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sie das Geschäft an Niemand Andern
ohne Einwilligung des Compagnons
unter gar keinen Vorwände abtretten.
9° Da jedoch ein großer Theil der Einlage
zur errichtung der Gebäude verwendet
wird, welche nach Verlauf der
Pachtjahre der Herrschaft abgetretten
werden müßen; so wird bey dem Falle
einer stattfindenden Auszahlung dermassen
zu verfahren seyn. Es wird
nähmlich der ganze Werth der Gebäude
angenohmen, in zwanzig Theile getheilt,
dann so viele Theile als Jahre
verflossen abgerechnet, die übrig gebliebene
Summe als wahrer Werthe betracht
und davon der kommende Antheil
ausgezahlt. Nun wird bemerket,
daß für den Falle gleich nach Verlaufe
des ersten Jahres dergleichen statt fänden
sollte, gar kein Abzug gemacht
werden dürfte.
10° Sollte für den Falle einer statt habenden
Auszahlung, dem Auszahlenden
Theile dieß für auf Einmahle zu beschwerlich
fahlen, so kann dieße Auszahlung
nach freundschaftlicher Übereinkunft
gegen Entrichtung 6 % Sechß
Pcentige Interessen auch Theilweise
geschehen; darf aber nie über Vier
Jahre, noch weniger über das Ende der
Pachtzeit verschoben werden.
11° Zu größerer Sicherheit wurden
zwey gleich lautende Exemplare dießes
Vertrages Verfasset und gegenseitig unterfertiget.
Wienn d: 24 l August
Ein Tausend Acht Hundert Vierzig Ein.
Carl Sigismund Hondl
Joseph Lobmeyr
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315 Siegel vom Vertrag Hondl-Lob- 316 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 3
meyr, 24. August 1841
315 Seal from the agreement Hondl-Lobmeyr,
24th August 1841
316 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 3
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