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Full text : Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

Sjtens  Die  löbl.  Herrschaft  verpflichtet  sich
noch  in  diesem  Jahre  alle  Herrschaftlichen
Gebäude  und  Werke  herzustellen,  und  den
Herrn  Pächter  mit  Anbeginn  ihres  Pachtjahres
inventarialiter  zu  übergeben;  die  Herrn  Pächter ­
  hingegen  verpflichten  sich  sowohl  die
Glaßhütte  zu  ihrem  eigenen  Wohl  nicht  nur
stets  in  einem  guten  Ruf  zu  erhalten,  sondern
den  Werth  derselben  immer  mehr  zu  erhöhen
als  auch  die  ihnen  übergebenen  Gegenstände
Gebäude  und  in  solchen  vorfindige  Werke  und
Requisitten  wehrend  der  Pachtzeit  mit  einer
besondem  Aufsicht  in  gutem  Stande  zu  erhalten, ­
  und  nach  Verlauf  der  Pachtzeit  auch  in
solchem  zurückzustellen.
Die  Herstellung  der  durch  die  Zeit  und  Gebrauch ­
  vernichteten  oder  zum  Theil  beschädigten ­
  Gebäude,  welche  Fälle  durch  die  Herrn
Pächter  der  löbl.  Herrschaft  frühzeitig  angezeigt ­
  werden  sollten;  verschaff  zwar  die  pachtende ­
  Herrschaft,  hingegen  kleinere  Reparaturen ­
  oder  diejenigen  die  entweder  vorsezlich
oder  aus  einer  Sorglosigkeit  oder  Unvorsichtigkeit ­
  veranlaßt  werden,  sind  sogleich  durch
die  H:  Pächter  herzustellen,  und  zwar  um  alle
Streitigkeitsfälle  auszuweichen  wird  es  hiemit
bestimmt,  daß  alle  derley  Reparaturen  so  sich
nach  Abschlag  der  erforderlichen  Materialien
im  Werthe  bis  vier  Gulden  Conventions
Münze  belaufen  werden,  während  der  Pachtzeit ­
  die  Herrn  Pächter  bestreitten.
9tens  u m  den  durch  einen  Brand  entstehenden ­
  Schaden  der  löbl:  Herrschaft  eine  hinlängliche ­
  Sicherheit  zu  verschaffen,  so  ist
beyderseits  verabredet,  und  bestimmt  worden,
daß  die  Glaßhütte  samt  denen  dazu  gehörigen
Gebuden  durch  unparteische  Schetzmänner
nach  ihren  dcrmaligen  wahren  Werth  geschezt
werden,  der  durch  diese  Schätzung  erhobene
Werth  ist  nun  durch  die  H:  Pächter  bey  der
Triester  Feuer  Assecuranz  zu  versichern  und
im  Falle  eines  sich  ereigneten  Unglücks,  sey
der  Brand  vorsezlich  durch  Anlegung,  Zufall
oder  auch  Elementar  Ereigniß  veranlaßt  worden, ­
  soll  der  löbl:  verpachteten  Herrschaft  das
Recht  zustehn,  dem  ausfallenden  assekurierten ­
  Ersatz  für  das  beschedigte  Gebäude  zu  erheben; ­
  wo  sodann  die  löbl:  Herrschaft  sich
verpflichtet,  um  die  H:  Pächter  in  ihrer  Arbeit
nicht  zu  hindern,  daß  beschedigte  Gebäude  in
möglichst  kurzer  Zeitfriest  herzustellen.
lOtens  Sowohl  in  der  gegenseitigen  als  auch
etwa  mit  fremden  vorkommenden  Strcitigkeitsfällen
  sind  die  H.  Pächter,  die  Herrschaftliche ­
  Gerichtsbarkeit  zu  erkennen  verpflichtet. ­

Utens  (jm  die  Arbeit  bey  der  Glaßhütte  sogleich ­
  beym  Antritt  der  Pacht  beginnen  zu
können,  hat  die  löbl:  Herrschaft  im  voraus  für
trokenes  Scheiterholz  gesorgt  und  mit  den
Holzschläger  auf  vier  hundert  Klafter  akordiert;
  die  H:  Pächter  sind  verbunden  den
Schlaglohn  von  diesem  Scheiterholze  sogleich ­
  nach  der  Uibernahme  zurück  zu  ersetzen; ­
  hingegen  verpflichtet  sich  auch  die  löbliche ­
  Herrschaft  im  Falle  wenn  in  dem  lezten
Pachtjahre  den  H:  Pächter  etwas  /:  und  zwar
höchstens  einhundert  Klafter  :/  Scheiterholzes
übrig  bleiben  würde,  solches  von  denenselben
um  den  Preiß  der  ihnen  selbst  kosten  wird  zu
übernehmen.

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273  „Contract“  zwischen  der  Herrschaft  Nassitz  einerseits  sowie  Joseph  Lobmeyr  sen.  und  Ludwig  Kempff  andererseits ­
  über  die  Verpachtung  der  Glashütte  in  Marienthal,  Slavonien,  4.  November  1836,  S.  3
273  Agreement  between  the  Nassitz  domain  on  the  one  hand  and  Joseph  Lobmeyr  and  Ludwig  Kempff  on  the
other  hand,  concerning  the  lease  of  the  glassworks  in  Marienthal,  Slavonia;  4th  November  1836,  p.  3
            
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