Contract
Der am heutigen unten angesezten Tag von
Seite der Hochgräflich Marie Wittwe Pejae-
sevichschen Herrschaft Nassitz, mit dem
Herrn Joseph Lobmayer, und Herrn Joseph
Kempf, hinsichtlich der Verpachtung der
Marienthaler Glaßhütte, unter folgenden Be
dingungen verabredet und festgeschlossen
worden ist.
jtens Verpachtet die löbl: Herrschaft, ihme
eigenthümliche und zwar in der Herrschaft
Nassitz, nächst dem Orte Ober-Motitsina
löbl: Werötzer Comitats, liegende Glaßfa-
brike Marienthal, mit allen dazu gehörigen
Wohnungen, Schleif und Stampf Mühlen,
Stallungen, Schupfen und Magazine, Kel
lern, dergestallt wie auch solche der gegen
wärtige Pächter benüzt, samt der zur Glaßer-
zeugung dienenden allerley Requisitten, so
alle den Herrn Pächter gegen Verantwortung
und Verrechnung inventarialiter übergeben
werden; dann sammt der dazu gehörigen, und
auch bisher benüzten Hausgärten, Warfel-
dern(?), und Wiesen, den Herrn Joseph Lob
meyer, und Joseph Kempf, auf zwölf aufein
ander folgende Jahre, und zwar von l ten Jän
ner 1837 bis 31 l Dezember eintausend acht
hundert achtundvierzig, so daß die Herrn
Pächter die obbenannte Glaßhütte sammt
dem erwähnten Zugehör, wehrend der Pacht
dauer auf eigenen Belieben benützen, aber
niemanden andern ohne Einwilligung der
löbl: Herrschaft Unterpachten können.
2tens 2ur Betreibung der also verpachteten
Glaßhütte, wird denen Herren Pächtern er
laubt in den der Glaßhütte angrenzenden Ge-
birgsWaldungen jährlich achthundert Klafter
Scheiterholzes, von jedwederer Klafter die
curent Länge zu sechs Schuhe die Höhe zu
sieben Schuhe; dann die breite, oder die ei
gentliche Länge der Scheiter zu vier Schuhe
Wiener Maß gerechnet, bloß jährlich in den
durch daß Herrschaftliche Forstamt zu be
stimmenden Linien zu schlagen, und mit ei
gener Kraft zuzuführen, und da nur vor den
vorsichtsvollen Maßregeln des Forstamts,
die Dauer der Glaßhütte meistens abhängt, so
wird dieses Holzschlagsrecht so weit einge-
schrenkt, daß der außer dem bestimmenden
Holzschlag ohne Erlaubniß, ausgeübter
Waldgenuß, als eine Waldfrevelthat angese
hen werden würde.
Jedoch zur Erleichterung der Zufuhr wird der
Holzschlag jährlich auf die Art bestimmt
werden, daß die Halbscheid des Bedarfes von
der Glaßhütte näher und die andere Hälfte et
was weiter angewiesen werde. Das zum Ha
fen, Kieß Brat und Starck Wesem notwen
dige Brennholz wird von den unverspaltba-
ren Klötzen und Aesten, der zu den Scheitern
gefällten Stemmen zu nehmen unentgeldlich
erlaubt.
3tens (j a ß ; n (j em zwe yten Punkte bestimmte
Holz quantum wird bloß zur Glaßerzeugniß,
und sonst zu keinem andern Zwecke verwen
det, und der Verschleiß oder daß Handeln da
mit untersagt.
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271 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff ander-
erseits'über die Verpachtung der Glashütte in Marienthal, Slavonien, 4. November 1836, S. 1
271 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the other
hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia;4th November 1836, p. 1
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