letzten
Zeit erworben. In den das Grundeigenthum betreffenden Rechts
streiten stehen die Ausländer ganz unter dem türkischen Gesetze
und gemessen nicht das Recht auf diplomatische oder Consular-
Intervention, ausser bei der Execution.
Die Hypothekar-Gesetzgebung ist noch ziemlich unvoll
kommen. Erst seit kurzer Zeit ist der executive Verkauf unbe
weglicher Güter zur Bezahlung einfacher Schulden gestattet.
Das gewöhnlichste Executionsmittel ist die Schuldhaft; der
Verkauf der Mobilien erfolgt in der Regel nur bei Concursen,
der Verkauf von Immobilien ebenfalls bei Concursen und in den
Fällen einer Verpfändung, sonst nur ausnahmsweise.