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Erfahrung und guten Ruf am besten zur Ausübung des Richter
amtes befähigt scheinen, und theilt dieses Verzeichniss dem
Präsidenten des Tribunales mit. (Das öst.-ung. Consulat ver
fasst diese Liste nach dem Vorschläge der öst.-ung. Handels
kammer in Constantinopel.) Jene Beirichter nehmen dann in
einem gewissen Turnus an den Sitzungen Theil und haben die
gleichen Befugnisse wie die Richter der beiden ersten Kate
gorien.
Das V e r f a h r e n bei diesem Handelsgerichte ist tlieils durch
das Herkommen und die Uebereinkunft mit den verschiedenen
Gesandtschaften, tlieils durch den Code de procedure geregelt,
welch’ letzterer noch nicht von allen Gesandtschaften vollständig
anerkannt ist.
Der gewöhnliche Hergang bei den Klagen und Verhand
lungen ist folgender:
Ist der Kläger türkischer Uuterthan, so überreicht er seine,
auf einem gestempelten Blatt Papier, meistens von einem türki
schen Bittschriftenschreiber, geschriebene Klage, d. h. ein in
wenigen Zeilen das Petitum enthaltendes Ansuchen bei der
Pforte, und zwar müssen diese Bittschriften (Arsuhals) — auch
wenn es sich um einen noch so unbedeutenden Betrag handelt
— an den Grossvezier gerichtet sein, und werden, da derselbe
mit dergleichen Dingen sich nicht selbst beschäftigen kann, von
einem Bureauchef, namentlich insoferne fremde Unterthanen ge
klagt sind, vom Generalsecretär des Ministeriums des Aeussern
in Empfang genommen. Es wird nun die Klage im Bureau des
genannten Functionärs eingetragen und ein Gerichts-Huissier
(Mubaschir) bestimmt, der Name desselben sowohl auf der
Klage selbst als im Protokoll notirt und die Klage demselben
zugestellt, nachdem von Seite des General-Secretariats die Vor
ladung des Geklagten vor sein Forum mittelst des auf der Rück
seite geschriebenen Wortes „Vorladung“ angeordnet worden
ist. Nachdem es sich also um die Vorladung eines fremden
Unterthans handelt, begibt sich der Mubaschir in das Drago-
manat derjenigen Gesandtschaft, der der Geklagte untersteht,
und lässt sich einen Vorladungszettel ausfertigen. Der Kläger
ist nun verpflichtet, den Aufenthaltsort anzugeben. Es erscheinen
nun beide Theile in Begleitung des Gesandtschafts-Dolmetschers
f Constantinopel.] 6