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Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

Sjtens Die löbl. Herrschaft verpflichtet sich 
noch in diesem Jahre alle Herrschaftlichen 
Gebäude und Werke herzustellen, und den 
Herrn Pächter mit Anbeginn ihres Pachtjahres 
inventarialiter zu übergeben; die Herrn Päch 
ter hingegen verpflichten sich sowohl die 
Glaßhütte zu ihrem eigenen Wohl nicht nur 
stets in einem guten Ruf zu erhalten, sondern 
den Werth derselben immer mehr zu erhöhen 
als auch die ihnen übergebenen Gegenstände 
Gebäude und in solchen vorfindige Werke und 
Requisitten wehrend der Pachtzeit mit einer 
besondem Aufsicht in gutem Stande zu erhal 
ten, und nach Verlauf der Pachtzeit auch in 
solchem zurückzustellen. 
Die Herstellung der durch die Zeit und Ge 
brauch vernichteten oder zum Theil beschä 
digten Gebäude, welche Fälle durch die Herrn 
Pächter der löbl. Herrschaft frühzeitig ange 
zeigt werden sollten; verschaff zwar die pach 
tende Herrschaft, hingegen kleinere Reparatu 
ren oder diejenigen die entweder vorsezlich 
oder aus einer Sorglosigkeit oder Unvorsich 
tigkeit veranlaßt werden, sind sogleich durch 
die H: Pächter herzustellen, und zwar um alle 
Streitigkeitsfälle auszuweichen wird es hiemit 
bestimmt, daß alle derley Reparaturen so sich 
nach Abschlag der erforderlichen Materialien 
im Werthe bis vier Gulden Conventions 
Münze belaufen werden, während der Pacht 
zeit die Herrn Pächter bestreitten. 
9tens u m den durch einen Brand entstehen 
den Schaden der löbl: Herrschaft eine hin 
längliche Sicherheit zu verschaffen, so ist 
beyderseits verabredet, und bestimmt worden, 
daß die Glaßhütte samt denen dazu gehörigen 
Gebuden durch unparteische Schetzmänner 
nach ihren dcrmaligen wahren Werth geschezt 
werden, der durch diese Schätzung erhobene 
Werth ist nun durch die H: Pächter bey der 
Triester Feuer Assecuranz zu versichern und 
im Falle eines sich ereigneten Unglücks, sey 
der Brand vorsezlich durch Anlegung, Zufall 
oder auch Elementar Ereigniß veranlaßt wor 
den, soll der löbl: verpachteten Herrschaft das 
Recht zustehn, dem ausfallenden assekurier 
ten Ersatz für das beschedigte Gebäude zu er 
heben; wo sodann die löbl: Herrschaft sich 
verpflichtet, um die H: Pächter in ihrer Arbeit 
nicht zu hindern, daß beschedigte Gebäude in 
möglichst kurzer Zeitfriest herzustellen. 
lOtens Sowohl in der gegenseitigen als auch 
etwa mit fremden vorkommenden Strcitig- 
keitsfällen sind die H. Pächter, die Herrschaft 
liche Gerichtsbarkeit zu erkennen verpflich 
tet. 
Utens (jm die Arbeit bey der Glaßhütte so 
gleich beym Antritt der Pacht beginnen zu 
können, hat die löbl: Herrschaft im voraus für 
trokenes Scheiterholz gesorgt und mit den 
Holzschläger auf vier hundert Klafter akor- 
diert; die H: Pächter sind verbunden den 
Schlaglohn von diesem Scheiterholze so 
gleich nach der Uibernahme zurück zu erset 
zen; hingegen verpflichtet sich auch die löbli 
che Herrschaft im Falle wenn in dem lezten 
Pachtjahre den H: Pächter etwas /: und zwar 
höchstens einhundert Klafter :/ Scheiterholzes 
übrig bleiben würde, solches von denenselben 
um den Preiß der ihnen selbst kosten wird zu 
übernehmen. 
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273 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff ander 
erseits über die Verpachtung der Glashütte in Marienthal, Slavonien, 4. November 1836, S. 3 
273 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the 
other hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia; 4th November 1836, p. 3
	        
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