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Full text : Volkswirthschaftliche Studien über Constantinopel und das anliegende Gebiet: Beiträge des k. u. k. Consulates und der österreichisch-ungarischen Handelskammer in Constantinopel zur Darstellung des Welthandels und der Geschichte der Preise auf der internationalen Ausstellung in Wien 1873

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vor  dem  bereits  erwähnten  Functionär,  und  der  Geklagte  wird
von  dem  Inhalte  der  Klage  verständigt  und  zu  gleicher  Zeit  ein
Vergleichsversuch  eingeleitet.  Kommt  der  Vergleich  nicht  zu
Stande,  so  einigt  sich  die  Pforte  mit  dem  Gesandtschafts-Dolmetscher ­
  über  das  Tribunal,  dem  die  Sache  zugewiesen  werden
soll,  welches  nun  fast  in  allen  Fällen  das  Handels-Tribunal  ist.
Ist  der  Kläger  der  fremde  Unterthan.  so  wird,  da  er  als
solcher  nicht  in  directe  Beziehung  mit  der  Pforte  treten  kann,
die  bei  seiner  Behörde  eingereichte  Klage  auszugsweise  in  einer
gesandtschaftlichen  Note  der  Pforte  mitgetheilt  und  der  geklagte
türkische  Unterthan  hierüber  vorgeladen.  Wenn  der  Geklagte
seine  Schuld  nicht  anerkennt  und  kein  Vergleich  zu  Stande
kommt,  so  wird  die  Klage  unmittelbar  durch  ein  kurzes  Indorsat
dem  Handelsgerichte  zugewiesen.  Erklärt  der  Geklagte  sich
bereit,  sich  mit  dem  Kläger  abzufinden,  so  wird  ebenfalls  kein
gerichtlicher  Act  darüber  aufgenommeu,  und  es  hängt  nun  ganz
von  dem  Ermessen  des  Klägers  ab,  ob  er  sich  mit  diesem  \oi
der  Behörde  gemachten  mündlichen  Versprechen  begnügen  will,
oder  ob  er  es  vorzieht,  eine  förmliche  Sentenz  des  Handels-Tribunals ­
  hervorzurufen.  Es  bleibt  zu  erwähnen,  dass  in  Fällen,  wo
der  Geklagte  ein  Würdenträger  des  Staates  ist,  er  nicht  persönlich ­
  vorgeladen  wird,  sondern  die  die  Klage  des  fremden  Unterthanen
  enthaltende  gesandtschaftliche  Note  ihm  mit  einem  dieselbe
begleitenden  Schreiben  des  Grossveziers  übermittelt  wild.  Die
hierauf  erfolgende  Antwort,  die  oft  sehr  lange  auf  sich  warten
lässt,  da  der  Geklagte  an  keinen  Termin  gebunden  ist,  vertritt
die  Stelle  einer  mündlich  abgegebenen  Erklärung,  über  welche
dann  nach  Umständen  wie  oben  weiter  vorgegangen  wird.
Diese  Art  der  Zustellung  der  Klage  ist  der  ersteren  vorzuziehen,
weil  der  Schuldner  diese  seine  schriftlich  abgegebene  Erklärung, ­
  wonach  er  sich  zu  irgend  einer  Leistung  oder  Zahlung
verpflichtet,  nicht  so  leicht  zurücknehmen  kann,  als  eine  mündlich ­
  abgegebene  Erklärung,  und  sie  gewissermassen  schon  eine
Art  Anerkennung  der  Liquidität  der  eingeklagten  Forderung
in  sich  schliesst,  daher  in  solchen  Fällen  die  Wirksamkeit  des
Handels-Tribunals  meist  ganz  entfällt,  und  der  Geklagte  nur
im  administrativen  Wege  verhalten  wird,  auf  Grund  seiner  Einrede ­
  seinen  Verpflichtungen  nachzukommen.
            
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