und Brenholz so viel] als zu seinem ei
genen Haußhalte erforderlich; wird
aber dann seine Haußhaltung wie Herr
Lobmeyr ganz privativ für sich führen.
5° Da bey Aufhören der Jankovaczer
Glaßfabrike verschiedene Material Re
quisiten & & verbleiben, so werden
bey Begin der Zvechevoer Fabrike
nach deren Brauchbarkeit in ihren ree-
len Werthe als baare Einlage anzuneh
men; deßgleichen auch von der Mari-
enthaller Glaßfabrike wenn nöthige
Requisiten verwendet werden sollten,
zu beobachten seyn wird.
6° Sollte eine Parthey allenfals eine
größere Einlage bey dem Geschäfte ha
ben, so wird der Andere Theil für das
mehr eingelegte an denselben Jährlich
6'% sage Sechß Percent bezahlen, der
sich ausweisende Gewinst aber wird
auf jeden Falle in gleiche Theile ge-
theilt.
7°. Die von der Jankovaczer, und Mari-
enthaller Fabricke übergehende Fa-
bricks Leuthe nach Zvechevo betref
fend, werden dieße mit einer Schriftli
chen Consignation übemohmen, doch
nur mit dem gegenseitigen Vorbehalte,
daß für den Falle, daß derselbe früher
mit Tode abginge, oder aber sonst
außer Stande käme seine Schulden zu
bezahlen, daß dann die noch nicht be
zahlte Schuld entweder an Hr. Hondl
oder Hr. Lobmeyr nach Umstand ob
dießer von Jankovacz oder Marienthal
herrühret zur Last zurückfalle.
8° Verpflichten sich Unterfertigte ge
genseitig für den Sterbefall, daß der
Überlebende die Verbleibende Wittwe,
oder sonstige Erben, den ihnen kom
menden Antheil samt entfallende Ge
winste wenn sie dießer wünschen aus
zahle. Es stehet jedoch der Wittwe,
oder sonstigen Erben frey es wie früher
fort zu betreiben, nur darfen
sie
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314 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 2
314 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 2
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