mehrerer Mitglieder bewilligen. Solche unter
liegen nicht der gewöhnlichen Jury, und kann
ihr Arrangement von dem oder den Ausstellern
selbst besorgt werden; doch bleibt dem Arbeits
ausschüsse ein Vetorecht in Bezug auf einzelne
Ausstellungsobjecte gewahrt.
§ 19. Am Firnisstage, d. i. am Tage vor
der Eröffnung, haben alle Mitglieder und Aus
steller Zutritt in den Ausstellungsräumen.
§ 20. Die Eröffnung der Ausstellungen
findet in Anwesenheit geladener Gäste, darunter
alle Stifter, statt.
VERKAUF VON
KUNSTWERKEN.
Die Preise der Kunstwerke sind im
Secretariat jederzeit zu erfragen.
Der Verkauf wird ausschliesslich
durch den Secretär der Vereinigung
bildender Künstler Oesterreichs, Herrn
Franz Haneke, vermittelt.
Ein Drittel des Kaufpreises wird bei
Abschluss des Kaufes als Anzahlung,
der Rest mit Schluss der Ausstellung
erbeten.
Die Versendung der verkauften
Kunstwerke erfolgt nach Schluss der
Ausstellung auf Rechnung und Gefahr
des Käufers.
Ueber alle Anfragen betreffs der
Vereinigung wird im Secretariat bereit
willigst Auskunft ertheilt.
Der Eingang in das Secretariat, wie
in das Zimmer der Zeitschrift »Ver
Sacrum« ist vom Saale X am rechten
Flügel.
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