Contract
Der am heutigen unten angesezten Tag von
Seite der Hochgräflich Marie Wittwe Pejaesevichschen
Herrschaft Nassitz, mit dem
Herrn Joseph Lobmayer, und Herrn Joseph
Kempf, hinsichtlich der Verpachtung der
Marienthaler Glaßhütte, unter folgenden Bedingungen
verabredet und festgeschlossen
worden ist.
jtens Verpachtet die löbl: Herrschaft, ihme
eigenthümliche und zwar in der Herrschaft
Nassitz, nächst dem Orte Ober-Motitsina
löbl: Werötzer Comitats, liegende Glaßfabrike
Marienthal, mit allen dazu gehörigen
Wohnungen, Schleif und Stampf Mühlen,
Stallungen, Schupfen und Magazine, Kellern,
dergestallt wie auch solche der gegenwärtige
Pächter benüzt, samt der zur Glaßerzeugung
dienenden allerley Requisitten, so
alle den Herrn Pächter gegen Verantwortung
und Verrechnung inventarialiter übergeben
werden; dann sammt der dazu gehörigen, und
auch bisher benüzten Hausgärten, Warfeldern(?),
und Wiesen, den Herrn Joseph Lobmeyer,
und Joseph Kempf, auf zwölf aufeinander
folgende Jahre, und zwar von l ten Jänner
1837 bis 31 l Dezember eintausend achthundert
achtundvierzig, so daß die Herrn
Pächter die obbenannte Glaßhütte sammt
dem erwähnten Zugehör, wehrend der Pachtdauer
auf eigenen Belieben benützen, aber
niemanden andern ohne Einwilligung der
löbl: Herrschaft Unterpachten können.
2tens 2ur Betreibung der also verpachteten
Glaßhütte, wird denen Herren Pächtern erlaubt
in den der Glaßhütte angrenzenden GebirgsWaldungen
jährlich achthundert Klafter
Scheiterholzes, von jedwederer Klafter die
curent Länge zu sechs Schuhe die Höhe zu
sieben Schuhe; dann die breite, oder die eigentliche
Länge der Scheiter zu vier Schuhe
Wiener Maß gerechnet, bloß jährlich in den
durch daß Herrschaftliche Forstamt zu bestimmenden
Linien zu schlagen, und mit eigener
Kraft zuzuführen, und da nur vor den
vorsichtsvollen Maßregeln des Forstamts,
die Dauer der Glaßhütte meistens abhängt, so
wird dieses Holzschlagsrecht so weit eingeschrenkt,
daß der außer dem bestimmenden
Holzschlag ohne Erlaubniß, ausgeübter
Waldgenuß, als eine Waldfrevelthat angesehen
werden würde.
Jedoch zur Erleichterung der Zufuhr wird der
Holzschlag jährlich auf die Art bestimmt
werden, daß die Halbscheid des Bedarfes von
der Glaßhütte näher und die andere Hälfte etwas
weiter angewiesen werde. Das zum Hafen,
Kieß Brat und Starck Wesem notwendige
Brennholz wird von den unverspaltbaren
Klötzen und Aesten, der zu den Scheitern
gefällten Stemmen zu nehmen unentgeldlich
erlaubt.
3tens (j a ß ; n (j em zwe yten Punkte bestimmte
Holz quantum wird bloß zur Glaßerzeugniß,
und sonst zu keinem andern Zwecke verwendet,
und der Verschleiß oder daß Handeln damit
untersagt.
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271 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff andererseits'über
die Verpachtung der Glashütte in Marienthal, Slavonien, 4. November 1836, S. 1
271 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the other
hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia;4th November 1836, p. 1
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