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Das Strafrecht ist durch ein vor 20 Jahren erschienenes
Strafgesetz geregelt, jedoch fehlt eine entsprechende Straf-
process-Ordnung
B. Die Organisation und Procedur der türkischen
Handels-Tribunale.
Handelsgerichte (Mehkeme-i-Tidseharet) bestehen in Con-
stantinopel, in allen Provinzial-Hauptstädten, in den meisten
Kreis-Hauptstädten und in einigen wenigen Bezirks-Hauptorten.
Sie sollen gemischte Gerichte, mit Beisitzern aus allen fremden
Colonien sein, jedoch konnte diese Bestimmung nur in der
Hauptstadt und in solchen Provinzialstädten durchgeführt werden,
wo es zahlreiche fremde Kaufleute gibt.
Das Constantinopler Handelsgericht zerfällt in das
Seegericht (Liman-Odassy) und drei neben einander fungirende
eigentliche Handelsgerichts-Senate, deren jeder aus 1 Präsi
denten, 2 beständigen und 2 zeitweiligen Richtern besteht.
Der Präsident wird von der Regiernng ernannt. Die Richter
zerfallen in drei Kategorien: 1. Solche, die von der Regierung
förmlich dazu ernannt und besoldet werden — diess sind die
sogenannten beständigen Richter; — 2. die sogenannten zeit
weiligen Richter, Kaufleute oder Vorstände der Wechslerzunft,
die vom Handelsminister für eine bestimmte Zeit eingeladen
werden, an den Sitzungen des Tribunales theilzunehmen, und
3. die von den ausländischen Vertretungsbehörden delegirten,
sogenannten europäischen Beirichter.
Bei Streitigkeiten zwischen türkischen Unterthanen fungiren
nur die beiden ersten Kategorien von Richtern; sobald aber
eine der Parteien fremder Unterthan ist, so werden die zwei
Richter der 2. Kategorie durch zwei der 3. Kategorie, d. i.
durch die ausländischen Beirichter ersetzt*). Was diese letz
teren betrifft, so fertigt jedes Consulat zu Anfang des Jahres
eine Liste jener Kaufleute seiner Nation an, die durch Intelligenz,
*) Das Seegericht besteht aus vier türkischen Richtern, und wenn
dort die Angelegenheiten fremder Unterthanen verhandelt werden,
so werden zwei jener Richter ausgeloost und durch europäische
Beirichter ersetzt.