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Die Arbeit erfordert eine grössere körperliche Kraft, sie ist jedoch in den meisten
Fällen keine schwere zu nennen; zur Erlernung derselben werden 14 Tage gerechnet. Die
Arbeiterinnen stehen im Alter von 16—25 Jahren.
Die Entlohnung geschieht für die Lehrzeit per Woche, später per Hundert oder
Tausend &tück. Der Wochenlohn beträgt 3'/ 2 bis 4 fl. Für Stückarbeiterinnen ist der
Verdienst per Woche 4—7 fl., je nach Geschicklichkeit und Geschwindigkeit.
2. Das Ausglühen der Metalle.
Metallbestandtheile, welche auf den Fallwerken gearbeitet werden, müssen vor jedes
maligem Ausschlagen geglüht werden, zu welchem Zwecke selbe in Eisenpfannen gelegt
und in den Glühofen geschoben werden, wo sie je nach der Stärke des Metalles '/ 2 bis
1 Stunde dem Glühen ausgesetzt bleiben.
Das Hineingeben in die Pfannen, sowie das in den Ofen Hinein- und Herausschieben
besorgen nur Frauenspersonen stärkerer Constitution, da selbe den Tag über die Glühhitze
auszuhalten haben. Alter der Arbeiterinnen nicht unter 20 Jahren.
Lohn per Woche 4—5 fl.
3. Das Beizen der Metalle.
Die aus dem Glühofen gekommenen Metalle sind, nachdem sie ausgekühlt, mit einer
schwarzen Kruste (mit dem sog. Zünder) überzogen. Dieser Zünder würde theilweise den
Stanzen, womit das Metall geschlagen wird, schädlich sein, theilweise auch zu sehr stau
ben, daher die Metalle vor jedesmaligem Schlagen abgebeizt werden.
Diess geschieht dadurch, dass eine Partie solcher Metallbestandtheile in einen Wei
denkorb kommt und mit dem Korb in einen Bottich, der ein Gemenge von Wasser und
Vitriol enthält, getaucht und durchgeschüttelt wird. Nachdem dies geschehen, wird der
Korb herausgezogen, zum Brunnen getragen, eine Weile frisches Wasser darauf gepumpt,
bis das Metall gut abgespült ist, sodann zum Ofen gestellt und getrocknet.
Auch diese Arbeit verrichten stärkere Frauenspersonen im Alter von wenigstens
20 Jahren.
Entlohnung per Woche 4—5 fl.
4. Das Brennermachen.
Diese Arbeit besteht darin, dass Mädchen die einzelnen Theile der Brenner mittelst
Maschinen zusammonfalzen, gerade richten und den Brenner in rohem Zustande fertig
machen.
Die Arbeit ist eine leichte, wird sitzend und zwar von Mädchen im Alter von 16—
20 Jahren verrichtet. Das Erlernen der Arbeit dauert 8—14 Tage.
Die Entlohnung findet per Tausend statt, der Verdienst beträgt per Woche 3'/, bis
J'/j fl.
5. Hilfsarbeiten des Gelbbrennens.
Da die Brenner durch das Oel, welches bei der Maschine stets benützt wird, fett
und schwarz werden, müssen diese, um die reine Metallfarbe zu erlangen, gelbgebrannt
werden. Diese Arbeit, die für die Brust sehr anstrengend ist, wird von Männern versehen;
nur das Auffassen der Brenner oder sonstigen Bestandtheile an dünnen Messing
drähten geschieht durch Mädchen.
Nachdem diese Gegenstände in einer Lösung von Zink, Schwefel-, Salpeter- und
Salzsäure gebrannt und durch reines Wasser abgespült sind, werden selbe in Sägespänen