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MAK

Full text : Katalog der I. Ausstellung der Vereinigung bildender Künstler Österreichs

J.  M.  Olbrich.

Jahr  vorzulegen,  denselben  nach  dessen  Genehmigung ­
  in  Druck  zu  legen  und  an  alle  ordentlichen ­
  und  correspondirenden  Mitglieder,  sowie
an  alle  Stifter  und  an  das  k.  k.  Ministerium  für
Cultus  und  Unterricht  zu  versenden.
§  26.  Das  mit  der  Cassaführung  betraute
Mitglied  des  Arbeitsausschusses  nimmt  alle
Gelder  der  Vereinigung  in  Empfang  und  Verwahrung ­
  und  bezahlt  die  vom  Präsidirenden
und  einem  Ausschussmitgliede  gefertigten  Anweisungen ­
  ;  es  stellt  die  aus  der  Finanzgebahrung
sich  als  nothwendig  ergebenden  Anträge,  führt
Rechnung  über  Einnahmen  und  Ausgaben  der
Vereinigung  und  erstattet  in  der  Generalversammlung ­
  hierüber  Bericht.
§  27.  Der  Präsident  leitet  die  General-  und
Vollversammlung,  sowie  die  Sitzungen  des
Arbeitsausschusses  als  Vorsitzender;  ist  er  nicht
in  Wien  ansässig  oder  verhindert,  so  vertritt
ihn  der  Vicepräsident  im  Vorsitze,  wie  in  allen
dem  Präsidenten  zufallenden  Agenden.
§  28.  Demissionirt  der  Präsident,  so  hat
der  Vicepräsident  sofort  die  Generalversammlung ­
  zum  Zwecke  der  Neuwahl  einzuberufen.
§  29.  Alle  Wahlen  der  Vereinigung  erfolgen
schriftlich  mittelst  Stimmzettel.
§  30.  Bei  allen  Abstimmungen  in  den  Voll
Versammlungen  entscheidet  absolute  Majorität
vorkommendenfalls  nach  zweimaligem  erfolg
losen  Wahlgange  einfache  Stimmenmehrheit
Bei  Stimmengleichheit  disponirt  der  Präsidirende,
§  31.  Aus  dem  Vereinsverhältnisse  entspringende ­
  Streitigkeiten  unter  Mitgliedern  werden, ­
  wenn  sie  nicht  gütlich  beigelegt  wer  'en
können,  durch  ein  Schiedsgericht  geschlichtet,
in  welches  jedes  der  betheiligten  beiden  Mitglieder ­
  je  zwei  ordentliche  Mitglieder  als  Schiedsrichter ­
  entsendet;  diese  vier  Schiedsrichter
einigen  sich  auf  ein  fünftes  ordentliches  Mitglied ­
  als  Vorsitzenden;  kommt  eine  Einigung
über  dessen  Person  nicht  zu  Stande,  so  entscheidet ­
  das  Los.  Gegen  die  Entscheidung  des
Schiedsgerichtes  ist  jegliche  Berufung  unzulässig: ­
  verweigert  ein  Mitglied  die  Nominirung

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