4-tens Wenn die Herrn Pächter mit dem im
zweiten Punkte angesezten Holzquantum
nicht auskommen können würden, in diesem
Falle, wird selben daß Holz beziehen von
einer fremden Herrschaft unter einem Con
traband untersagt, sondern daß annoch erfor
derliche Holz verpflichten sich von der löbl:
pachtenden Herrschaft zu beziehen, und die
Klafter davon mit dreisig Kreutzer- Covenci-
ons Münze zu bezahlen, so zwar, daß die Be
schaffenheit der Klafter dem zweiten Punkte
gemäß beobachtet werde. Wo auch der
zweyte Ofen betrieben werden kann.
5tens Ebenfalls wird den Herrn Pächter daß
Schankrecht eigener Getränke nebst dem
Wirthshause und dabey befindlichen Keller,
Stall Schupfe und Garten, dann daß Fleisch
ausschrettungs(?) Recht samt der Fleisch
bank und Schlagbänke überlassen, bloß we
gen dem Bierschank haben Sie sich mit dem
Nassitzer Bierbrau Brenvater(?), der daß
Bierschanks Recht in der ganzen Herrschaft
hat zu verabfinden, nur in dem Falle wenn er
ungesundes, oder nicht trinkbares Bier lie
fern würde, können solches die H. Pächter
anderswo nach Belieben verschaffen,
gtens p)j e Aschenbrennerey und Pottaschsie-
derey Recht bleibt zwar der löbl: Herrschaft,
jedoch wird denen Herrn Pächtern erlaubt,
ihre eigene bloß von dem in der Glaßhütte
und daigen Wohnungen verbrannten Holz er
zeugte Asche bloß in der Hütte und nicht an
derswo aufzusieden, und zum eigenen Ge
brauch zu verwenden, der Einkauf aber oder
sonstiges Beziehen einer fremden Asche
wird unter einer Confiscazion untersagt.
7tens Sowohl die Löbl: Herrschaft verspricht
alle Naturalien und Materialien, als Früchte,
oder Mehl, Getränke, und Pottasche, wenn
solche verkäuflich werden, vorzüglich den
Herrn Pächter gegen eingehenden Acord zu
verkaufen, und auch zu der Glaßhütte zu stel
len; als auch die Herrn Pächter verpflichten
sich alle jene Naturalien vorzüglich von der
löbl: Herrschaft zu erkaufen, so zwar daß
wenn die löbl. Herrschaft im Stande seyn
würde, die erforderlichen Naturalien in der
nehmlichen Qualitaet, und um die nehmli-
chen Preuß, wie die Herrn Pächter anderswo
beziehen können, freyzustellen, dieselben
verbunden seien derley Gegenstände aus
schließlich und unter einer Confiscation
einer fremden Einfuhr von der Löbl: Herr
schaft zu erkaufen, dahero wird von Seite der
Herrn Pächter immer zwey Monate im vor
aus eine Verzeichniß des sämtlichen Bedar
fes zur Einsicht der löbl: Herrschaft einge
reicht, demnach die Produkten Preiße ver
handelt, und im Übereinkunfts Falle die er
kauften Sachen von Seite der Herrschaft
pünktlich geliefert, und der Betrag dafür
durch die Herrn Pächter pünktlich entrichtet
oder im wiedrigen Falle denenselben die Be-
fugniß ertheilt ihre Bedürfnisse anderwertig
zu beziehen. Lhbrigens wird den H: Pächter
von Seite der löbl: Herrschaft bewilliget, den
zum eigenen Bedarf nöthigen Kalkstein so
wie auch Kieß /: wenn solcher vorgefunden
werden würde :/ unentgeldlich zu brechen,
und zum Gebrauch brennen zu können.
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272 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff ander
erseits über die Verpachtung der Glashütte in Marienthai, Slavonien, 4, November 1836, S. 2
272 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the other
hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia; 4th November 1836, p. 2
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