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Full text: Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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Erfahrung und guten Ruf am besten zur Ausübung des Richter 
amtes befähigt scheinen, und theilt dieses Verzeichniss dem 
Präsidenten des Tribunales mit. (Das öst.-ung. Consulat ver 
fasst diese Liste nach dem Vorschläge der öst.-ung. Handels 
kammer in Constantinopel.) Jene Beirichter nehmen dann in 
einem gewissen Turnus an den Sitzungen Theil und haben die 
gleichen Befugnisse wie die Richter der beiden ersten Kate 
gorien. 
Das V e r f a h r e n bei diesem Handelsgerichte ist tlieils durch 
das Herkommen und die Uebereinkunft mit den verschiedenen 
Gesandtschaften, tlieils durch den Code de procedure geregelt, 
welch’ letzterer noch nicht von allen Gesandtschaften vollständig 
anerkannt ist. 
Der gewöhnliche Hergang bei den Klagen und Verhand 
lungen ist folgender: 
Ist der Kläger türkischer Uuterthan, so überreicht er seine, 
auf einem gestempelten Blatt Papier, meistens von einem türki 
schen Bittschriftenschreiber, geschriebene Klage, d. h. ein in 
wenigen Zeilen das Petitum enthaltendes Ansuchen bei der 
Pforte, und zwar müssen diese Bittschriften (Arsuhals) — auch 
wenn es sich um einen noch so unbedeutenden Betrag handelt 
— an den Grossvezier gerichtet sein, und werden, da derselbe 
mit dergleichen Dingen sich nicht selbst beschäftigen kann, von 
einem Bureauchef, namentlich insoferne fremde Unterthanen ge 
klagt sind, vom Generalsecretär des Ministeriums des Aeussern 
in Empfang genommen. Es wird nun die Klage im Bureau des 
genannten Functionärs eingetragen und ein Gerichts-Huissier 
(Mubaschir) bestimmt, der Name desselben sowohl auf der 
Klage selbst als im Protokoll notirt und die Klage demselben 
zugestellt, nachdem von Seite des General-Secretariats die Vor 
ladung des Geklagten vor sein Forum mittelst des auf der Rück 
seite geschriebenen Wortes „Vorladung“ angeordnet worden 
ist. Nachdem es sich also um die Vorladung eines fremden 
Unterthans handelt, begibt sich der Mubaschir in das Drago- 
manat derjenigen Gesandtschaft, der der Geklagte untersteht, 
und lässt sich einen Vorladungszettel ausfertigen. Der Kläger 
ist nun verpflichtet, den Aufenthaltsort anzugeben. Es erscheinen 
nun beide Theile in Begleitung des Gesandtschafts-Dolmetschers 
f Constantinopel.] 6
	        
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