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Metadaten: Die Verwendung weiblicher Arbeitskräfte in der Fabriks-Industrie und in einzelnen Zweigen des Verkehrswesens Österreichs - erläuternder Text zu einer Abtheilung der Ausstellung im Frauen-Pavillon

XIV. 
Wissenschaftliche Instrumente. 
Verwendung- von Frauen bei dem Telegraphen- 
Betriebe. 
Im österreichischen Staatstelegraphendienste werden bei grösseren 
Telegraphen-Stationen Frauenspersonen unter folgenden Bedingungen verwendet: 
Die Anstellungswerherinnen müssen unverheirathet sein, das siebzehnte Lebensjahi 
überschritten haben, sich einer guten Gesundheit erfreuen und eine Prüfung, die sich auf 
Schön-, Schnell- und Rechtsch reiben, ferner auf die Fachkenntnisse (Apparatdienst und 
Dienstvorschriften) erstreckt, mit gutem Erfolge abgelegt haben. 
Die Telegraphistinnen müssen ferner das Gelöbniss der Verschwiegenheit ablegen, dessen 
Verletzung die sofortige Entlassung zur Folge hat. Diesen Fall ausgenommen, kann das 
Dienstverhältniss beiderseitig durch sechswochentliche Kündigung gelöst werden.. 
In der Regel haben die Telegraphistinnen nur innerhalb der Stunden von 8 Uhr 
Morgens bis 9 Uhr Abends, und zwar abwechselnd von 8 Uhr Morgens bis 2 Uhr Nachmit 
tags und von 2 Uhr Nachmittags bis 9 Uhr Abends, den Dienst zu versehen. 
Werden sie im Nachtdienste verwendet, der in seiner Dauer auf 8 Stunden beschränkt 
und innerhalb fünf Tagen nur einmal zulässig ist, so gemessen sie eine besondere Zulage 
(Nachtdienstgebühr), und zwar in Wien von 1 fl. 50 kr., in Triest von 1 fl. Nachtdienst 
kommt nämlich nur in diesen beiden Städten und auch da nur ausnahmsweise vor. 
Die regelmässigen Bezüge der Telegraphistinnen, welche an die wirklich stattfindende 
Dienstleistung geknüpft sind und für jeden Tag der Abwesenheit vom Dienste eingestellt 
werden, sind folgende: 
Für die im Gebrauche des Hughes’sehen Apparates unterrichteten Telegraphistinnen, 
dann jene, welche ausschliesslich den Depeschen-Annahmedienst zu besorgen haben, mo 
natlich 25 fl. nebst Tantieme. 
Für die übrigen 20 fl. nebst Tantieme (und eventuell Nachtdienstgebühr). 
Nach Ablauf von zwei Monaten zufriedenstellender Verwendung tritt eine Erhöhung 
des regelmässigen Bezuges des Monatsgeldes per 25, beziehungsweise 20 fl., um o fl. pei 
Monat ein. 
Den in Wien stationirten Telegraphistinnen wurde überdies eine widerrufliche Zulage 
von monatlich 5 fl. zugestanden. 
Bei kleinen Stationen können unter den oben erwähnten Bedingungen und gegen 
dieselben Bezüge die Gattin oder weibliche Anverwandte des Amtsleiters in Verwendung 
genommen werden, doch ist dieser für deren dienstliche Handlungen verantwortlich.
	        
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