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Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

Contract 
Der am heutigen unten angesezten Tag von 
Seite der Hochgräflich Marie Wittwe Pejae- 
sevichschen Herrschaft Nassitz, mit dem 
Herrn Joseph Lobmayer, und Herrn Joseph 
Kempf, hinsichtlich der Verpachtung der 
Marienthaler Glaßhütte, unter folgenden Be 
dingungen verabredet und festgeschlossen 
worden ist. 
jtens Verpachtet die löbl: Herrschaft, ihme 
eigenthümliche und zwar in der Herrschaft 
Nassitz, nächst dem Orte Ober-Motitsina 
löbl: Werötzer Comitats, liegende Glaßfa- 
brike Marienthal, mit allen dazu gehörigen 
Wohnungen, Schleif und Stampf Mühlen, 
Stallungen, Schupfen und Magazine, Kel 
lern, dergestallt wie auch solche der gegen 
wärtige Pächter benüzt, samt der zur Glaßer- 
zeugung dienenden allerley Requisitten, so 
alle den Herrn Pächter gegen Verantwortung 
und Verrechnung inventarialiter übergeben 
werden; dann sammt der dazu gehörigen, und 
auch bisher benüzten Hausgärten, Warfel- 
dern(?), und Wiesen, den Herrn Joseph Lob 
meyer, und Joseph Kempf, auf zwölf aufein 
ander folgende Jahre, und zwar von l ten Jän 
ner 1837 bis 31 l Dezember eintausend acht 
hundert achtundvierzig, so daß die Herrn 
Pächter die obbenannte Glaßhütte sammt 
dem erwähnten Zugehör, wehrend der Pacht 
dauer auf eigenen Belieben benützen, aber 
niemanden andern ohne Einwilligung der 
löbl: Herrschaft Unterpachten können. 
2tens 2ur Betreibung der also verpachteten 
Glaßhütte, wird denen Herren Pächtern er 
laubt in den der Glaßhütte angrenzenden Ge- 
birgsWaldungen jährlich achthundert Klafter 
Scheiterholzes, von jedwederer Klafter die 
curent Länge zu sechs Schuhe die Höhe zu 
sieben Schuhe; dann die breite, oder die ei 
gentliche Länge der Scheiter zu vier Schuhe 
Wiener Maß gerechnet, bloß jährlich in den 
durch daß Herrschaftliche Forstamt zu be 
stimmenden Linien zu schlagen, und mit ei 
gener Kraft zuzuführen, und da nur vor den 
vorsichtsvollen Maßregeln des Forstamts, 
die Dauer der Glaßhütte meistens abhängt, so 
wird dieses Holzschlagsrecht so weit einge- 
schrenkt, daß der außer dem bestimmenden 
Holzschlag ohne Erlaubniß, ausgeübter 
Waldgenuß, als eine Waldfrevelthat angese 
hen werden würde. 
Jedoch zur Erleichterung der Zufuhr wird der 
Holzschlag jährlich auf die Art bestimmt 
werden, daß die Halbscheid des Bedarfes von 
der Glaßhütte näher und die andere Hälfte et 
was weiter angewiesen werde. Das zum Ha 
fen, Kieß Brat und Starck Wesem notwen 
dige Brennholz wird von den unverspaltba- 
ren Klötzen und Aesten, der zu den Scheitern 
gefällten Stemmen zu nehmen unentgeldlich 
erlaubt. 
3tens (j a ß ; n (j em zwe yten Punkte bestimmte 
Holz quantum wird bloß zur Glaßerzeugniß, 
und sonst zu keinem andern Zwecke verwen 
det, und der Verschleiß oder daß Handeln da 
mit untersagt. 
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271 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff ander- 
erseits'über die Verpachtung der Glashütte in Marienthal, Slavonien, 4. November 1836, S. 1 
271 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the other 
hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia;4th November 1836, p. 1 
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