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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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gewöhnliche civilrechtliche Fälle ausgedehnt werde. Nur in 
Streitsachen unter dem Betrage von 1000 Piastern, in Mieth- 
streitigkeiten und in Processen über unbewegliche Güter steht 
die Competenz der neuen Civilgerichte allgemein fest. 
Das Gesetz, welches bei dieser letzteren Gattung von Pro 
cessen angewendet wird, ist je nach der Kategorie von unbe 
weglichen Gütern, um die es sich handelt, verschieden. Bei dem 
sogenannten freien Grundeigenthume (Mülk) wird das religiöse 
Gesetz angewendet; bei den Stiftungen (Wakuf. Evkaf), deren 
Eigenthümer in ihren Rechten, besonders bezüglich der Ver 
erbung, beschränkt sind, wird nebst dem religiösen Gesetze auch 
auf die Bestimmungen Rücksicht genommen, welche für die be 
treffenden Wakufs theils vom Gesetzgeber, theils von den Stiftern 
derselben festgesetzt wurden. Für die Entscheidung über die 
Staats-Domänen (Emlak-i-mirie) werden die Bestimmungen des 
weltlichen Gesetzes (Erasy-Kanunnamessy) zur Richtschnur ge 
nommen. 
Als ein wichtiger Umstand ist hervorzuheben, dass Corpo- 
rationen, z. B. Actien-Gesellschaften, Banken u. dgl., keine unbe 
weglichen Güter auf ihren Namen besitzen können, sondern 
solche nur auf den einer bestimmten Person einschreiben lassen 
dürfen. Ebenso können jene fremden Unterthanen, deren 
Regierungen nicht die von der hohen Pforte bei Erlassung des 
Gesetzes vom 7. Sefer 1284/1868 gestellten Bedingungen ange 
nommen haben, auf ihren Namen kein Grundeigenthum besitzen. 
Die öst.-ung., sowie die Unterthanen der meisten euro 
päischen Staaten überhaupt haben dieses Recht in der letzten 
Zeit erworben. In den das Grundeigenthum betreffenden Rechts 
streiten stehen die Ausländer ganz unter dem türkischen Gesetze 
und gemessen nicht das Recht auf diplomatische oder Consular- 
Intervention, ausser bei der Execution. 
Die Hypothekar-Gesetzgebung ist noch ziemlich unvoll 
kommen. Erst seit kurzer Zeit ist der executive Verkauf unbe 
weglicher Güter zur Bezahlung einfacher Schulden gestattet. 
Das gewöhnlichste Executionsmittel ist die Schuldhaft; der 
Verkauf der Mobilien erfolgt in der Regel nur bei Concursen, 
der Verkauf von Immobilien ebenfalls bei Concursen und in den 
Fällen einer Verpfändung, sonst nur ausnahmsweise.
	        
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