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Full text : Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

Contract

Der  am  heutigen  unten  angesezten  Tag  von
Seite  der  Hochgräflich  Marie  Wittwe  Pejaesevichschen
  Herrschaft  Nassitz,  mit  dem
Herrn  Joseph  Lobmayer,  und  Herrn  Joseph
Kempf,  hinsichtlich  der  Verpachtung  der
Marienthaler  Glaßhütte,  unter  folgenden  Bedingungen ­
  verabredet  und  festgeschlossen
worden  ist.
jtens  Verpachtet  die  löbl:  Herrschaft,  ihme
eigenthümliche  und  zwar  in  der  Herrschaft
Nassitz,  nächst  dem  Orte  Ober-Motitsina
löbl:  Werötzer  Comitats,  liegende  Glaßfabrike
  Marienthal,  mit  allen  dazu  gehörigen
Wohnungen,  Schleif  und  Stampf  Mühlen,
Stallungen,  Schupfen  und  Magazine,  Kellern, ­
  dergestallt  wie  auch  solche  der  gegenwärtige ­
  Pächter  benüzt,  samt  der  zur  Glaßerzeugung
  dienenden  allerley  Requisitten,  so
alle  den  Herrn  Pächter  gegen  Verantwortung
und  Verrechnung  inventarialiter  übergeben
werden;  dann  sammt  der  dazu  gehörigen,  und
auch  bisher  benüzten  Hausgärten,  Warfeldern(?),
  und  Wiesen,  den  Herrn  Joseph  Lobmeyer, ­
  und  Joseph  Kempf,  auf  zwölf  aufeinander ­
  folgende  Jahre,  und  zwar  von  l ten  Jänner ­
  1837  bis  31 l  Dezember  eintausend  achthundert ­
  achtundvierzig,  so  daß  die  Herrn
Pächter  die  obbenannte  Glaßhütte  sammt
dem  erwähnten  Zugehör,  wehrend  der  Pachtdauer ­
  auf  eigenen  Belieben  benützen,  aber
niemanden  andern  ohne  Einwilligung  der
löbl:  Herrschaft  Unterpachten  können.
2tens  2ur  Betreibung  der  also  verpachteten
Glaßhütte,  wird  denen  Herren  Pächtern  erlaubt ­
  in  den  der  Glaßhütte  angrenzenden  GebirgsWaldungen
  jährlich  achthundert  Klafter
Scheiterholzes,  von  jedwederer  Klafter  die
curent  Länge  zu  sechs  Schuhe  die  Höhe  zu
sieben  Schuhe;  dann  die  breite,  oder  die  eigentliche ­
  Länge  der  Scheiter  zu  vier  Schuhe
Wiener  Maß  gerechnet,  bloß  jährlich  in  den
durch  daß  Herrschaftliche  Forstamt  zu  bestimmenden ­
  Linien  zu  schlagen,  und  mit  eigener ­
  Kraft  zuzuführen,  und  da  nur  vor  den
vorsichtsvollen  Maßregeln  des  Forstamts,
die  Dauer  der  Glaßhütte  meistens  abhängt,  so
wird  dieses  Holzschlagsrecht  so  weit  eingeschrenkt,
  daß  der  außer  dem  bestimmenden
Holzschlag  ohne  Erlaubniß,  ausgeübter
Waldgenuß,  als  eine  Waldfrevelthat  angesehen ­
  werden  würde.
Jedoch  zur  Erleichterung  der  Zufuhr  wird  der
Holzschlag  jährlich  auf  die  Art  bestimmt
werden,  daß  die  Halbscheid  des  Bedarfes  von
der  Glaßhütte  näher  und  die  andere  Hälfte  etwas ­
  weiter  angewiesen  werde.  Das  zum  Hafen, ­
  Kieß  Brat  und  Starck  Wesem  notwendige ­
  Brennholz  wird  von  den  unverspaltbaren
  Klötzen  und  Aesten,  der  zu  den  Scheitern
gefällten  Stemmen  zu  nehmen  unentgeldlich
erlaubt.
3tens  (j a ß  ; n  (j em  zwe yten  Punkte  bestimmte
Holz  quantum  wird  bloß  zur  Glaßerzeugniß,
und  sonst  zu  keinem  andern  Zwecke  verwendet, ­
  und  der  Verschleiß  oder  daß  Handeln  damit ­
  untersagt.

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271  „Contract“  zwischen  der  Herrschaft  Nassitz  einerseits  sowie  Joseph  Lobmeyr  sen.  und  Ludwig  Kempff  andererseits'über
  die  Verpachtung  der  Glashütte  in  Marienthal,  Slavonien,  4.  November  1836,  S.  1
271  Agreement  between  the  Nassitz  domain  on  the  one  hand  and  Joseph  Lobmeyr  and  Ludwig  Kempff  on  the  other
hand,  concerning  the  lease  of  the  glassworks  in  Marienthal,  Slavonia;4th  November  1836,  p.  1

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