J. M. Olbrich.
Jahr vorzulegen, denselben nach dessen Genehmigung
in Druck zu legen und an alle ordentlichen
und correspondirenden Mitglieder, sowie
an alle Stifter und an das k. k. Ministerium für
Cultus und Unterricht zu versenden.
§ 26. Das mit der Cassaführung betraute
Mitglied des Arbeitsausschusses nimmt alle
Gelder der Vereinigung in Empfang und Verwahrung
und bezahlt die vom Präsidirenden
und einem Ausschussmitgliede gefertigten Anweisungen
; es stellt die aus der Finanzgebahrung
sich als nothwendig ergebenden Anträge, führt
Rechnung über Einnahmen und Ausgaben der
Vereinigung und erstattet in der Generalversammlung
hierüber Bericht.
§ 27. Der Präsident leitet die General- und
Vollversammlung, sowie die Sitzungen des
Arbeitsausschusses als Vorsitzender; ist er nicht
in Wien ansässig oder verhindert, so vertritt
ihn der Vicepräsident im Vorsitze, wie in allen
dem Präsidenten zufallenden Agenden.
§ 28. Demissionirt der Präsident, so hat
der Vicepräsident sofort die Generalversammlung
zum Zwecke der Neuwahl einzuberufen.
§ 29. Alle Wahlen der Vereinigung erfolgen
schriftlich mittelst Stimmzettel.
§ 30. Bei allen Abstimmungen in den Voll
Versammlungen entscheidet absolute Majorität
vorkommendenfalls nach zweimaligem erfolg
losen Wahlgange einfache Stimmenmehrheit
Bei Stimmengleichheit disponirt der Präsidirende,
§ 31. Aus dem Vereinsverhältnisse entspringende
Streitigkeiten unter Mitgliedern werden,
wenn sie nicht gütlich beigelegt wer 'en
können, durch ein Schiedsgericht geschlichtet,
in welches jedes der betheiligten beiden Mitglieder
je zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter
entsendet; diese vier Schiedsrichter
einigen sich auf ein fünftes ordentliches Mitglied
als Vorsitzenden; kommt eine Einigung
über dessen Person nicht zu Stande, so entscheidet
das Los. Gegen die Entscheidung des
Schiedsgerichtes ist jegliche Berufung unzulässig:
verweigert ein Mitglied die Nominirung
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