Sjtens Die löbl. Herrschaft verpflichtet sich
noch in diesem Jahre alle Herrschaftlichen
Gebäude und Werke herzustellen, und den
Herrn Pächter mit Anbeginn ihres Pachtjahres
inventarialiter zu übergeben; die Herrn Pächter
hingegen verpflichten sich sowohl die
Glaßhütte zu ihrem eigenen Wohl nicht nur
stets in einem guten Ruf zu erhalten, sondern
den Werth derselben immer mehr zu erhöhen
als auch die ihnen übergebenen Gegenstände
Gebäude und in solchen vorfindige Werke und
Requisitten wehrend der Pachtzeit mit einer
besondem Aufsicht in gutem Stande zu erhalten,
und nach Verlauf der Pachtzeit auch in
solchem zurückzustellen.
Die Herstellung der durch die Zeit und Gebrauch
vernichteten oder zum Theil beschädigten
Gebäude, welche Fälle durch die Herrn
Pächter der löbl. Herrschaft frühzeitig angezeigt
werden sollten; verschaff zwar die pachtende
Herrschaft, hingegen kleinere Reparaturen
oder diejenigen die entweder vorsezlich
oder aus einer Sorglosigkeit oder Unvorsichtigkeit
veranlaßt werden, sind sogleich durch
die H: Pächter herzustellen, und zwar um alle
Streitigkeitsfälle auszuweichen wird es hiemit
bestimmt, daß alle derley Reparaturen so sich
nach Abschlag der erforderlichen Materialien
im Werthe bis vier Gulden Conventions
Münze belaufen werden, während der Pachtzeit
die Herrn Pächter bestreitten.
9tens u m den durch einen Brand entstehenden
Schaden der löbl: Herrschaft eine hinlängliche
Sicherheit zu verschaffen, so ist
beyderseits verabredet, und bestimmt worden,
daß die Glaßhütte samt denen dazu gehörigen
Gebuden durch unparteische Schetzmänner
nach ihren dcrmaligen wahren Werth geschezt
werden, der durch diese Schätzung erhobene
Werth ist nun durch die H: Pächter bey der
Triester Feuer Assecuranz zu versichern und
im Falle eines sich ereigneten Unglücks, sey
der Brand vorsezlich durch Anlegung, Zufall
oder auch Elementar Ereigniß veranlaßt worden,
soll der löbl: verpachteten Herrschaft das
Recht zustehn, dem ausfallenden assekurierten
Ersatz für das beschedigte Gebäude zu erheben;
wo sodann die löbl: Herrschaft sich
verpflichtet, um die H: Pächter in ihrer Arbeit
nicht zu hindern, daß beschedigte Gebäude in
möglichst kurzer Zeitfriest herzustellen.
lOtens Sowohl in der gegenseitigen als auch
etwa mit fremden vorkommenden Strcitigkeitsfällen
sind die H. Pächter, die Herrschaftliche
Gerichtsbarkeit zu erkennen verpflichtet.
Utens (jm die Arbeit bey der Glaßhütte sogleich
beym Antritt der Pacht beginnen zu
können, hat die löbl: Herrschaft im voraus für
trokenes Scheiterholz gesorgt und mit den
Holzschläger auf vier hundert Klafter akordiert;
die H: Pächter sind verbunden den
Schlaglohn von diesem Scheiterholze sogleich
nach der Uibernahme zurück zu ersetzen;
hingegen verpflichtet sich auch die löbliche
Herrschaft im Falle wenn in dem lezten
Pachtjahre den H: Pächter etwas /: und zwar
höchstens einhundert Klafter :/ Scheiterholzes
übrig bleiben würde, solches von denenselben
um den Preiß der ihnen selbst kosten wird zu
übernehmen.
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273 „Contract“ zwischen der Herrschaft Nassitz einerseits sowie Joseph Lobmeyr sen. und Ludwig Kempff andererseits
über die Verpachtung der Glashütte in Marienthal, Slavonien, 4. November 1836, S. 3
273 Agreement between the Nassitz domain on the one hand and Joseph Lobmeyr and Ludwig Kempff on the
other hand, concerning the lease of the glassworks in Marienthal, Slavonia; 4th November 1836, p. 3