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Full text: Das österreichische Bauwesen

der Gewerbegenossenschaften befaßt, sie damit aus dem 
Kreise sonstiger Vereinigungen heraushebt und — wohl nicht 
zu ihrem Nachteile — besonderen Vorschriften unterwirft. 
Nach § 114 Gewerbeordnung besteht der Zweck der 
Genossenschaft in der Pflege des Gemeingeistes in der Er 
haltung und Hebung der Standesehre sowie in der Förderung 
der humanitären, wirtschaftlichen und Bildungsinteressen ihrer 
Mitglieder und Angehörigen. Die Förderung der humanitären 
Interessen kann insbesondere durch Gründung von Kranken- 
und Unterstützungskassen sowie Unterstützungfonds, durch 
Übernahme der Vermittlung von Versicherungen für die Mit 
glieder bei einer bestehenden Versicherungsanstalt, die För 
derung der wirtschaftlichen Interessen durch Einführung des 
gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und verbesserter Er 
zeugungsarten, durch Errichtung von Rohstofflagern, von 
Verkaufshallen, Musterlagern, Vorschußkassen, durch Hintan 
haltung oder Beseitigung von geschäftlichen Einrichtungen, 
die den reellen Wettbewerb unter den Genossenschafts 
mitgliedern stören, die Förderung der Bildungsinteressen 
durch Errichtung und Unterstützung gewerblicher Unterrichts 
anstalten, durch Veranstaltung von fachlichen Lehrkursen, von 
Lehrlingsarbeitenausstellungen usw. erfolgen. 
Aus dieser nur beispielsweisen Aufzählung läßt sich 
ersehen, wie umfassend der Wirkungskreis ist, den die 
Gewerbeordnung den Gewerbegenossenschaften zuweist. 
Gewiß Sind diese Aufgaben im allgemeinen keine solchen, die 
nicht auch eine freie Organisation (ein auf Grund des Vereins 
gesetzes errichteter Verein) sich ebensogut zum Ziele setzen 
könnte. Wir finden daher auch in vielen Gewerbezweigen 
die freie Organisation neben der gewerberechtlichen, mitunter 
ist sogar die erstere, wie zum Beispiel beim Baumeister 
gewerbe, soweit die rein fachliche Organisation in Frage 
kommt, die derzeit noch vorherrschende. Allerdings sind die 
beteiligten Kreise am Werke, die rein fachliche Organisation 
auch auf gewerberechtlicher Grundlage weiter, als dies bisher 
der Fall ist, auszubauen. Es würde zu weit führen, in diesem 
Zusammenhänge die Frage eingehend zu untersuchen, wann 
der einen, wann der anderen der beiden genannten Organi 
sationsarten als der zweckmäßigeren der Vorzug zu geben 
wäre. Es sei nur auf folgendes hingewiesen: 
Die Gewerbegenossenschaften sind mit Zwangscharakter 
ausgestattete, autonome Körperschaften öffentlichen Rechtes, 
die den Vorzug genießen, für die Eintreibung der Mitglieds 
beiträge (der Umlagen) die politische Exekution in Anspruch 
nehmen zu können und deren ordnungsgemäß gefaßten Be 
schlüsse, selbstverständlich soferne sie im Rahmen des der 
Genossenschaft zustehenden Wirkungskreises liegen, zufolge 
gesetzlicher Anordnung von den Gewerbebehörden im Ver 
waltungswege durchzuführen sind. Auch ist den Genossen 
schaften in vielen Belangen Parteistellung eingeräumt, so daß 
ihnen ein großer Einfluß auf die Gewerbeverwaltung selbst 
zusteht. Diese vom Standpunkte einer Organisation gewiß 
nicht hoch genug einzuschätzenden Vorteile genießt die freie 
Organisation nicht. Andererseits ist der Rahmen, in dem sich 
eine Gewerbegenossenschaft entfalten kann, zwar sehr weit 
gesteckt, aber immerhin vom Gesetze bestimmt umschrieben 
und somit begrenzt, wie dies ja bei einer mit Zwangscharakter 
ausgestatteten Körperschaft aus leicht begreiflichen Gründen 
nicht anders sein kann. Einer ähnlichen Beschränkung sind 
die freien Organisationen nicht unterworfen. Weiters sind die 
Gewerbegenossenschaften vom Gesetze zur Erfüllung gewisser 
Aufgaben unbedingt verpflichtet. Hier handelt es sich vor 
allem um Aufgaben administrativer Natur, unter denen bei 
spielsweise die Führung einer ordentlichen Evidenz über die 
Mitglieder (Gewerbeinhaber) und Angehörigen (Hilfsarbeiter) 
der Genossenschaft, die Vorsorge für ein geordnetes Lehr 
lingswesen, Aufdingung, Freisprechung der Lehrlinge, Bestä 
tigung der Lehrzeugnisse, der Arbeitszeugnisse, Ausstellung 
der Lehrbriefe usw. anzuführen wären, Aufgaben, die die 
Tätigkeit einer Organisation gewiß sehr in Anspruch nehmen, 
die aber bei den freien Organisationen im allgemeinen nicht 
in Betracht kommen. Hält man sich die hier aufgezählten Ver 
schiedenheiten zwischen den gewerberechtlichen und den 
freien (vereinsrechtlichen) Organisationen vor Augen, so wird 
man vielleicht nicht fehl gehen, wenn man annimmt, daß das 
Bedürfnis nach der freien Organisation in ihrer leichteren 
Bewegungsmöglichkeit und darin zu suchen ist, daß sie sich, 
befreit von den administrativen Aufgaben, um so eingehender 
mit den rein wirtschaftlichen Fragen befassen kann. Da der 
freien Organisation aber der Zwangscharakter fehlt, ist für 
sie allerdings ein starker Wille der beteiligten Kreise zum 
Zusammenschluß eine wesentliche Voraussetzung. Denn nur 
dann kann sie ihre Aufgaben mit Erfolg bewältigen, wenn ihr 
auch die nötigen Geldmittel zur Verfügung stehen, die Mit 
glieder von der Notwendigkeit der Organisation durchdrungen 
sind und an deren Aufgaben tatkräftigst mitarbeiten. 
Wie sieht es nun mit der Organisation des österreichischen 
Baugewerbes aus? In diesem Zusammenhänge will ich mich 
nur mit jenen Kategorien von Baugewerbetreibenden befassen, 
die das Baugewerbegesetz aufzählt; dies sind die Baumeister, 
Maurermeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister und Brunnen 
meister. Es handelt sich hier hauptsächlich um hochqualifizierte 
Gewerbe, die, wie es sich eben aus ihrer Natur ergibt, nicht 
in jener Dichte auftreten, wie dies bei den meisten anderen 
Gewerben der Fall ist. Hieraus und weil jede Organisation 
über einen größeren Mitgliederkreis verfügen muß, um lebens 
fähig zu sein, erklärt es sich, daß die auf einen kleineren 
Sprengel (Gerichtsbezirk, politischer Bezirk) sich erstrecken 
den Genossenschaften, wie sie die Gewerbeordnung vor allem 
im Auge hat, beim Baugewerbe, insoweit die rein fachliche 
Organisation in Betracht kommt, die Ausnahme bilden. Wir 
finden daher die Baugewerbetreibenden rein fachlich vor 
wiegend in Genossenschaften vereinigt, die sich auf mehrere 
politische Bezirke oder auf ein ganzes Land erstrecken. Die 
sich auf kleinere Gebiete erstreckenden Genossenschaften 
umfassen gewöhnlich sämtliche oben aufgezählten Baugewerbe. 
Ausnahmsweise finden wir in solchen Baugewerbegenossen 
schaften auch Gewerbe, die mit dem Baue in einem gewissen 
Zusammenhänge stehen, wie zum Beispiel die Gewerbe der 
Schlosser, Spengler, Tischler, Glaser usw. Haben auch diese 
Gewerbe mit den Baugewerben im engeren Sinn immerhin 
gewisse gemeinsame Interessen, so haben wir es hier doch 
mit Genossenschaften zu tun, die dem anzustrebenden Ziele 
der fachlichen Organisation noch sehr ferne stehen. Es liegt 
daher im Bestreben sowohl der gewerblichen Kreise als 
auch der Verwaltungsbehörden, derartige gemischte Genossen 
schaften, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, in 
Fachorganisationen umzubilden. Wenn wir aber zum Beispiel 
in Wien, wo die Anzahl der Mitglieder einer der oben er 
wähnten Baugewerbekategorien gewiß groß genug ist, um 
für jede Kategorie eine eigene, lebensfähige Fachgenossen 
schaft zu bilden, nur die Zimmermeister und Brunnenmeister 
in je einer Fachgenossenschaft vereinigt finden, während die 
Baumeister, Maurermeister und Steinmetzmeister in der Ge 
nossenschaft der Bau-, Maurer- und Steinmetzmeister (uralte 
Haupthütte) in Wien, also in einer gemischten Genossenschaft, 
vereinigt sind, so wird man die Begründung hiefür, abgesehen 
von gewiß in manchen Belangen gleichlaufenden Interessen, 
wohl vor allem in der geschichtlichen Entwicklung zu suchen 
haben. Wie schon der Name der Genossenschaft „uralte 
Haupthütte“ andeutet und wie auch schon eingangs erwähnt 
wurde, handelt es sich hier um eine der ältesten Vereinigungen 
der Baugewerbetreibenden und es mag vielleicht auch eine 
gewisse Anhänglichkeit an das Althergebrachte nicht zuletzt 
dafür maßgebend gewesen sein, daß die beteiligten Kreise 
bisher keine Änderung dieses Zustandes herbeigeführt haben. 
Nachstehend sei eine Zusammenstellung der wichtigsten 
Organisationen des Baugewerbes gegeben, aus der man sich 
vielleicht am besten ein Bild über den gegenwärtigen Stand 
der Organisation machen kann. 
I. Baumeister. 
Auf gewerberechtlicher Grundlage bestehende, reine Fach 
organisationen finden wir folgende: 
Genossenschaft der Baumeister in Linz (O.-Ö.). 
Gremium der Baumeister in Salzburg. 
Obersteirische Baumeistergenossenschaft des ehemaligen Han- 
delskammersprengels Leoben in Leoben (Steiermark). 
Genossenschaft der Baumeister in Innsbruck (Tirol). (Derzeit 
in Bildung begriffen.) 
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