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Alter von 15 Jahren gegen eine anderthalbjährige Lehrzeit Aufnahme. Mädchen über
14 Jahren, welche sich selbst verpflegen und eine Lehrzeit von 9 Monaten eingehen, haben
5 fl. monatliches Lehrgeld, bei einer sechsmonatlichen Lehrzeit 10 fl. Lehrgeld per Monat
im Vorhinein zu zahlen.
Die meisten zahlenden Lehrmädchen lernen die Modistinnenarbeit blos zum Zwecke
der eigenen Anfertigung des Familienbedarfes und machen nur bei dem Eintreten ungün
stiger Verhältnisse von dem Erlernten durch Verwendung im Gewerbe selbst Gebrauch.
Die hauptsächlichsten Handarbeiten der Frauenputzwaaren-Erzeugung sind:
n) Zusammen nähen, d. h. Aufeinanderlegen zweier Stoffenden und Aneinander
heften derselben mittelst leichter Vorstiche oder Hinterstiche.
b) Ein säumen. Der Stoffrand wird doppelt eingebogen und mittelst leichter Stiche
in dieser Lage festgehalten.
c) Staffiren. Darunter versteht man, dass zwei Stoffenden gegen einander einge
bogen und mit leichten Stichen aneinander geheftet werden.
d) Passepoiliren, d. i. Einlage eines oder mehrerer Schnürchen in schräge ge
schnittene Stoffstreifen.
e) Wattiren. Nachdem zwischen zwei Stofftheilen Watta eingelegt ist, durchsteppt
man das Ganze nach beliebigen Mustern.
f) Falbeln. Stoffstreifen werden gleichmässig in einer Richtung in Fältchen gelegt
und letztere festgenäht.
g) G a r n i r e n. Hier handelt es sich darum, Stoffstreifen, ob gerade oder schräge ge
schnitten, in verschiedenartige Falten zu legen und die Falten festzunähen.
h) Rüschiren. Hiebei findet derselbe Vorgang wie bei dem Garniren statt, nur
werden die Falten möglichst dicht und buschig zusammengeschoben.
?') Formüberziehen, d. i. Aufspannen des Stoffes auf das Hutgestell.
k) Montiren. Dies ist das schliessliche Verzieren der Damenputzwaaren mit Blumen,
Schleifen, Federn, Faltenbesatz u. s. w.
Der Leistungsfähigkeit des Arbeitspersonals entsprechend, werden folgende Kategorien
unterschieden: Lehrmädchen, Handarbeiterin, Tischmademoiselle, Stück
arbeiterin und Montirerin (auch „Erste“ genannt). Das Anfertigen des Schnitt
musters und das Zuschneiden besorgt in der Regel die Geschäftsleiterin. Die Tagesarbeiten
werden so vertheilt, dass die verschiedenen Arbeiterinnen je nach ihrer Leistungsfähigkeit
abwechselnd beschäftigt werden.
Der Wochenlohn beträgt im Falle gänzlicher Verpflegung 2 bis 5 fl., im Durch
schnitte 8 fl. Entfällt die Verpflegung, so ist der Wochenlohn 4 bis 10 fl., im Durch
schnitte 6 fl.
Die Arbeiten sind nicht sehr anstrengender Natur und werden von den meist in ju
gendlichem Alter stehenden Arbeiterinnen leicht geleistet. Die in diesem Gewerbe beschäf
tigten Frauenspersonen gehören vorwiegend der Bevölkerung der Stadt Wien selbst an,
Alter vorherrschend 14 bis 24 Jahre.
Arbeitsunterbrechungen kommen nur in den Uebergangsperioden von Saison zu Saison
vor, welche Unterbrechungen drei Monate des Jahres nicht überschreiten. Für jene weiblichen
Hilfskräfte, welche ausserhalb der Betriebsstätte wohnen, besteht eine tägliche Arbeitszeit
von 9 Stunden, d. h. die Arbeit dauert von 8 Uhr Morgens bis 7 Uhr Abends, mit einer
zweistündigen Unterbrechung zur Mittagszeit. Die am Orte des Betriebes wohnenden Arbei
terinnen haben eine eilfstündige Arbeitszeit, nämlich von 8 Uhr Morgens bis 8 Uhr Abends^