vier Theile so eingetheilt, daß jedes
Jahr, in einen andern Theil der benan-
ten Wälder Podasche erzeugt wird,
folgßam alle vier Jahre auf einen Theil
daß Brennen komme, die gehörige
Eintheillung deren hier benanten Wäl
dern, wird dem Guthachten der
Hr. Contrahenten jedoch mit Vorwissen
der Herrschaft überlassen, dahero wer
den die Herrn Contrahenten verpflich
tet jedes Jahr vor dem Beginnen der
Podasche Brenerey alle Theille wo
Podasche gebränt wird, der Herrschaft
anzuteuten anzumelden, derowegen
wird es durchaus nicht gestattet, in den
nicht vorgemerkten Wäldern Podasche
zu brennen.
d / Die Contrahenten sind verpflichtet
alles zur Podasche geeignete Holz rein
aufbrennen damit den Jährigen Nach
wuchs keine Hindemiß gelegt werde.
e / Jeder durch die Contrahenten, oder
die Fabricks Leuthe, und Podaschen-
brenner, entstehende entweder durch
beschädigung, und umfällung der ver-
bottenen, und oben benanten brauch
bahren Stämme, und Gehölzer oder
aber verursachten auf welche immer
Arth Waltschaden, oder gar Walt
brandt, wird nachdem in der Herrschaft
bestehenden Walt Tax Waltbrandt aber
nach der gerichtlichen Schätzung auf-
genohmen, und durch die Herrn Con
trahenten alßo gleich bezahlt.
f. Zur Podasche Requisiten, wird daß
nöthige Holz denen Herrn Contrahen
ten jedoch bloß von Buchenen Stämen
gratis angewießen.
10 tens So wie es den Herrn Contrahen
ten das Recht der Jagtbahrkeit, und der
Fischerey, unter einer Gelt Strafe von
Ein hundert Gulden Münze für jedes-
mahligen Jagen, oder Fischen nirgens
gestattet wird, so werden dieselben
Herrn Contrahenten die Fabricks=
Leuthe unter derselben Gelt=Straffe für
diesses Vergehen verbintlich machen,
und in Ermanglung jedes Vermögens,
werden solche Leuthe durch die Herr-
schafts=Behörde auch körperlich be
straft, wozu sich die Herrschaft daß
Recht vorbehaltet - unter derselben
Geltstrafen, wird es weder den Fa-
bricks=Leuthen, noch aber den Pod-
aschen Brenner gestattet, unter gar kei
nen Vorwandt in den Wäldern, mit Ge
wehren, oder welcher immer Arth Hun
den herum zugehen und Jagen - es wird
auch den Herrn Contrahenden bestens
empfohlen von derley Exessen [= Ex
zessen] den Bezirk der Fabrick gegen
fremde Wilt=Schützen oder Fischer zu
beschützen, und solche entweder Pfän-
ten, oder der Herrschaft angeben.
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309 „Contract“ zwischen der Grundherrschafi Vucin einerseits und Sigismund Hondl sowie Joseph Lobmeyr ander
erseits, 16.7.1841, Seite 4
309 Agreement between the Vucin domain on the one hand and Sigismund Hondi and Joseph Lobmeyr on the other
hand, 16th July 1841, p. 4
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