napf, x Küchenlampe, 1 Küchenuhr, z Gewürzgarnitur auf Regal, 1 Wassereimer, x Wasser-
kanne, Fenstervorhänge. _
Bezüglich des zur Verwendung kommenden Materials wird den Konkurrenten freie
Wahl gelassen, jedoch ist bei den Zimmermöbeln auf die in jenen Kreisen, welche hier in
Betracht kommen, herrschende Vorliebe für politierte Möbel nach Tunlichkeit Rücksicht
zu nehmen; es können nötigenfalls auch gestrichene Möbel gewählt werden. Die Möbel
sind durchaus ihrem Zweck entsprechend, konstruktiv einwandfrei zu gestalten und es ist
jeder überflüssige Zierat zu vermeiden. Die Preise der Einrichtungsstücke sind im ganzen
für jeden einzelnen Raum anzugeben und dürfen für die Wohnungstype I (das heißt für
Zimmer, Kabinett, beziehungsweise zwei Kabinette,Küche und Vorraum) den Gesamtbetrag
von 900 K und für die Wohnungstype II (das heißt für Zimmer und Küche) den Gesamt-
betrag von 600 K keinesfalls übersteigen. Die Preise sind zu verstehen einschließlich aller
nötigen Einlagefächer, Kleiderhalter, Verglasungen, Schlösser und Doppelschlüssel, sowie
der Zustellungskosten der Objekte innerhalb des Stadtgebietes. Der Konkurrent hat den
Nachweis der Ausführbarkeit der eingelieferten Objekte zu dem angegebenen Herstellungs-
preise zu erbringen.
Für diese Konkurrenz sind zwölf Preise vorgesehen, und zwar für die Konkurrenz zu
Typus I ein erster Preis von 2500 K, zwei zweite Preise ä 1500 K, drei dritte Preise a 800 K
und zu Typus II ein erster Preis von x5oo K, zwei zweite Preise a IOOO K, drei dritte Preise
a 500 K.
Das Preisgericht besteht aus mindestens 9 und höchstens 13 Mitgliedern, unter
welchen sich eine entsprechende Anzahl von Fachleuten beiinden wird. Dem Preisgericht
steht es zu, von der Verleihung einzelner Preise je nach den Ergebnissen der Konkurrenz
abzusehen.
Die Preisträger sind verpiiichtet, im Laufe von zwei Jahren nach dem Schiedsspruche
bis zu 50 Exemplaren der preisgekrönten Einrichtung unter Garantie der gleichen Qualität
auszuführen, in welcher der preisgekrönte Entwurf gehalten war, falls Bestellungen an
das k. k. Österreichische Museum oder die Zentralstelle für Wohnungsreform darauf
einlaufen. Die Qualität ist in jedem einzelnen Falle von einer Fachjury zu beurteilen,
welche vom k. k. Österreichischen Museum einzusetzen ist. Die Ablieferung der Be-
stellungen hat immer binnen M], Monaten nach der Auftragserteilung zu erfolgen; aus
Gründen der Kalkulation werden die Bestellungen seitens des k. k. Österreichischen
Museums (beziehungsweise seitens der Zentralstelle für Wohnungsreform) in Partien von
je drei Einrichtungen zur Arbeit hinausgegeben. Der Preisträger ist auch verhalten, Be-
stellungen auf die Einrichtungsstücke je eines einzelnen Raumes der oben bezeichneten zwei
Wohnungstypen entgegenzunehmen und berechtigt, in diesem Falle einen Zuschlag bis zu
20 Prozent zu dem für diesen Raum angegebenen Preis eintreten zu lassen; solche Bestel-
lungen werden in die fixierte Zahl von 50 voll eingerechnet, bezüglich der Ablieferung gilt
das gleiche wie oben.
jeder Preisträger verpilichtet sich gleichzeitig, das Urheberrecht an dem preis-
gekrönten Modelle an das k. k. Österreichische Museum auf dessen Verlangen zu über-
tragen. Das k. k. Österreichische Museum hat das Recht, die preisgekrönten Modelle
selbst oder durch die Zentralstelle für Wohnungsreform in Werkzeichnungen zu verviel-
fältigen und zu veröffentlichen und dieselben zur Ausführung an Interessenten hinaus-
zugeben. Das k. k. Österreichische Museum wird jedoch von diesem Rechte erst nach
Ablauf einer Frist von zwei Jahren nach dem Schiedsspruche, beziehungsweise bei
rascherer Erfüllung der Verpilichtungen des Preisträgers und für den Fall, daß dieser sein
Modell bis zum Ablaufe der zweijährigen Frist dann nicht weiter ausnützen will, auch
schon vor Ablauf dieser Frist Gebrauch machen. Das k. k. Österreichische Museum behält
sich die Erwerbung der einen oder der anderen preisgekrönten Arbeit vor.
Im Falle ein Preisträger seinen VerpHichtungen nicht nachkommen sollte, hat das
k. k. Österreichische Museum das Recht, von ihm den Preis zurückzufordern.