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sie das Geschäft an Niemand Andern
ohne Einwilligung des Compagnons
unter gar keinen Vorwände abtretten.
9° Da jedoch ein großer Theil der Ein
lage zur errichtung der Gebäude ver
wendet wird, welche nach Verlauf der
Pachtjahre der Herrschaft abgetretten
werden müßen; so wird bey dem Falle
einer stattfindenden Auszahlung der
massen zu verfahren seyn. Es wird
nähmlich der ganze Werth der Gebäude
angenohmen, in zwanzig Theile ge-
theilt, dann so viele Theile als Jahre
verflossen abgerechnet, die übrig ge
bliebene Summe als wahrer Werthe be
tracht und davon der kommende Ant-
heil ausgezahlt. Nun wird bemerket,
daß für den Falle gleich nach Verlaufe
des ersten Jahres dergleichen statt fän
den sollte, gar kein Abzug gemacht
werden dürfte.
10° Sollte für den Falle einer statt ha
benden Auszahlung, dem Auszahlen
den Theile dieß für auf Einmahle zu be
schwerlich fahlen, so kann dieße Aus
zahlung nach freundschaftlicher Über
einkunft gegen Entrichtung 6 % Sechß
Pcentige Interessen auch Theilweise
geschehen; darf aber nie über Vier
Jahre, noch weniger über das Ende der
Pachtzeit verschoben werden.
11° Zu größerer Sicherheit wurden
zwey gleich lautende Exemplare dießes
Vertrages Verfasset und gegenseitig un
terfertiget.
Wienn d: 24 l August
Ein Tausend Acht Hundert Vierzig Ein.
Carl Sigismund Hondl
Joseph Lobmeyr
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315 Siegel vom Vertrag Hondl-Lob- 316 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 3
meyr, 24. August 1841
315 Seal from the agreement Hondl-
Lobmeyr, 24th August 1841
316 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 3
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