und Brenholz so viel] als zu seinem eigenen
Haußhalte erforderlich; wird
aber dann seine Haußhaltung wie Herr
Lobmeyr ganz privativ für sich führen.
5° Da bey Aufhören der Jankovaczer
Glaßfabrike verschiedene Material Requisiten
& & verbleiben, so werden
bey Begin der Zvechevoer Fabrike
nach deren Brauchbarkeit in ihren reelen
Werthe als baare Einlage anzunehmen;
deßgleichen auch von der Marienthaller
Glaßfabrike wenn nöthige
Requisiten verwendet werden sollten,
zu beobachten seyn wird.
6° Sollte eine Parthey allenfals eine
größere Einlage bey dem Geschäfte haben,
so wird der Andere Theil für das
mehr eingelegte an denselben Jährlich
6'% sage Sechß Percent bezahlen, der
sich ausweisende Gewinst aber wird
auf jeden Falle in gleiche Theile getheilt.
7°. Die von der Jankovaczer, und Marienthaller
Fabricke übergehende Fabricks
Leuthe nach Zvechevo betreffend,
werden dieße mit einer Schriftlichen
Consignation übemohmen, doch
nur mit dem gegenseitigen Vorbehalte,
daß für den Falle, daß derselbe früher
mit Tode abginge, oder aber sonst
außer Stande käme seine Schulden zu
bezahlen, daß dann die noch nicht bezahlte
Schuld entweder an Hr. Hondl
oder Hr. Lobmeyr nach Umstand ob
dießer von Jankovacz oder Marienthal
herrühret zur Last zurückfalle.
8° Verpflichten sich Unterfertigte gegenseitig
für den Sterbefall, daß der
Überlebende die Verbleibende Wittwe,
oder sonstige Erben, den ihnen kommenden
Antheil samt entfallende Gewinste
wenn sie dießer wünschen auszahle.
Es stehet jedoch der Wittwe,
oder sonstigen Erben frey es wie früher
fort zu betreiben, nur darfen
sie
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314 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 2
314 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 2
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