der Gewerbegenossenschaften befaßt, sie damit aus dem
Kreise sonstiger Vereinigungen heraushebt und — wohl nicht
zu ihrem Nachteile — besonderen Vorschriften unterwirft.
Nach § 114 Gewerbeordnung besteht der Zweck der
Genossenschaft in der Pflege des Gemeingeistes in der Er
haltung und Hebung der Standesehre sowie in der Förderung
der humanitären, wirtschaftlichen und Bildungsinteressen ihrer
Mitglieder und Angehörigen. Die Förderung der humanitären
Interessen kann insbesondere durch Gründung von Kranken-
und Unterstützungskassen sowie Unterstützungfonds, durch
Übernahme der Vermittlung von Versicherungen für die Mit
glieder bei einer bestehenden Versicherungsanstalt, die För
derung der wirtschaftlichen Interessen durch Einführung des
gemeinschaftlichen Maschinenbetriebes und verbesserter Er
zeugungsarten, durch Errichtung von Rohstofflagern, von
Verkaufshallen, Musterlagern, Vorschußkassen, durch Hintan
haltung oder Beseitigung von geschäftlichen Einrichtungen,
die den reellen Wettbewerb unter den Genossenschafts
mitgliedern stören, die Förderung der Bildungsinteressen
durch Errichtung und Unterstützung gewerblicher Unterrichts
anstalten, durch Veranstaltung von fachlichen Lehrkursen, von
Lehrlingsarbeitenausstellungen usw. erfolgen.
Aus dieser nur beispielsweisen Aufzählung läßt sich
ersehen, wie umfassend der Wirkungskreis ist, den die
Gewerbeordnung den Gewerbegenossenschaften zuweist.
Gewiß Sind diese Aufgaben im allgemeinen keine solchen, die
nicht auch eine freie Organisation (ein auf Grund des Vereins
gesetzes errichteter Verein) sich ebensogut zum Ziele setzen
könnte. Wir finden daher auch in vielen Gewerbezweigen
die freie Organisation neben der gewerberechtlichen, mitunter
ist sogar die erstere, wie zum Beispiel beim Baumeister
gewerbe, soweit die rein fachliche Organisation in Frage
kommt, die derzeit noch vorherrschende. Allerdings sind die
beteiligten Kreise am Werke, die rein fachliche Organisation
auch auf gewerberechtlicher Grundlage weiter, als dies bisher
der Fall ist, auszubauen. Es würde zu weit führen, in diesem
Zusammenhänge die Frage eingehend zu untersuchen, wann
der einen, wann der anderen der beiden genannten Organi
sationsarten als der zweckmäßigeren der Vorzug zu geben
wäre. Es sei nur auf folgendes hingewiesen:
Die Gewerbegenossenschaften sind mit Zwangscharakter
ausgestattete, autonome Körperschaften öffentlichen Rechtes,
die den Vorzug genießen, für die Eintreibung der Mitglieds
beiträge (der Umlagen) die politische Exekution in Anspruch
nehmen zu können und deren ordnungsgemäß gefaßten Be
schlüsse, selbstverständlich soferne sie im Rahmen des der
Genossenschaft zustehenden Wirkungskreises liegen, zufolge
gesetzlicher Anordnung von den Gewerbebehörden im Ver
waltungswege durchzuführen sind. Auch ist den Genossen
schaften in vielen Belangen Parteistellung eingeräumt, so daß
ihnen ein großer Einfluß auf die Gewerbeverwaltung selbst
zusteht. Diese vom Standpunkte einer Organisation gewiß
nicht hoch genug einzuschätzenden Vorteile genießt die freie
Organisation nicht. Andererseits ist der Rahmen, in dem sich
eine Gewerbegenossenschaft entfalten kann, zwar sehr weit
gesteckt, aber immerhin vom Gesetze bestimmt umschrieben
und somit begrenzt, wie dies ja bei einer mit Zwangscharakter
ausgestatteten Körperschaft aus leicht begreiflichen Gründen
nicht anders sein kann. Einer ähnlichen Beschränkung sind
die freien Organisationen nicht unterworfen. Weiters sind die
Gewerbegenossenschaften vom Gesetze zur Erfüllung gewisser
Aufgaben unbedingt verpflichtet. Hier handelt es sich vor
allem um Aufgaben administrativer Natur, unter denen bei
spielsweise die Führung einer ordentlichen Evidenz über die
Mitglieder (Gewerbeinhaber) und Angehörigen (Hilfsarbeiter)
der Genossenschaft, die Vorsorge für ein geordnetes Lehr
lingswesen, Aufdingung, Freisprechung der Lehrlinge, Bestä
tigung der Lehrzeugnisse, der Arbeitszeugnisse, Ausstellung
der Lehrbriefe usw. anzuführen wären, Aufgaben, die die
Tätigkeit einer Organisation gewiß sehr in Anspruch nehmen,
die aber bei den freien Organisationen im allgemeinen nicht
in Betracht kommen. Hält man sich die hier aufgezählten Ver
schiedenheiten zwischen den gewerberechtlichen und den
freien (vereinsrechtlichen) Organisationen vor Augen, so wird
man vielleicht nicht fehl gehen, wenn man annimmt, daß das
Bedürfnis nach der freien Organisation in ihrer leichteren
Bewegungsmöglichkeit und darin zu suchen ist, daß sie sich,
befreit von den administrativen Aufgaben, um so eingehender
mit den rein wirtschaftlichen Fragen befassen kann. Da der
freien Organisation aber der Zwangscharakter fehlt, ist für
sie allerdings ein starker Wille der beteiligten Kreise zum
Zusammenschluß eine wesentliche Voraussetzung. Denn nur
dann kann sie ihre Aufgaben mit Erfolg bewältigen, wenn ihr
auch die nötigen Geldmittel zur Verfügung stehen, die Mit
glieder von der Notwendigkeit der Organisation durchdrungen
sind und an deren Aufgaben tatkräftigst mitarbeiten.
Wie sieht es nun mit der Organisation des österreichischen
Baugewerbes aus? In diesem Zusammenhänge will ich mich
nur mit jenen Kategorien von Baugewerbetreibenden befassen,
die das Baugewerbegesetz aufzählt; dies sind die Baumeister,
Maurermeister, Zimmermeister, Steinmetzmeister und Brunnen
meister. Es handelt sich hier hauptsächlich um hochqualifizierte
Gewerbe, die, wie es sich eben aus ihrer Natur ergibt, nicht
in jener Dichte auftreten, wie dies bei den meisten anderen
Gewerben der Fall ist. Hieraus und weil jede Organisation
über einen größeren Mitgliederkreis verfügen muß, um lebens
fähig zu sein, erklärt es sich, daß die auf einen kleineren
Sprengel (Gerichtsbezirk, politischer Bezirk) sich erstrecken
den Genossenschaften, wie sie die Gewerbeordnung vor allem
im Auge hat, beim Baugewerbe, insoweit die rein fachliche
Organisation in Betracht kommt, die Ausnahme bilden. Wir
finden daher die Baugewerbetreibenden rein fachlich vor
wiegend in Genossenschaften vereinigt, die sich auf mehrere
politische Bezirke oder auf ein ganzes Land erstrecken. Die
sich auf kleinere Gebiete erstreckenden Genossenschaften
umfassen gewöhnlich sämtliche oben aufgezählten Baugewerbe.
Ausnahmsweise finden wir in solchen Baugewerbegenossen
schaften auch Gewerbe, die mit dem Baue in einem gewissen
Zusammenhänge stehen, wie zum Beispiel die Gewerbe der
Schlosser, Spengler, Tischler, Glaser usw. Haben auch diese
Gewerbe mit den Baugewerben im engeren Sinn immerhin
gewisse gemeinsame Interessen, so haben wir es hier doch
mit Genossenschaften zu tun, die dem anzustrebenden Ziele
der fachlichen Organisation noch sehr ferne stehen. Es liegt
daher im Bestreben sowohl der gewerblichen Kreise als
auch der Verwaltungsbehörden, derartige gemischte Genossen
schaften, soweit es die örtlichen Verhältnisse gestatten, in
Fachorganisationen umzubilden. Wenn wir aber zum Beispiel
in Wien, wo die Anzahl der Mitglieder einer der oben er
wähnten Baugewerbekategorien gewiß groß genug ist, um
für jede Kategorie eine eigene, lebensfähige Fachgenossen
schaft zu bilden, nur die Zimmermeister und Brunnenmeister
in je einer Fachgenossenschaft vereinigt finden, während die
Baumeister, Maurermeister und Steinmetzmeister in der Ge
nossenschaft der Bau-, Maurer- und Steinmetzmeister (uralte
Haupthütte) in Wien, also in einer gemischten Genossenschaft,
vereinigt sind, so wird man die Begründung hiefür, abgesehen
von gewiß in manchen Belangen gleichlaufenden Interessen,
wohl vor allem in der geschichtlichen Entwicklung zu suchen
haben. Wie schon der Name der Genossenschaft „uralte
Haupthütte“ andeutet und wie auch schon eingangs erwähnt
wurde, handelt es sich hier um eine der ältesten Vereinigungen
der Baugewerbetreibenden und es mag vielleicht auch eine
gewisse Anhänglichkeit an das Althergebrachte nicht zuletzt
dafür maßgebend gewesen sein, daß die beteiligten Kreise
bisher keine Änderung dieses Zustandes herbeigeführt haben.
Nachstehend sei eine Zusammenstellung der wichtigsten
Organisationen des Baugewerbes gegeben, aus der man sich
vielleicht am besten ein Bild über den gegenwärtigen Stand
der Organisation machen kann.
I. Baumeister.
Auf gewerberechtlicher Grundlage bestehende, reine Fach
organisationen finden wir folgende:
Genossenschaft der Baumeister in Linz (O.-Ö.).
Gremium der Baumeister in Salzburg.
Obersteirische Baumeistergenossenschaft des ehemaligen Han-
delskammersprengels Leoben in Leoben (Steiermark).
Genossenschaft der Baumeister in Innsbruck (Tirol). (Derzeit
in Bildung begriffen.)
22