Skip to main content Jump to sidebar
MAK

Full text : Neubauten und Concurrenzen in Österreich und Ungarn, 2. Jahrgang 1896

J\eubauten  und  (oneurrenzen
in  Oesterreich  und  Ungarn.
Organ  für  das  Hoclibaufach  und  seine  Interessenten.
Verlag  von  Abonnementspreise:
Moritz  perles  in  wien  Redigirt  von  Architekt  OSKAR  MARMOREK.  Ganzjährig.  io  a.  =  20  Mark
I.  Seilergasse  4.  Einzelne  Exemplare  .  .  .  1  fl.  =  2  Mark
Ersohoint  am  Änfanq  jedes  jWonatos.  JAHRGANG.
FEBRUAR.  HEFT  II.
Alle  Reclite  Vorbehalten.

t  v  T  T  T  »  T  --p  #  ARTIKEL:  Die  künftige  Bauordnung  für  Wien.  NOTIZEN:  Oefen  im  Palais,  Wien,  Rennweg  2o.  Grablaterne.  WETTl
  IN  ii  A  L  1  I  BEWERBS-NACHRICHTEN:  Ausgeschriebene  Wettbewerbe:  Brücke  über  den  Donaucanal  im  III.  Bezirk.  Comitatshaus
  in  Trencsin.  General-Regulirungsplan  der  Stadtgemeinde  Mistelbach  an  der  Staatsbahn.  Domherrenhaus  in  Veszprim.  Neues  Gymnasialgebäude ­
  mit  Turnhalle  und  ein  Directionswohngebäude  in  Bistritz.  Kirche  in  Gyönk  (Ungarn).  Miethhaus  in  Budapest.  Rathhaus  für  die  Stadt
Weipert.  Neubau  eines  Rathhauses  in  Duisburg.  Rathhausneubau  in  Duisburg.  Neubau  eines  Rathhauses  in  Steglitz.  Concert-  und  Restaurationslocal ­
  in  Hagen.  Tragbare  Tr'openbaracke.  Entschiedene  Wettbewerbe:  Canalisirung  der  Städte  im  klachlande.  Provinzialmuseum  zu
Hannover.  Saalbau  in  Bayreuth.  Stadthalle  in  Elberfeld.  Volksgartensalon  in  Linz.  BAUTECHNISCHE  NEUHEIT.  EN  UND  PATENTE:
Thürdrücker  mit  Rosette.  Sicherung  für  Stehleitern  gegen  seitliches  Kippen  derselben.  Streuabort  von  F.  IV.  Riwnci.  Eimer  für  Schlammfänge.
Lösbarer  Stellwinkelanschlag  für  Reisschienen.  Vorrichtung  zum  Oeffnen  und  Schliessen  von  Oberlichtfenstern.  Mit  einem  Pissoir  vereinigter
Abort  von  A.  R.  und  Joh.  Holfeld  jun.  TAFEL-ERKLÄRUNGEN:  Tafel  9:  Amerikanische  Interieurs.  Tafel  10  und  11:  Haus  des  Herrn
Géza  v.  Rakovszky,  Budapest.  Tafel  12:  Ausstellungsobject  im  Schaufenster  der  Firma  Sarg  &  Comp.,  Wien,  Neuer  Markt.  Tafel  13:
Preisgekröntes  Project  für  einen  Königspavillon  für  die  Millenniums-Ausstellung  in  Budapest.  Tafel  14:  Reiseskizzen  aus  Süd-Tirol.  Tafel  15:
Sparcassagehüude  in  Sternberg.  Tafel  16-  :  Villa  Egger-Schwarz.  —  Anzeigen.

Die  künftige  Bauordnung  für  Wien

P5®^S®esëtze  technischer  Art  altern  ungemein  rasch;
iLiöif  ii  s ’ e  er l e b en  niemals  ein  hundertjähriges  Jubiläum,
INgPloi  wie  es  z.  B.  das  bürgerliche  Gesetzbuch  Oesterreichs ­
  bekanntlich  in  nicht  ferner  Zeit  feiern  kann;  ihre
Dauer  zählt  höchstens  nach  wenigen  Jahrzehnten.
Die  Wiener  Bauordnung  vom  17.  Jänner  1883,
die  also  gerade  ihr  13.  Lebensjahr  vollendet  hat,  ist
durch  mannigfaltige  Fortschritte  in  der  Entwicklung  der
Hochbaukunst,  insbesondere  aber  auch  durch  die  höhere
Werthschätzung  der  Wichtigkeit  einer  Bauordnung  für
die  öffentliche  Gesundheitspflege  der  Stadt  überholt.  Sie
entspricht  weder  den  Bedürfnissen  der  Bauenden,  denen
sie  sich  bei  Anwendung  neuer  Constructionen  hindernd
in  den  Weg  stellt,  noch  den  Bedürfnissen  der  Allgemeinheit, ­
  die  durch  eine  gute  Bauordnung  in  hochwichtigen
Beziehungen,  sei  es  in  Rücksicht  auf  den  Verkehr  oder
auf  sanitäres  Wohl  und  auch  körperliches  Behagen,  gefördert ­
  und  geschützt  werden  soll.
Zur  Zeit  des  Inkrafttretens  der  erwähnten  Bauordnung ­
  waren,  um  nur  einige  Beispiele  anzuführen,  die
jetzt  mit  gutem  Rechte  beliebten  Constructionen  in  Beton
und  Eisen  (System  Monier),  ebenso  wie  Gypsdielen  oder
Xilolith,  sowie  die  Heizung  mittelst  Niederdruckdampfes
und  die  elektrische  Beleuchtung  hierzulande  noch  nicht
angewendet,  ja  zum  Theil  ganz  oder  so  gut  wie  unbekannt. ­
  c
Diese  Bauordnung  wurde  seither  durch  das  in  der
Zeit  der  Hast,  in  welcher  die  Vereinigung  der  Vororte
mit  Wien  erfolgte,  erlassene  Gesetz  vom  26.  December
1890  nur  in  einigen  Bestimmungen  abgeändert.  Sie  fusst
auf  älteren  Baugesetzen,  deren  Verfasser  vornehmlich  die
damals  eine  Festung  bildende  „Innere  Stadt“  im  Auge
hatten.  Die  Unzulänglichkeit  des  Baugrundes  daselbst,  der
grossen  Bevölkerungszahl  gegenüber,  führte  dort  zur
dichten  Verbauung  und  zu  grossen  Gebäudehöhen;  das
enge  Aneinanderwohnen  machte  hinwider  ein  möglichst
festes  und  feuersicheres  Bauen  zur  Nothwendigkeit.  Thatsächlich

  ist  keine  andere  Stadt  der  Welt  cjurch  die  Bauart
ihrer  Häuser  so  gut  gegen  Brandgefahr  geschützt,  als
eben  die  österreichische  Hauptstadt,  woran  das  Verdienst
der  in  dieser  Elinsicht  vorzüglichen  und  sorgsamen  Bauordnung ­
  zukommt.  Darum  überfällt  den  Wiener  im  Auslande ­
  nur  zu  leicht  ein  Gruseln,  wenn  er  nicht  nur  in
Wohnhäusern,  sondern  auch  in  grossen  Hötels,  sogar  in
neueren  öffentlichen  Gebäuden,  Treppen  aus  Holz  antrifft, ­
  die  die  einzige  Verbindung  zwischen  dem  Hauseinrange ­
  und  den  hochgelegenen  Geschossen  bilden.
Wenn  nun  einerseits  in  der  allmäligen  und  organischen ­
  Entwicklung  gesetzlicher  Vorschriften  wesentliche
Vortheile  liegen,  und  wenn  in  dem  vorliegenden  Falle
dem  gesammten  Bauwesen  Wiens  gerade  durch  seine
Bauordnung  sein  eigenthümliches  Gepräge,  seine  mehr
oder  minder  scharf  von  jener  anderer  Städte  abstechende
historische  Individualität  gewahrt  wurde,  so  darf  andererseits ­
  nicht  übersehen  werden,  dass  die  Verhältnisse  Wiens
sich  gerade  in  den  letzteren  Jahren  ausserordentlich  geändert ­
  haben,  und  dass  nunmehr  die  bestehenden  Bauvorschriften ­
  zu  einem  Hemmschuh  zu  werden  drohen.
Das  Wort  des  grossen  Dichters:  „Es  erben  sich  Gesetz
und  Rechte  wie  eine  ew’ge  Plage  fort,  “  hat  auch  hier  seine
volle  Geltung,  und  es  bleibt  nichts  anderes  übrig,  als  eine
gründliche  Erneuerung  des  Baugesetzes,  wobei
gar  ma,nches  vielleicht  liebgewordenes  Alte  ausgemerzt
werden  muss,  weil  es  für  die  heutigen  Verhältnisse  nicht
mehr  passt,  wobei  den  Fortschritten  auf  technischen
Gebieten  ebenso  wie  den  hygienischen  Erkenntnissen
sorglich  Rechnung  getragen  werden  soll,  wobei  aber  auch
beileibe  nicht  in  gutgemeintem  Uebereifer  durch  allzugrosse ­
  Härte  der  Bestimmungen  das  Bauen  übermässig
erschwert  oder  gar  Manchem  verleidet  werden  darf.
Freilich  ist  es  in  mancher  Hinsicht  nichts  weniger
als  leicht,  zwischen  den  berechtigten  Forderungen  des
öffentlichen  Wohles  und  den  Interessen  der  Baugrundbesitzenden ­
  einen  beiden  Theilen  thunlichst  gerecht  werden
2
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.