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Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

4-tens Wenn die Herrn Pächter mit dem im 
zweiten Punkte angesezten Holzquantum 
nicht auskommen können würden, in diesem 
Falle, wird selben daß Holz beziehen von 
einer fremden Herrschaft unter einem Con 
traband untersagt, sondern daß annoch erfor 
derliche Holz verpflichten sich von der löbl: 
pachtenden Herrschaft zu beziehen, und die 
Klafter davon mit dreisig Kreutzer- Covenci- 
ons Münze zu bezahlen, so zwar, daß die Be 
schaffenheit der Klafter dem zweiten Punkte 
gemäß beobachtet werde. Wo auch der 
zweyte Ofen betrieben werden kann. 
5tens Ebenfalls wird den Herrn Pächter daß 
Schankrecht eigener Getränke nebst dem 
Wirthshause und dabey befindlichen Keller, 
Stall Schupfe und Garten, dann daß Fleisch 
ausschrettungs(?) Recht samt der Fleisch 
bank und Schlagbänke überlassen, bloß we 
gen dem Bierschank haben Sie sich mit dem 
Nassitzer Bierbrau Brenvater(?), der daß 
Bierschanks Recht in der ganzen Herrschaft 
hat zu verabfinden, nur in dem Falle wenn er 
ungesundes, oder nicht trinkbares Bier lie 
fern würde, können solches die H. Pächter 
anderswo nach Belieben verschaffen, 
gtens p)j e Aschenbrennerey und Pottaschsie- 
derey Recht bleibt zwar der löbl: Herrschaft, 
jedoch wird denen Herrn Pächtern erlaubt, 
ihre eigene bloß von dem in der Glaßhütte 
und daigen Wohnungen verbrannten Holz er 
zeugte Asche bloß in der Hütte und nicht an 
derswo aufzusieden, und zum eigenen Ge 
brauch zu verwenden, der Einkauf aber oder 
sonstiges Beziehen einer fremden Asche 
wird unter einer Confiscazion untersagt. 
7tens Sowohl die Löbl: Herrschaft verspricht 
alle Naturalien und Materialien, als Früchte, 
oder Mehl, Getränke, und Pottasche, wenn 
solche verkäuflich werden, vorzüglich den 
Herrn Pächter gegen eingehenden Acord zu 
verkaufen, und auch zu der Glaßhütte zu stel 
len; als auch die Herrn Pächter verpflichten 
sich alle jene Naturalien vorzüglich von der 
löbl: Herrschaft zu erkaufen, so zwar daß 
wenn die löbl. Herrschaft im Stande seyn 
würde, die erforderlichen Naturalien in der 
nehmlichen Qualitaet, und um die nehmli- 
chen Preuß, wie die Herrn Pächter anderswo 
beziehen können, freyzustellen, dieselben 
verbunden seien derley Gegenstände aus 
schließlich und unter einer Confiscation 
einer fremden Einfuhr von der Löbl: Herr 
schaft zu erkaufen, dahero wird von Seite der 
Herrn Pächter immer zwey Monate im vor 
aus eine Verzeichniß des sämtlichen Bedar 
fes zur Einsicht der löbl: Herrschaft einge 
reicht, demnach die Produkten Preiße ver 
handelt, und im Übereinkunfts Falle die er 
kauften Sachen von Seite der Herrschaft 
pünktlich geliefert, und der Betrag dafür 
durch die Herrn Pächter pünktlich entrichtet 
oder im wiedrigen Falle denenselben die Be- 
fugniß ertheilt ihre Bedürfnisse anderwertig 
zu beziehen. Lhbrigens wird den H: Pächter 
von Seite der löbl: Herrschaft bewilliget, den 
zum eigenen Bedarf nöthigen Kalkstein so 
wie auch Kieß /: wenn solcher vorgefunden 
werden würde :/ unentgeldlich zu brechen, 
und zum Gebrauch brennen zu können. 
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272 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff ander 
erseits über die Verpachtung der Glashütte in Marienthai, Slavonien, 4, November 1836, S. 2 
272 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the other 
hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia; 4th November 1836, p. 2 
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