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Volltext: Ausstellung von Alt-Wiener Porzellan

beziehen sich auf die erst nach Jahren von Erfolg gekrönte Auflehnung des 
Mittels gegen diese Massnahmen und ihren Urheber, den wahrscheinlich 
_       aus dem Kreise der Gold- und Silber- 
  " schmiede hervorgegangenen ver- 
U C Ì j 55'" 3. v-C jfj hassten Lutzenberger. Triumphierend 
merkt der Vorsteher Springer 1790 im 
 Verzeichnisse der Vorsteher, SchÀtz- 
kl." Ei}  undZeichenmeister an, dass er das Pun- 
 F r zierungsamt unter LeitungdesLutzen- 
berger „wirklich auseinandergetrenf, 
habe ; mit dem Punzierungsgesetz Leo- 
pold II. vom 16. November 1790 wur- 
de die Lutzenbergersche Schöpfung 
aufgehoben und die Punzierung an das 
 MÃŒnzamt ÃŒbertragen, die Taxe auf die 
 w HÀlfte herabgesetzt, die SchÀtzung 
-1'41?ibi'r' wieder einem jeden Genossenschafter 
Vase, uns, von F. xan oder F. Kraus: anVertraut- 
Die Bruderschaftsordnung von 
1722 erlÀsst der,,kayserlicheMÌnzmeister" Mittermayr vonWaffenberg; schon 
das Dekret des Herzogs Ernst (1591) hatte, wie wir sahen, alle Real- und Per- 
sonalangelegenheiten der Goldschmiede dem MÃŒnzmeister zugewiesen. Die 
Ordnung von 1773, „von denen hohen Behörden" verfasst, publiziert "mit aller 
höchster Beangnehmung ' der BÌrgermeister von Wien Joseph Georg I-Iörl und 
der Rat der Stadt; die Genossenschaftsangehörigen unterstehen aber in allen, 
ihre Organisation und das VerhÀltnis der Meister zu Gesellen und Lehrjungen 
betreffenden Fragen der niederösterreichischen Landesregierung, hinsichtlich 
allermitdemMaterialihrerArbeitinZusammenhangstehendenDinge(Material- 
beschaffung, ProbhÀltigkeit, Legierung, Zeichnung) dem HauptmÌnzarnte. Die 
sechsjÀhrige Lehrzeit finden wir nach wie vor angeordnet, aber das alte, auch 
1722 noch bekrÀftigte Vorrecht der Meistersöhne, in fÌnf Jahren auslernen zu 
dÌrfen, ist 1773 aufgehoben. Auch wird hier dringendst eingeschÀrft, die Lehr- 
jungen nicht zu "Hausverrichtungen", sondern zur grÃŒndlichen Erlernung 
der Profession anzuhalten  es scheint also eine alte Gewohnheit gewesen 
zu sein, die Buben zum Fegen der WohnrÀume, als KinderwÀrter und Lauf- 
burschen der Hausfrau zu verwenden; dass die Ordnung von 1773 darin wirk- 
lich Ordnung geschaffen habe, wird uns freilich nicht bestÀtigt. Interessant 
ist eine weitere Abweichung beider Ordnungen: 1722 wird vom "Jung" der 
Nachweis „dass er Römisch-catholischer Religion zugethann seye" und vom 
Gesellen der "Beichtzettl" verlangt, 1773 begehrt man nur mehr die Auf- 
weisung „eines legalen Taufscheines"  es ist die Josefinische Duldsamkeit 
gegen nichtkatholische Christen auch hier zur Geltung gelangt, der an anderer 
Stelle nachgewiesene grosse Zuzug aus Augsburg, NÃŒrnberg und anderen 
teilweise protestantischen Gegenden wird das Fallenlassen der alten strengen
	        
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