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Volltext: Ludwig Lobmeyr - schöner als Bergkristall

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sie das Geschäft an Niemand Andern 
ohne Einwilligung des Compagnons 
unter gar keinen Vorwände abtretten. 
9° Da jedoch ein großer Theil der Ein 
lage zur errichtung der Gebäude ver 
wendet wird, welche nach Verlauf der 
Pachtjahre der Herrschaft abgetretten 
werden müßen; so wird bey dem Falle 
einer stattfindenden Auszahlung der 
massen zu verfahren seyn. Es wird 
nähmlich der ganze Werth der Gebäude 
angenohmen, in zwanzig Theile ge- 
theilt, dann so viele Theile als Jahre 
verflossen abgerechnet, die übrig ge 
bliebene Summe als wahrer Werthe be 
tracht und davon der kommende Ant- 
heil ausgezahlt. Nun wird bemerket, 
daß für den Falle gleich nach Verlaufe 
des ersten Jahres dergleichen statt fän 
den sollte, gar kein Abzug gemacht 
werden dürfte. 
10° Sollte für den Falle einer statt ha 
benden Auszahlung, dem Auszahlen 
den Theile dieß für auf Einmahle zu be 
schwerlich fahlen, so kann dieße Aus 
zahlung nach freundschaftlicher Über 
einkunft gegen Entrichtung 6 % Sechß 
Pcentige Interessen auch Theilweise 
geschehen; darf aber nie über Vier 
Jahre, noch weniger über das Ende der 
Pachtzeit verschoben werden. 
11° Zu größerer Sicherheit wurden 
zwey gleich lautende Exemplare dießes 
Vertrages Verfasset und gegenseitig un 
terfertiget. 
Wienn d: 24 l August 
Ein Tausend Acht Hundert Vierzig Ein. 
Carl Sigismund Hondl 
Joseph Lobmeyr 
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315 Siegel vom Vertrag Hondl-Lob- 316 Vertrag zwischen Sigismund Hondl und Joseph Lobmeyr, 24. August 1841, S. 3 
meyr, 24. August 1841 
315 Seal from the agreement Hondl- 
Lobmeyr, 24th August 1841 
316 Agreement between Sigismund Hondl and Joseph Lobmeyr, 24th August 1841, p. 3 
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