J\eubauten und (oneurrenzen
in Oesterreich und Ungarn.
Organ für das Hoclibaufach und seine Interessenten.
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FEBRUAR. HEFT II.
Alle Reclite Vorbehalten.
t v T T T » T --p # ARTIKEL: Die künftige Bauordnung für Wien. NOTIZEN: Oefen im Palais, Wien, Rennweg 2o. Grablaterne. WETTl
IN ii A L 1 I BEWERBS-NACHRICHTEN: Ausgeschriebene Wettbewerbe: Brücke über den Donaucanal im III. Bezirk. Comitatshaus
in Trencsin. General-Regulirungsplan der Stadtgemeinde Mistelbach an der Staatsbahn. Domherrenhaus in Veszprim. Neues Gymnasialgebäude
mit Turnhalle und ein Directionswohngebäude in Bistritz. Kirche in Gyönk (Ungarn). Miethhaus in Budapest. Rathhaus für die Stadt
Weipert. Neubau eines Rathhauses in Duisburg. Rathhausneubau in Duisburg. Neubau eines Rathhauses in Steglitz. Concert- und Restaurationslocal
in Hagen. Tragbare Tr'openbaracke. Entschiedene Wettbewerbe: Canalisirung der Städte im klachlande. Provinzialmuseum zu
Hannover. Saalbau in Bayreuth. Stadthalle in Elberfeld. Volksgartensalon in Linz. BAUTECHNISCHE NEUHEIT. EN UND PATENTE:
Thürdrücker mit Rosette. Sicherung für Stehleitern gegen seitliches Kippen derselben. Streuabort von F. IV. Riwnci. Eimer für Schlammfänge.
Lösbarer Stellwinkelanschlag für Reisschienen. Vorrichtung zum Oeffnen und Schliessen von Oberlichtfenstern. Mit einem Pissoir vereinigter
Abort von A. R. und Joh. Holfeld jun. TAFEL-ERKLÄRUNGEN: Tafel 9: Amerikanische Interieurs. Tafel 10 und 11: Haus des Herrn
Géza v. Rakovszky, Budapest. Tafel 12: Ausstellungsobject im Schaufenster der Firma Sarg & Comp., Wien, Neuer Markt. Tafel 13:
Preisgekröntes Project für einen Königspavillon für die Millenniums-Ausstellung in Budapest. Tafel 14: Reiseskizzen aus Süd-Tirol. Tafel 15:
Sparcassagehüude in Sternberg. Tafel 16- : Villa Egger-Schwarz. — Anzeigen.
Die künftige Bauordnung für Wien
P5®^S®esëtze technischer Art altern ungemein rasch;
iLiöif ii s ’ e er l e b en niemals ein hundertjähriges Jubiläum,
INgPloi wie es z. B. das bürgerliche Gesetzbuch Oesterreichs
bekanntlich in nicht ferner Zeit feiern kann; ihre
Dauer zählt höchstens nach wenigen Jahrzehnten.
Die Wiener Bauordnung vom 17. Jänner 1883,
die also gerade ihr 13. Lebensjahr vollendet hat, ist
durch mannigfaltige Fortschritte in der Entwicklung der
Hochbaukunst, insbesondere aber auch durch die höhere
Werthschätzung der Wichtigkeit einer Bauordnung für
die öffentliche Gesundheitspflege der Stadt überholt. Sie
entspricht weder den Bedürfnissen der Bauenden, denen
sie sich bei Anwendung neuer Constructionen hindernd
in den Weg stellt, noch den Bedürfnissen der Allgemeinheit,
die durch eine gute Bauordnung in hochwichtigen
Beziehungen, sei es in Rücksicht auf den Verkehr oder
auf sanitäres Wohl und auch körperliches Behagen, gefördert
und geschützt werden soll.
Zur Zeit des Inkrafttretens der erwähnten Bauordnung
waren, um nur einige Beispiele anzuführen, die
jetzt mit gutem Rechte beliebten Constructionen in Beton
und Eisen (System Monier), ebenso wie Gypsdielen oder
Xilolith, sowie die Heizung mittelst Niederdruckdampfes
und die elektrische Beleuchtung hierzulande noch nicht
angewendet, ja zum Theil ganz oder so gut wie unbekannt.
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Diese Bauordnung wurde seither durch das in der
Zeit der Hast, in welcher die Vereinigung der Vororte
mit Wien erfolgte, erlassene Gesetz vom 26. December
1890 nur in einigen Bestimmungen abgeändert. Sie fusst
auf älteren Baugesetzen, deren Verfasser vornehmlich die
damals eine Festung bildende „Innere Stadt“ im Auge
hatten. Die Unzulänglichkeit des Baugrundes daselbst, der
grossen Bevölkerungszahl gegenüber, führte dort zur
dichten Verbauung und zu grossen Gebäudehöhen; das
enge Aneinanderwohnen machte hinwider ein möglichst
festes und feuersicheres Bauen zur Nothwendigkeit. Thatsächlich
ist keine andere Stadt der Welt cjurch die Bauart
ihrer Häuser so gut gegen Brandgefahr geschützt, als
eben die österreichische Hauptstadt, woran das Verdienst
der in dieser Elinsicht vorzüglichen und sorgsamen Bauordnung
zukommt. Darum überfällt den Wiener im Auslande
nur zu leicht ein Gruseln, wenn er nicht nur in
Wohnhäusern, sondern auch in grossen Hötels, sogar in
neueren öffentlichen Gebäuden, Treppen aus Holz antrifft,
die die einzige Verbindung zwischen dem Hauseinrange
und den hochgelegenen Geschossen bilden.
Wenn nun einerseits in der allmäligen und organischen
Entwicklung gesetzlicher Vorschriften wesentliche
Vortheile liegen, und wenn in dem vorliegenden Falle
dem gesammten Bauwesen Wiens gerade durch seine
Bauordnung sein eigenthümliches Gepräge, seine mehr
oder minder scharf von jener anderer Städte abstechende
historische Individualität gewahrt wurde, so darf andererseits
nicht übersehen werden, dass die Verhältnisse Wiens
sich gerade in den letzteren Jahren ausserordentlich geändert
haben, und dass nunmehr die bestehenden Bauvorschriften
zu einem Hemmschuh zu werden drohen.
Das Wort des grossen Dichters: „Es erben sich Gesetz
und Rechte wie eine ew’ge Plage fort, “ hat auch hier seine
volle Geltung, und es bleibt nichts anderes übrig, als eine
gründliche Erneuerung des Baugesetzes, wobei
gar ma,nches vielleicht liebgewordenes Alte ausgemerzt
werden muss, weil es für die heutigen Verhältnisse nicht
mehr passt, wobei den Fortschritten auf technischen
Gebieten ebenso wie den hygienischen Erkenntnissen
sorglich Rechnung getragen werden soll, wobei aber auch
beileibe nicht in gutgemeintem Uebereifer durch allzugrosse
Härte der Bestimmungen das Bauen übermässig
erschwert oder gar Manchem verleidet werden darf.
Freilich ist es in mancher Hinsicht nichts weniger
als leicht, zwischen den berechtigten Forderungen des
öffentlichen Wohles und den Interessen der Baugrundbesitzenden
einen beiden Theilen thunlichst gerecht werden
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