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Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

und Brenholz so viel] als zu seinem ei 
genen Haußhalte erforderlich; wird 
aber dann seine Haußhaltung wie Herr 
Lobmeyr ganz privativ für sich führen. 
5° Da bey Aufhören der Jankovaczer 
Glaßfabrike verschiedene Material Re 
quisiten & & verbleiben, so werden 
bey Begin der Zvechevoer Fabrike 
nach deren Brauchbarkeit in ihren ree- 
len Werthe als baare Einlage anzuneh 
men; deßgleichen auch von der Mari- 
enthaller Glaßfabrike wenn nöthige 
Requisiten verwendet werden sollten, 
zu beobachten seyn wird. 
6° Sollte eine Parthey allenfals eine 
größere Einlage bey dem Geschäfte ha 
ben, so wird der Andere Theil für das 
mehr eingelegte an denselben Jährlich 
6'% sage Sechß Percent bezahlen, der 
sich ausweisende Gewinst aber wird 
auf jeden Falle in gleiche Theile ge- 
theilt. 
7°. Die von der Jankovaczer, und Mari- 
enthaller Fabricke übergehende Fa- 
bricks Leuthe nach Zvechevo betref 
fend, werden dieße mit einer Schriftli 
chen Consignation übemohmen, doch 
nur mit dem gegenseitigen Vorbehalte, 
daß für den Falle, daß derselbe früher 
mit Tode abginge, oder aber sonst 
außer Stande käme seine Schulden zu 
bezahlen, daß dann die noch nicht be 
zahlte Schuld entweder an Hr. Hondl 
oder Hr. Lobmeyr nach Umstand ob 
dießer von Jankovacz oder Marienthal 
herrühret zur Last zurückfalle. 
8° Verpflichten sich Unterfertigte ge 
genseitig für den Sterbefall, daß der 
Überlebende die Verbleibende Wittwe, 
oder sonstige Erben, den ihnen kom 
menden Antheil samt entfallende Ge 
winste wenn sie dießer wünschen aus 
zahle. Es stehet jedoch der Wittwe, 
oder sonstigen Erben frey es wie früher 
fort zu betreiben, nur darfen 
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314 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 2 
314 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 2 
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