MAK

Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

vier Theile so eingetheilt, daß jedes 
Jahr, in einen andern Theil der benan- 
ten Wälder Podasche erzeugt wird, 
folgßam alle vier Jahre auf einen Theil 
daß Brennen komme, die gehörige 
Eintheillung deren hier benanten Wäl 
dern, wird dem Guthachten der 
Hr. Contrahenten jedoch mit Vorwissen 
der Herrschaft überlassen, dahero wer 
den die Herrn Contrahenten verpflich 
tet jedes Jahr vor dem Beginnen der 
Podasche Brenerey alle Theille wo 
Podasche gebränt wird, der Herrschaft 
anzuteuten anzumelden, derowegen 
wird es durchaus nicht gestattet, in den 
nicht vorgemerkten Wäldern Podasche 
zu brennen. 
d / Die Contrahenten sind verpflichtet 
alles zur Podasche geeignete Holz rein 
aufbrennen damit den Jährigen Nach 
wuchs keine Hindemiß gelegt werde. 
e / Jeder durch die Contrahenten, oder 
die Fabricks Leuthe, und Podaschen- 
brenner, entstehende entweder durch 
beschädigung, und umfällung der ver- 
bottenen, und oben benanten brauch 
bahren Stämme, und Gehölzer oder 
aber verursachten auf welche immer 
Arth Waltschaden, oder gar Walt 
brandt, wird nachdem in der Herrschaft 
bestehenden Walt Tax Waltbrandt aber 
nach der gerichtlichen Schätzung auf- 
genohmen, und durch die Herrn Con 
trahenten alßo gleich bezahlt. 
f. Zur Podasche Requisiten, wird daß 
nöthige Holz denen Herrn Contrahen 
ten jedoch bloß von Buchenen Stämen 
gratis angewießen. 
10 tens So wie es den Herrn Contrahen 
ten das Recht der Jagtbahrkeit, und der 
Fischerey, unter einer Gelt Strafe von 
Ein hundert Gulden Münze für jedes- 
mahligen Jagen, oder Fischen nirgens 
gestattet wird, so werden dieselben 
Herrn Contrahenten die Fabricks= 
Leuthe unter derselben Gelt=Straffe für 
diesses Vergehen verbintlich machen, 
und in Ermanglung jedes Vermögens, 
werden solche Leuthe durch die Herr- 
schafts=Behörde auch körperlich be 
straft, wozu sich die Herrschaft daß 
Recht vorbehaltet - unter derselben 
Geltstrafen, wird es weder den Fa- 
bricks=Leuthen, noch aber den Pod- 
aschen Brenner gestattet, unter gar kei 
nen Vorwandt in den Wäldern, mit Ge 
wehren, oder welcher immer Arth Hun 
den herum zugehen und Jagen - es wird 
auch den Herrn Contrahenden bestens 
empfohlen von derley Exessen [= Ex 
zessen] den Bezirk der Fabrick gegen 
fremde Wilt=Schützen oder Fischer zu 
beschützen, und solche entweder Pfän- 
ten, oder der Herrschaft angeben. 
D / 0 , . ^ 
M "cf: p. m \ . . /t 
: 7/^Ty AJ / i 
X 
7 
{/tb- f 11- 'A-'ic y 
,/,p 
^ A ZZX (ojZXa AaiXiMr J, j hP 
nt“.," ^ A 
(JAZ Z./ ) 
cy. £*L's 
rt-ao . tf* 
^ I 
4t 
i^tjn-yu.nh Z-Sl, vC>rp>o^ ofa/'m 
309 „Contract“ zwischen der Grundherrschafi Vucin einerseits und Sigismund Hondl sowie Joseph Lobmeyr ander 
erseits, 16.7.1841, Seite 4 
309 Agreement between the Vucin domain on the one hand and Sigismund Hondi and Joseph Lobmeyr on the other 
hand, 16th July 1841, p. 4 
124
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.