Tatsachen unterdrückt derjenige, der die gebotene Aufklärung unterläßt. Sie ist dann gebo
ten, wenn esTreu und Glauben verlangen” (Picker 1976, S. 1652, 1660).
Wie definiert man nun die Fälschung eines Kunsthandwerks? Dazu meint Horst Locher in
seinem grundlegenden Werk ,,Das Recht der bildenden Kunst”: Ist ein Kunstwerk nicht das,
wofür es eigentlich ausgegeben ist, so liegt eine Kunstfälschung im weiteren Sinn vor. Kunst
fälschung ist ein Sammelbegriff für verschiedene strafbare Handlungen. Das Unwahre kann
sich auf die Echtheit, aber auch auf sonstige zugesicherte Eigenschaften wie Provenienz,
Zustand und Alter beziehen.” (Locher 1970, S. 173). Locher verweist auch darauf, daß der
Terminus „Kunstwerkfälschung” richtiger sei als „Kunstfälschung”, da das Abstraktum
„Kunst” nicht gefälscht werden könne.
Noch immer von grundlegender Bedeutung sind die Bücher von Thomas Würtenberger,
wenn sie auch in manchen Details überholt sein mögen. Sein Werk „Das Kunstfälschertum.
Entstehung und Bekämpfung eines Verbrechens vom Anfang des 15. bis zum Ende des 18.
Jahrhunderts” erschien in Weimar 1940 und liegt auch in einem fotomechanischen Nach
druck von 1970 vor. Im Jahre 1951 erschien die Arbeit „Der Kampf gegen das Kunstfälscher
tum in der deutschen und schweizerischen Strafrechtspflege”.
Locher (1970, S. 174-175) gibt folgende Definitionen von Kunstfälschung, Kunstverfäl
schung und Kunstbetrug:
a) Kunstfälschung
Hier wird mit Mitteln der bildenden Kunst in Täuschungsabsicht ein Werk hergestellt, wo
bei ein Vorbild ästhetisch nachgeahmt, die Tatsache der Nachahmung aber verheimlicht
werden soll. Der Täter ahmt nach, gibt jedoch vor, ein Originalwerk geschaffen zu haben.
Dies kann durch vollständiges Kopieren oder durch Teilimitationen geschehen. Aber auch
Repliken, die zu Täuschungszwecken gemacht werden, oder die Entlehnung aus ver
schiedenen Werken und das Zusammenfügen dieser Teile (Pasticcio) kann eine Fäl
schungshandlung sein. Eine Kunstwerkfälschung in diesem Sinne kann auch vorliegen,
wenn völlig im Stil eines anderen Malers oder einer anderen Zeit gearbeitet wird.
b) Kunstverfälschung
Sie setzt ein bestehendes Werk voraus, dessen konkrete Struktur verändert wird. Dies
kann durch Verändern von Signum, Monogramm, Datierung oder Bezeichnung gesche
hen. Immer wird durch die Veränderung die wahre Urheberschaft verdeckt oder vorge
täuscht. Es können aber auch strukturelle Änderungen am Kunstwerk vorgenommen sein
(„Restaurierung” oder Embellierung, Übermalung, Rentoilierung).
c) Kunstbetrug
Wird weder die körperliche Substanz noch der ästhetische Gehalt durch Fälschung oder
Verfälschung verändert, werden jedoch in Täuschungsabsicht sonstige Beziehungen des
Kunstwerks zu seiner Umwelt verfälscht, so liegt Kunstbetrug vor. Täuscht jemand eine
unwahre Urheberschaft, Provenienz, Datierung oder einen anderen Zustand vor, ohne
das Kunstwerk zu verändern, so ist der ästhetische Gehalt des Kunstwerks nicht ange
tastet. Erstrebt jedoch der Verkäufer (oft mittels falscher Expertisen) durch eine falsche
Zuschreibung einen höheren Preis, so handelt er betrügerisch. Alle Fälle, die nicht unter
Kunstfälschung oder Kunstverfälschung fallen, sind unter Kunstbetrug einzuordnen.
Wichtig für uns sind auch Würtenbergers Bemerkungen zur Fälschung der Künstlersignatur:
„... im Kunstleben ist sehr häufig die Verfälschung des .Künstlerzeichens’ anzutreffen. In die
sen Fällen will der Kunstverfälscher durch Anbringung, Entfernung oder Veränderung des
Signums oder Monogramms einer fremden Künstlerpersönlichkeit die wahre Urheberschaft
des Werkes vor den Augen der Umwelt verdecken und eine andere Urheberschaft Vortäu
schen.” (Würtenberger 1951, S. 3).
Es lohnt sich für jeden Kunstinteressierten, sich mit der oben genannten Literatur eingehend
zu befassen, da sie hier nur flüchtig gestreift und nur in kurzen Auszügen zitiert werden
konnte. Er lernt dadurch auch seine Rechte kennen und kann sie besser vertreten.
MIBUL MUSEUM
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